Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. 4 StR 75/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11542

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270318B4STR75.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 75/17

vom
27. März
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten S.

und A.

wird
das Urteil des [X.] vom 14.
September 2016 im Schuldspruch wie folgt
geändert,
a)
der Angeklagte S.

ist der Beihilfe zum Erschleichen
einer Aufenthaltskarte in sieben Fällen, davon in drei Fäl-len in zwei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung schul-dig; im Übrigen ist er freigesprochen,
b)
der Angeklagte A.

ist der Beihilfe zum Erschleichen
einer Aufenthaltskarte in sechs Fällen, davon in drei Fäl-len in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig; im Übrigen ist er freigesprochen.
Die gegen die Angeklagten in den Fällen
II.
B.
3, II.
B.
6 und II.
B.
8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

unter Freisprechung im
Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen einer Aufenthaltskarte in zehn Fällen, davon einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklag-ten A.

unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Erschleichen
einer Aufenthaltskarte in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die gegen den Angeklagten A.

erkann-
te Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen sind sie aus den in der [X.] angeführten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme rechtlich selbstständiger Taten in den Fällen
II.
B.
3 und
4, II.
B.
5 und 6 sowie II.
B.
7 und 8 der Urteilsgründe hält revisionsrecht-licher Überprüfung nicht stand, weil sich die
[X.] der Angeklag-ten teilweise überschneiden und deshalb Tateinheit (§
52 StGB) anzunehmen ist.
a)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein-heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Erbringt der Beteiligte im Vorfeld oder während des Laufs der De-liktserie
Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere [X.] gleichzeitig geför-dert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tat-1
2
3
-
4
-
einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheit-lichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2017

4
StR
566/16, [X.], 306, 307; Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14, [X.], 702 mwN).
b)
Danach haben die Angeklagten in den Fällen
II.
B.
3 und
4, II.
B.
5 und
6 sowie II.
B.
7 und 8 im Vorfeld jeweils [X.] erbracht, die die [X.] der Antragsteller gleichzeitig gefördert haben, indem sie die [X.] in [X.] vorbereiteten und die Antragsteller in den Fäl-len
II.
B.
3
und 4, II.
B.
5 und 6 sowie II.
B.
7 und 8 (insoweit nur der Angeklagte S.

) dorthin begleiteten. In den Fällen
II.
B.
7 und 8 hat der Angeklagte
A.

beide Antragsteller gleichzeitig dadurch unterstützt, dass er Bilder der
beiden heiratswilligen Frauen dem Angeklagten S.

übermittelte (UA
20).
2.
Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dies führt zum Wegfall der in der [X.] angeführten Einzelstrafen. Einer [X.] bedarf es nicht. Denn die bloße Korrektur des [X.] hat hier bei beiden Angeklagten keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2017

4
StR
566/16, [X.], 306, 307; Urteil vom 20.
Februar 2014

3
StR
178/13, StraFo 2014, 298, 299; Urteil vom 5.
Juni 2013

2
StR
537/12, Rn.
12; Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR 29/13, [X.], 641; Beschluss vom
22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146, 147; Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, NJW 2011, 2149, 2151,
jeweils mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte. Im Falle einer Zusammenfassung aller [X.] zu einer Tat im Sinne des §
52 StGB wäre sogar eine Aufrechterhal-4
5
-
5
-
tung der Gesamtstrafen als (verbleibende) Einzelstrafen möglich gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November 2017

4
StR
438/17, Rn.
4).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 75/17

27.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. 4 StR 75/17 (REWIS RS 2018, 11542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11542

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