Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 5 StR 646/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5860

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 646/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 15. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
15. Mai 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,
Richter Prof. [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

M.

als Verteidiger
für die Angeklagte [X.] ,

Rechtsanwalt K.

als Verteidiger für die Angeklagte [X.]
[X.] ,

Rechtsanwältin
Mü.

als Verteidigerin für den Angeklagten S.
[X.] ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2012 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angeklag-ten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat die Angeklagte [X.]
wegen schwerer Brandstif-tung, wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; jeweils wegen schwerer Brandstiftung hat es die Angeklagte F.
[X.]
zu einer [X.] und den Angeklagten S.
[X.]
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstre-ckung sämtlicher Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richten sich jeweils auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die nur hin-sichtlich der Verfahrensrügen vom [X.] vertretenen [X.] haben keinen Erfolg.

1. Das [X.] hat festgestellt:

Die Angeklagte [X.]
übernahm im Jahr 2004 von ihrer Mutter den Be-trieb eines Kinderheims und kaufte von ihr das zugehörige Grundstück mit 1
2
3
-
4
-
Haus

o-nat-
und ein Hausratversicherungsvertrag übernommen.

Im Kinderheim wurden bis zu sechs Kinder oder Jugendliche betreut, die von einer Einrichtung der Kinder-
und Jugendhilfe zugewiesen wurden. Die Angeklagte [X.]

Taschen-
und Bekleidungsgeld.

Ende des Jahres 2006 wurde die Lage schwierig. Der Lebensgefährte der Angeklagten, der zuvor Hausmeistertätigkeiten verrichtet und bei der [X.] mitgeholfen hatte, begann im Übermaß zu trinken und die Kinder zum Mittrinken zu animieren; er zog sich von sämtlichen Aufgaben zurück. Zudem verbrauchte er viel Geld für Spielen und Trinken. Die ohnehin nicht guten finanziellen Verhältnisse verschlechterten sich. Das Haus geriet in einen desolaten baulichen Zustand. Die Angeklagte verlor die Kontrolle

Einige Wochen nach der im Juli 2007 erfolgten Trennung von ihrem Lebensgefährten verschlimmerte sich die Situation nochmals deutlich. Der Angeklagten gelang es überhaupt nicht mehr, sich bei den Kindern und Ju-gendlichen durchzusetzen. Diese gingen nur noch in die Schule, wenn sie das wollten, beschädigten Inventar und konsumierten illegale Drogen. [X.] musste die Angeklagte für Schulden aufkommen, die ihr ehemaliger Le-bensgefährte verursacht hatte. Die überweisende Einrichtung drohte mit der Kündigung des [X.].

Die Angeklagte war völlig überfordert. Sie hielt sich nachts und auch tagsüber teilweise stundenlang vom Haus fern, nur um den Kindern und Ju-gendlichen nicht gegenübertreten zu müssen. Ursache für die [X.] war eine Anpassungsstörung mit mindestens mittelgradiger depressiver Reaktion. Für ihre verzweifelte Situation machte die Angeklagte dabei das 4
5
6
7
-
5
-

-i-nanten Mutter vermochte sie sich nicht zu offenbaren, weil sie ihr Scheitern nicht eingestehen wollte.

In Gesprächen mit ihrem Halbbruder, dem Mitangeklagten S.

S.

, und dessen Ehefrau, der Mitangeklagten F.
[X.] , gab die Angeklagte mehrfach Selbstmordgedanken kund. Im Oktober 2007 fassten -zu zerstören, um die als ausweglos empfundene Situation zu beenden. Die Tat sollte durch S.
und [X.]
[X.]
ausgeführt werden. Die Aussicht auf etwaige Entschädigungszahlungen von Seiten der [X.].
viel-mehr erst nach der Brandstiftung. S.
und F.
[X.]
waren sich im Groben über die angespannte finanzielle Lage der Angeklagten [X.]
im Kla-ren. Sie machten sich jedoch keine Gedanken darüber, ob Gebäude und Hausrat gegen Feuer versichert waren.

Der Plan wurde in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2007 umge-setzt. [X.]
und [X.]
[X.]
legten mit Hilfe von Propangas und Ben-zin einen Brand, durch den Haus und Inventar vollständig zerstört wurden. Die Angeklagten hatten zuvor Maßnahmen getroffen, damit sich niemand im Haus befand. Zu einer konkreten Gefährdung von Menschen kam es nicht.

Die Angeklagte [X.]
hatte für die [X.] nach dem Feuer keine Planun-gen getroffen. Ihrer Freundin erschien sie antriebslos, unter Schock stehend und unfähig, sich um ihre Belange zu kümmern. Die Freundin übernahm deshalb die Verhandlungen mit den Versicherungen. Da der wahre Sachver-halt aufgedeckt wurde, blieb es bei einer zuvor geleisteten Abschlagszahlung

8
9
10
-
6
-
2. Die [X.] vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagten in
der in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten [X.] einer anderen Straftat (Betrug gegenüber den Versi-cherungsunternehmen) handelten. Da auch der [X.] des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (konkrete Lebensgefahr für einen anderen Men-schen) nicht gegeben sei, seien die Angeklagten, was die Zerstörung des Hauses anbelange, lediglich der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. [X.] beraten ging die [X.] ferner davon aus, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten [X.]
trotz der bei ihr diagnostizierten Anpassungsstörung zur Tatzeit nicht vermindert gewesen sei.

