Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. VII ZB 65/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3487

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 65/10
vom
8. September 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

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-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 8.
September 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Prof.
[X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 19.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
September
2010 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangs-vollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt.
Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 23 in [X.] Mit notarieller Urkunde vom 8.
März 1988 übernahm er gegenüber der [X.] die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages (350.000
DM
nebst Zinsen und Nebenleistungen), dessen Höhe einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld entspricht. Gleichzeitig unterwarf sich der Schuldner in Ziffer 2. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes 1
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Vermögen. Mit Erklärung vom 7.
November
1997, die am 14.
November
1997 notariell beglaubigt wurde, trat die [X.] unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die [X.] ab. In der Beglaubigung vom 14.
November
1997 stellte der Notar nach Einsicht in das Handelsregister fest, dass die [X.] identisch mit der [X.] sei, deren Firma entsprechend geändert worden sei. Am 25.
Mai 1998 schloss der Schuldner mit der [X.] eine als "Zweckerklärung" bezeichnete Sicherungsvereinba-rung bezüglich der Grundschuld und der persönlichen Schuldübernahme. Mit Urkunde vom 12.
August
2003 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Urkunde vom 8.
März
1988 "hinsichtlich des persönlichen und des dinglichen Teils" auf die [X.] um. Zur Rechtsnachfolge der [X.] enthält die notarielle Urkunde den Hinweis, diese sei offenkundig. Mit [X.] beglaubigter Erklärung vom 29.
März
2006 trat die [X.] unter anderem die für das Grundstück des Schuldners bestellte Grundschuld sowie "sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haf-tung" an die Gläubigerin ab.
Am 16.
Januar
2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Ur-kunde vom 8.
März
1988 "bezüglich des dinglichen und des persönlichen Teils"
auf die Gläubigerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach §
732 ZPO eingelegt und zum einen gerügt, dass die Rechtsnachfolge im Klau-selerteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß
geprüft worden sei. Zum anderen hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) vorgetragen, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie
ihren Eintritt in
den [X.] nicht gemäß §
727 ZPO nachgewiesen habe; [X.] sei der Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einbeziehung des 3
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Schuldners. Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, weiter.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht bejaht eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin. Ausgangspunkt sei die notarielle Urkunde vom 8. März 1988, wonach Gläubige-rin die [X.] gewesen sei. Ausweislich des notariellen Vermerks vom 14.
November
1997 sei die [X.] infolge Umfirmierung mit der [X.] identisch. Die [X.] habe die persönliche Schuldübernahme nach der notariell beglaubigten Erklärung vom 7.
November
1997 an die [X.] abgetreten. Wie sich aus dem von der
Gläubigerin im Beschwerde-verfahren vorgelegten beglaubigten [X.] ergebe, sei die [X.] später auf die [X.] verschmolzen. Diese habe sämt-liche Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Schuldübernahme des Schuldners mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.
März
2006 an die Gläubigerin abgetreten. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 30.
März
2010 -
XI
ZR 200/09, [X.]Z
185, 133) könne die Gläubigerin die Unterwerfungserklärung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuld-übernahme vom 8.
März
1988 zugrunde liege, gebunden sei.
Diese Bindung ergebe sich vorliegend bereits aus §
404 BGB, womit es auf die Frage, ob die 4
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5
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Gläubigerin wirksam in die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung eingetre-ten sei, nicht mehr ankomme. Die Vollstreckungsklausel sei daher hinsichtlich des "persönlichen Teils" zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben worden. Die Tatsache, dass der Notar die Klausel auch hinsichtlich eines in der Urkunde vom 8.
März
1988 nicht enthaltenen "dinglichen Teils" auf die Gläubigerin um-geschrieben habe, entfalte keine rechtliche Wirkung und sei unschädlich.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin ist nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht eine Rechtsnachfolge
der Gläubigerin gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
795 Satz
1, §
727 Abs.
1 ZPO in die persönliche Haftungserklärung des Schuldners vom 8.
März
1988 an.
aa) Ursprüngliche Gläubigerin war die [X.], die nach der [X.]en Bestätigung vom 14.
November
1997 später in die [X.] umfir-mierte. Diese trat
mit notariell beglaubigter Erklärung vom 7.
November
1997 die "Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis mit der persönlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" an die [X.] ab. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren von der Gläubigerin vorgelegten be-glaubigten [X.]s ist die [X.] später mit der [X.] verschmolzen. Diese wiederum trat mit notariell beglaubig-ter Erklärung vom 29.
März
2006
"sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung" an die Gläubigerin ab.
Soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde rügt, die Umfirmierung der [X.] in die [X.] könne dem notariellen Vermerk vom 14.
November
1997 nicht entnommen werden, da nicht sicher sei, ob der Han-6
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6
-
delsregistereintrag darin zutreffend wiedergegeben werde und ob es sich tat-sächlich nur um eine Firmenänderung handele, geht dies fehl. Der Notar hat in seinem Vermerk vom 14.
November
1997 gemäß §
21 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 BNotO bescheinigt, dass er aufgrund einer am 10.
November
1997 vorgenom-menen Einsicht in das Handelsregister die Identität der [X.] mit der [X.] infolge Firmenänderung festgestellt habe. Eine solche Einsicht des Notars in das Handelsregister nach §
9 HGB reicht zum Nachweis der Iden-tität einer Gesellschaft im [X.]sverfahren aus (vgl. [X.], Die vollstreckbare Urkunde, 2.
Aufl., Rn.
46.24
f.; 46.77).
bb) Entgegen der Auffassung des [X.] setzt eine Rechtsnachfolge der Gläubigerin nicht deren Bindung an die Verpflichtungen aus der Sicherungsvereinbarung, die der persönlichen Schuldübernahme vom 8.
März
1988 zugrunde lag, voraus.
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwä-gung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Se-nats vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, [X.], 1460, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) verwiesen.
Damit ist die vom Beschwerdegericht und auch vom Schuldner aufge-worfene Frage, welche Anforderungen an eine Bindung des Zessionars an die ursprüngliche Sicherungsvereinbarung im Hinblick auf eine Rechtsnachfolge zu stellen sind, nicht entscheidungserheblich.
b) Zutreffend weist das Beschwerdegericht letztlich darauf hin, dass die Tatsache, dass der Notar die Vollstreckungsklausel auch hinsichtlich eines 11
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13
14
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"dinglichen Teils" auf die Gläubigerin umgeschrieben hat, der [X.] bezüglich des "persönlichen Teils" nicht entgegensteht. In der notariellen Ur-kunde vom 8.
März
1988 ist allein eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners hinsichtlich seiner persönlichen Haftungserklärung enthalten, so-dass eine Klauselumschreibung bezüglich eines "dinglichen Teils" keine Rechtswirkung entfalten kann.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

15
-
8
-
IV.
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, wobei Zinsen und Nebenforderungen unberück-sichtigt bleiben (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Vollstreckungs-klausel").

[X.]
Kuffer
[X.]

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
1 M 4364/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.09.2010 -
19 [X.] -

16

Meta

VII ZB 65/10

08.09.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. VII ZB 65/10 (REWIS RS 2011, 3487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3487

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