Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 222/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5795

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917U5STR222.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 222/17

vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 5. Septem-ber
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] [X.],

[X.],
[X.]in am [X.] Dr. [X.],
[X.] am [X.] [X.],
[X.] am [X.] Prof. Dr. König

als beisitzende
[X.],

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt Li.

als Verteidiger
des Angeklagten M.

,

Rechtsanwalt Kl.

als Verteidiger des Angeklagten L.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:

1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L.

betrifft und
der
Angeklagte M.

wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt worden ist.
2.
Auf die Revision des Angeklagten L.

wird das oben genannte Urteil im ihn betreffenden Strafausspruch aufge-hoben; seine
weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
4.
Der Angeklagte M.

hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.

-
Von Rechts wegen
-
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten L.

wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und
den Angeklagten M.

wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln, Anstiftung zur Brandstiftung und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten
verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten sowie der Angeklagte L.

auf Sachrügen
gestützte Revisionen eingelegt; der Angeklagte M.

hat sein Rechtsmittel
zurückge-nommen. Während die Revisionen
der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu angreift,
begründet sind,
hat diejenige
des Angeklagten L.

nur hinsichtlich des Straf-ausspruchs Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] forderte der gesondert ver-folgte R.

den mit ihm befreundeten Angeklagten M.

auf, ihn bei ei-nem Einbruch in ein Versicherungsbüro in [X.] zu unterstützen. R.

teilte M.

mit, dass sich das Büro in einem Gewerbehaus befinde und nur ein geringes Entdeckungsrisiko
bestehe. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gebäude jedoch um ein Geschäfts-
und Mehrfamilienwohnhaus. Das [X.] lag im Souterrain des dreistöckigen Gebäudes und verfügte über einen separaten Eingang von der Straße aus. Die Mietwohnungen im [X.] Erdgeschoss
sowie
in
den Obergeschossen
waren über einen Eingang im Innenhof des Hauses zu erreichen. An dieser Rückseite befanden sich auch Balkone.

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5
-
In den frühen Morgenstunden des 8. November 2015
hebelte R.

die Eingangstür des Versicherungsbüros auf und durchsuchte mit M.

die Büroräume. Mit einer Kasse verließen beide
zunächst das
Büro, kehrten jedoch zurück, nachdem sie festgestellt hatten, dass sich in ihr nur wenige [X.]. Sie entwendeten sodann zwei neuwertige Laptops. Auf dem [X.] wurden sie von Polizeibeamten angehalten; R.

führte die [X.] Gegenstände in seinem Rucksack bei sich.
Am Morgen nach dieser Tat erzählte M.

dem
mit ihm befreundeten Angeklagten L.

von dem Einbruchsdiebstahl und davon, dass er und R.

auf dem Rückweg von der Polizei angehalten worden seien. Dabei äußerte er die Befürchtung, dass er bei der Durchsuchung des Büros
Fingerab-druckspuren hinterlassen haben könnte. Er war besorgt, da er erst kurz zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt
worden war. M.

forderte L.

auf, sich Benzin zu besorgen und in dem Versicherungsbüro Feuer zu legen, um dort eventuelle Spuren zu beseitigen. L.

hatte starke Bedenken, ent-schloss sich aber aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten M.

und mit Rücksicht auf die versprochene Belohnung
von 200 Euro, die Tat auszuführen. Nachdem er
einen Benzinkanister besorgt hatte, fuhr er
mit seinem Fahrrad an dem Gebäude vorbei, in dem sich das Versicherungsbüro befand und schaute, ob sich jemand vor Ort aufhielt. Wegen seiner
Bedenken suchte er erneut M.

auf, bei dem sich auch der gesondert verfolgte R.

aufhielt. M.

zerstreute seine Besorgnisse. Nochmals fuhr L.

zu dem Gebäude mit dem Versicherungsbüro, kehrte aber wiederum zu M.

und R.

zurück, bevor er
noch einmal
zu dem Gebäude
fuhr.
Er setzte sich in der Nähe auf eine Bank und beobachtete die Umgebung. Dann fuhr er erneut zu M.

und R.

