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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beanstandung einer überlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfah-rensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Wahl
Boetticher
Kolz Elf
Meta
18.06.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. 1 StR 241/08 (REWIS RS 2008, 3309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3309
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