Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. VIII ZR 7/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5837

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf die [X.] bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. März 2023 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

2. Die im [X.] an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. Mai 2023, wonach eine interessengerechte Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten [X.] ergebe, dass es dem Beklagten - nachdem der Kläger innerhalb des [X.] eine Nacherfüllungsklage erhoben habe - verwehrt sei, sich gegenüber dem nachfolgend - nach Ablauf des [X.] - im Wege der [X.] geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch auf die Einrede der Verjährung zu berufen, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

3

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist der von ihr herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 1. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2073 Rn. 42) und Literatur ([X.]/[X.], 10. Aufl., § 202 Rn. 6; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 213 Rn. 2) nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift des § 213 BGB bei [X.] und auch bei [X.]erklärungen allgemein als Auslegungsregel heranzuziehen sei und daher deren Wirkungen stets eingriffen, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien.

4

Die von der Revision genannten Fundstellen betreffen ausschließlich Fragen, die sich im Streitfall nicht stellen. Während die zweite der angeführten [X.] ([X.]/[X.], 9. Aufl., § 213 Rn. 2) sich lediglich mit Auslegungsfragen im Zusammenhang mit bestimmten Tatbeständen der Verjährungshemmung (§§ 203, 205 BGB) sowie des Neubeginns der Verjährung (§ 212 BGB), nicht aber mit der Auslegung eines [X.] befasst, behandeln sowohl die in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorbezeichneten Urteil des [X.]. Zivilsenats als auch die erste der angeführten [X.] ([X.]/[X.], 10. Aufl., § 202 Rn. 6, 24) allein den Gesichtspunkt, ob eine vom Schuldner abgegebene auf einen bestimmten Anspruch bezogene [X.]erklärung sich auch auf solche Ansprüche erstreckt, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten. Dies bejaht der [X.]. Zivilsenat unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 202 BGB (BT-Drucks. 14/6040, [X.]) für den Fall, dass durch Auslegung nicht ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird (Zweifelsregelung), und führt dazu unter Verweis auf die letztgenannte Literaturstimme ergänzend aus, dass auch die Vorschrift des § 213 BGB in diese Richtung deute.

5

Im vorliegenden Fall steht indes außer Streit, dass der Beklagte auf die Erhebung der [X.] in Bezug auf sämtliche denkbaren Ansprüche im Zusammenhang mit der in dem Motor des Fahrzeugs des [X.] (Typ [X.]) eingebauten Software verzichtet hat. Maßgeblich ist hier vielmehr die - vom Senat verneinte - Frage, ob eine [X.]erklärung des Schuldners ohne konkrete dahingehende Anhaltspunkte zum Inhalt hat, dass eine nach Eintritt der Verjährung, aber innerhalb des [X.] erfolgte Geltendmachung eines bestimmten von der Verzichtserklärung umfassten Anspruchs bewirkt, dass es dem Schuldner verwehrt wäre, sich im Hinblick auf andere von der Verzichtserklärung ebenfalls umfasste - wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegebene - Ansprüche auf deren Verjährung zu berufen, wenn der Gläubiger sie erst nach Ablauf des [X.] geltend macht. Hierzu verhalten sich die von der Revision herangezogenen Fundstellen nicht.

6

b) Vergeblich hält die Revision den Ausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss, wonach bei Erklärung des [X.] - insbesondere unter Berücksichtigung der im Streitfall maßgeblichen zeitlichen Gegebenheiten - kein Bedarf bestanden habe, dem Kläger für den Fall der Erhebung einer Nacherfüllungsklage innerhalb des vereinbarten Zeitraums einen darüber hinausgehenden Zeitraum für die Geltendmachung weiterer - namentlich sekundärer - Gewährleistungsrechte einzuräumen, entgegen, dass nach "der Logik der Argumentation des Senats" ein Bedarf für die gesetzliche Regelung des § 213 BGB ebenfalls nicht bestanden habe; denn der Gläubiger könne auch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist neben einem Nacherfüllungsverlangen hilfsweise eine Rückabwicklungsklage erheben.

7

Abgesehen davon, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, Vertragsparteien legten ihren Vereinbarungen stets die gesetzgeberischen Wertungen zugrunde, lässt die Revision hierbei außer [X.], dass der [X.] eine Beschränkung der dem Beklagten gesetzlich zustehenden Rechte enthält und es vor diesem Hintergrund - wie in dem Hinweisbeschluss des Senats aufgezeigt - konkreter Anhaltspunkte bedürfte, um annehmen zu können, die Parteien hätten dem Verzicht übereinstimmend eine über den in dem Hinweisbeschluss des Senats dargestellten regelmäßigen Inhalt hinausgehende Reichweite beigemessen, ihm namentlich der Regelung des § 213 BGB vergleichbare Rechtswirkungen zukommen lassen wollen.

8

Aus diesem Grund könnte sich der Gläubiger als Empfänger einer [X.]erklärung - anders als die Revision meint - nur dann darauf verlassen, dass einer innerhalb des [X.] erhobenen Klage dieselben Wirkungen wie einer in unverjährter Zeit erhobenen Klage zukommen, wenn ein entsprechend weitgehender Verzichtswille aus der Erklärung des Schuldners hervorginge oder den sonstigen maßgeblichen Einzelfallumständen zu entnehmen wäre. Dass im Streitfall dahingehende konkrete Anhaltspunkte bestünden, behauptet auch die Revision nicht.

Dr. Bünger     

  

Dr. Liebert     

  

Wiegand

  

Dr. [X.]     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 7/21

23.05.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. März 2023, Az: VIII ZR 7/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. VIII ZR 7/21 (REWIS RS 2023, 5837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5837

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 7/21 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 285/19 (Bundesgerichtshof)

Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung


XI ZR 447/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 239/19 (Bundesgerichtshof)

Urheberrecht: Auslegung einer Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Vergütungspflicht …


IX ZR 247/19 (Bundesgerichtshof)

Umfang einer nicht formularmäßigen Verjährungsvereinbarung; Auslegung von Genussrechtsbedingungen mit gewinnorientierter und gewinnabhängiger Verzinsung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.