3. Mit ihren Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das [X.] hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Ermögli-chungsabsicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht die gebotenen Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Der Rüge bleibt der Erfolg versagt.

a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde:

Bereits [X.] hat das [X.] die Hauptverhandlung ge-gen die Angeklagten durchgeführt. Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat es das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten

vom [X.] am 16. November 2010 als unzulässig verworfenen (BVerfGK 18, 222)

Vorlage vom 12. März 2009 hat die seinerzeit entscheidende [X.] auf der Grundlage von Geständnissen aller Angeklagten angenommen, dass sich die Angeklagte [X.]
durch die Tat die Entschädigungsleistungen aus den [X.] verschaffen wollte und dass die Angeklagten [X.]
handelten, um ihr die Erlangung des Geldes zu ermöglichen. Der mithin verwirklichte 11
12
13
14
-
7
-
§
306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schreibe eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren vor, ohne dass er

anders als eine Vielzahl vergleichbarer Qualifikati-onstatbestände

einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle bereit-halte. Angesichts zahlreicher gewichtiger Milderungsgründe verstoße die vom Gesetzgeber strikt angeordnete Mindeststrafe von fünf Jahren gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens.

b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die [X.] habe es unter Verstoß des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den auch die neue Hauptverhandlung [X.], den seinerzeitigen Beisitzer oder den damals tätigen Vertreter der Staatsanwaltschaft als [X.] zum Inhalt der im ersten Durchgang abgegebenen Geständnisse der Angeklagten zu vernehmen. Damit vermag sie nicht durchzudringen.

aa) Die [X.] ist bereits nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.

Die Urteilsgründe befassen sich zentral mit der Frage der Ermögli-chungsabsicht ([X.] ff.). In diesem Zusammenhang hat das [X.], wozu die Revision freilich nichts vorträgt, außerhalb der Hauptverhandlung gemachte Einlassungen jedenfalls der Angeklagten [X.]
und S.

S.

in ihre Beweiswürdigung einbezogen und im Einzelnen erörtert (UA S.
22 f.). Aus dem [X.] ergibt sich, dass zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis Erklärungen (wohl aller) Angeklag-ten vom 20. Juni 2008 vor dem Ermittlungsrichter nach § 254 StPO verlesen wurden ([X.]. 730 der Sachakten). Ob sich die in den Urteilsgründen inhaltlich wiedergegebenen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Wortlaut vor-gelegten Erklärungen der Angeklagten [X.]
und [X.]
[X.]
mit den in der seinerzeitigen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnissen [X.], ist der Revisionsbegründung dabei ebenso wenig zu entnehmen wie der Inhalt der Erklärung der Angeklagten [X.] . Ferner ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss vom 12. März 2009, dass polizeiliche Vernehmungen 15
16
17
-
8
-
stattgefunden haben, in denen sich die Angeklagten gleichfalls erklärt haben (Beschluss S. 12). Auch die diesbezüglichen Protokolle teilt die Beschwerde-führerin nicht mit. Dem [X.] fehlt ohne Kenntnis vom Inhalt dieser früheren Angaben der Angeklagten ein vollständiger Erkenntnisstand, der eine sichere Beurteilung zuließe, ob sich die [X.] tatsächlich zur Einvernahme der von der Staatsanwaltschaft genannten Amtspersonen gedrängt sehen musste. Auf die in der Antragsschrift des [X.]s aufgeworfe-ne Frage, ob das Begehren der Beschwerdeführerin genügend bestimmt [X.] worden ist, kommt es daher nicht mehr an.

bb) Im Übrigen liegt folgendes Verfahrensgeschehen nahe, aus dem sich die Haltlosigkeit der [X.] in der Sache ergibt: Der

perso-nengleiche

Vorsitzende dürfte Vorhalte, etwa bei der Erörterung früherer Einlassungen aus den

nicht mitgeteilten

jeweiligen Niederschriften oder aus seiner Erinnerung von Einlassungen der Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung, gemacht haben, zu denen die Angeklagten Stellung ge-nommen haben. Hiernach kann sich für die [X.] ein gegenüber der ersten Hauptverhandlung klar abweichendes Bild von der Beweislage zu den [X.] der Angeklagten ergeben haben, ohne dass es sich hätte aufdrängen müssen, die korrigierte Feststellung zu dieser Beweislage anhand der Erinnerung anderer damaliger [X.] weiter zu [X.].

Die Überprüfung des Urteils anhand der Sachrüge, die [X.] nicht mit urteilsfremdem Vorbringen des [X.] der [X.] zum Inhalt der Hauptverhandlung begründet werden kann, deckt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan-18
19
-
9
-
walts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin als lückenhaft beanstandete Beweiswürdigung.

[X.] Sander

König Bellay

Meta

5 StR 646/12

15.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2013, Az. 5 StR 646/12 (REWIS RS 2013, 5860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5860

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvL 12/09 (Bundesverfassungsgericht)

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 306b Abs 2 Nr 2 StGB im Hinblick auf …


63 KLs 1105 Js 20586/18 jug (LG Bamberg)

Brandlegung - Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion


5 StR 124/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 336/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Brandstiftung: Schwere Brandstiftung bei Verlassen des menschenleeren Tatobjekts nach der Brandlegung


5 StR 222/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.