; wiederum drängte M.

ihn, die Tat auszuführen. Nunmehr begab sich L.

zu dem Versicherungsbüro, in das er durch die
einen Spalt breit offen-3
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-
stehende Tür gelangte. In den Räumen vergoss er Benzin,
das er mit einem Streichholz
entzündete.
Hierdurch kam es zu
einer Explosion,
deren Druckwelle sich von den Bü-roräumen in die angrenzenden Räume des [X.] sowie über das [X.] ausbreitete. Die Druckwelle erzeugte erhebliche Beschädigungen in den Büroräumen, in denen auch ein Brand entstand, sowie Schäden in den darüberliegenden Wohnungen und am Gebäude selbst. Durch die Explosion hoben und senkten sich die Decken bzw. Fußböden
im Haus, ohne dass [X.] wurden
(UA
S. 12). Auch entstanden Risse im Mauerwerk. Die Wände im Treppenhaus, teilweise auch in den Wohnungen waren verrußt,
die Fußböden teilweise mit Rußpartikeln bedeckt. In der Wohnung im Hochparterre wurde durch die Druckwelle der Explosion ein Heizkörper aus der Wandhalterung ge-hoben. Im ersten Obergeschoss wurde die
Verglasung einer Balkontür zerstört. Das Haus wurde in der Folgezeit nicht mehr saniert;
die Mieter zogen in andere Wohnungen.
2. Das [X.] hat seine Feststellungen zum Tatverlauf [X.] auf die detailreichen geständigen Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Beide haben angegeben, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sich in dem Gebäude auch Mietwohnungen befänden. Sie seien davon ausgegangen, es handele sich um ein Gewerbehaus. Der Angeklagte M.

hat sich darauf be-rufen, dass er insoweit den
Angaben des gesondert verfolgten R.

vertraut habe. L.

gab darüber hinaus an, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eine Explosion auslösen würde.

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-
Zu den Beschädigungen an dem Haus hat das [X.] einen Brand-sachverständigen gehört, nach dessen Bekundungen keine Hausbestandteile brannten. Nach der Aussage des
Wohnungsverwalters
war
das Haus nach dem Brand und

(UA S.
22). Die Wände seien durch Verrußung teilweise geschwärzt gewesen. Allein wegen des Brandgeruches habe man dort nach dem Brand nicht wohnen können. Betroffen seien alle [X.] gewesen. Ein als Zeuge gehörter Bauingenieur, der mit der Prüfung der Standsicherheit des Hauses beauftragt worden war, bekundete, dass die Woh-nungen
und das Treppenhaus von den Mietern uneingeschränkt hätten betreten werden könn([X.]) auch bewohnbar geblieben seien.
Den
Bekundungen des Sachverständigen und
der Zeugen hat das [X.] entnommen, dass das betroffene Gebäude durch die Brandlegung nicht derart vom Feuer erfasst wurde, dass es [X.] weiterbrannte. Darüber hinaus ergebe sich aus den Bekundungen der Zeu-gen auch, dass die im Haus gelegenen Wohnungen nicht für eine beträchtliche [X.]spanne unbenutzbar gewesen seien. Die entstandenen [X.] hätten vielmehr [X.] [X.]raums beseitigt werden können.
3. Das [X.] hat angenommen, dass sich der Angeklagte L.

wegen dieser Tat einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Angeklagte M.

einer Anstiftung hierzu schuldig gemacht haben. Durch die Brandlegung seien die Räumlichkeiten der Versicherung teilweise zerstört [X.]. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. eine be-sonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB lägen demge-e-

betroffene Gebäude auch zu [X.] genutzt werde
([X.]). Die Wohnräume des Gebäudes seien von 7
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-
einer direkten Brandeinwirkung nicht betroffen gewesen. Die in den Wohnungen eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich gewesen, dass sie
einer völli-gen oder teilweisen Zerstörung gleichzusetzen seien.
II.
Die auf die Schuldsprüche im Fall II.2. und 3. der Urteilsgründe be-schränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
1. Das Urteil hat keinen Bestand,
soweit das [X.] eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die hierauf auf-bauende Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat.
a) Insoweit begegnet schon die Bewertung des objektiven Tatbestandes durch die [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäu-de eine vollendete Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB in der Tater-folgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines ein-heitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar ge[X.] ist ([X.], Beschluss
vom 6. März 2013

