Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 117/00vom18. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 255.645,94 (500.000 DM).Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.[X.] Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500.000 [X.], weil sie den Vorprozeß ohne den Eintritt der Verjährung gewonnenhätte. Die Auslegung des § 2 des Schenkungsvertrages vom 17. Mai 1993durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] von der Erbin auszugleichenden [X.] bei [X.] betreffend die [X.]32,R. 32 sowie ½ Anteil [X.] belaufen sich nach dem urkund-- 4 -lich belegten Parteivortrag der Klägerin (vgl. [X.], 32, 40; [X.], Urt. [X.] Februar 1987 - [X.], [X.], 1007, 1008; v. 11. Mai 1993- VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; v. 22. April 1997 - [X.], NJW1997, 3381, 3382) auf mindestens 500.000 DM. Soweit der Beklagte dem Klä-gervortrag zu einzelnen Positionen der in Ansatz gebrachten Sanierungskostenentgegen getreten ist und den von dem [X.] erhobenen [X.]-15 % gerügt hat (vgl. insbesondere Schriftsätze seiner [X.] v. 3. November 1999 S. 9-11; v. 6. März 2000 S. 3), stellt dies we-der den Klägervortrag insgesamt noch die tatrichterliche Schätzung des [X.] der rückständigen Ausbesserungs- und [X.] § 287 ZPO in Frage. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden,ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten [X.] zu erheben.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZR 117/00 (REWIS RS 2002, 110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 110
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.