1 [X.]; Beschluss vom 14.
Januar 2014

1 [X.] jeweils mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge
der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehre-ren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und 9
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das Schlafen zählen ([X.], Urteil vom 14. November 2013

3 StR 336/13, NStZ
2014, 404 f.). Maßstab ist
insofern die
Vorstellung

e-cken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des [X.] für eine nicht unbeträchtliche [X.] nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die [X.]spanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teil-weise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand Beschluss
vom 6. März 2013

1 [X.]; Beschluss vom 14. Januar 2014

1
[X.] jeweils mwN). Hierbei ist auf die [X.] abzustellen, die für die [X.] erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird ([X.], Urteil vom 14. November 2013

3 StR 336/13,
aaO mwN).
[X.]) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das [X.] nicht gerecht.
Erhebliche [X.] können grundsätzlich genügen, um einen Tater-folg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen ([X.], Beschluss
vom 6. März 2013

1 [X.]; Beschluss vom 14. Janu-ar
2014

1 [X.] jeweils mwN). Dafür bedarf es aber durch die Verruß-ung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene
Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2014

1 [X.] mwN). Hierzu und insbesondere über den (konkreten) Zustand der einzelnen Wohnungen in dem Gebäude nach dem Brandereignis hat die [X.] jedoch keine aussagekräftigen Feststellun-gen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem Hinweis der [X.] ent-nehmen, dass die Wiederinstandsetzung der Wohnräumlichkeiten lediglich die
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liche [X.] in Anspruch genommen hätte ([X.]). Zwar genügt eine erhebli-che Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören ([X.], Beschluss
vom 6.
März
2013

1 [X.]; Beschluss vom 14. Januar 2014

1 [X.] jeweils mwN). Dies belegen die getroffenen Feststellungen [X.] nicht.
Im Übrigen lassen die Ausführungen des [X.] besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der
durch die Brandlegung verursachten Zerstö-rung ausgegangen ist. Denn diese
muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: [X.], Beschluss vom 22. Mai 2001

3 [X.]/01; Urteil vom 14.
November 2013

3 StR 336/13). Vielmehr reicht aus, wenn beim [X.] Entzünden des vom Täter benutzten [X.]

hier des Benzins mittels eines Streichholzes

nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (vgl. SSW-StGB/[X.], § 306 Rn. 15 mwN; ferner [X.], Beschluss vom 15. Septem-ber
2010

2 StR 236/10). Die mannigfachen durch diese Explosion herbeige-führten Schäden auch in den Wohnungen (Anhebung der Dachkonstruktion und der Decke im [X.], diverse Risse im Mauerwerk mehrerer Woh-nungen sowie in der Fassade und im Treppenhaus, teilweise unebene [X.], [X.], zerstörte Verglasung einer Balkontür) lassen es jedoch jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass bei Einbezie-hung dieser Schäden ein teilweises Zerstören der nach dem Ereignis nicht [X.] und von den Mietern verlassenen Wohnungen vorliegt.

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b) Darüber hinaus beruht die Annahme der [X.], die Angeklag-ten hätten nicht gewusst, dass das Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren [X.] regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen [X.] werden ([X.], Urteile vom 23. Mai 2002

3 [X.]; vom 21. Novem-ber
2002

3 [X.]). Dabei ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrand-setzens des [X.] aufgrund der relevanten objektiven Umstände der [X.] auf das Vorliegen von [X.] geschlossen werden darf (vgl. [X.], Beschluss
vom 6. März 2013

1 [X.] mwN). Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2002

3
StR
513/01; Beschluss vom 4.
März
2010

4 StR 62/10).
[X.]) Eine solche Gesamtschau lässt das landgerichtliche Urteil [X.].
Denn die [X.] verweist zum dahingehenden Vorsatz der Ange-klagten in ihrer rechtlichen Würdigung lediglich darauf, dass nicht sicher festzu-stellen sei, dass den Angeklagten bekannt und bewusst gewesen sei, dass das betreffende Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Hinsichtlich [X.] den anderweitig verfolgten R.

beruhenden Annahme mangelt es jedoch an einer zusammenfassenden Bewertung unter Einbeziehung der von ihr an anderen Stellen des Urteils getroffenen weiteren Feststellungen. Zudem lässt die [X.] außer Betracht,
dass beide Angeklagte in [X.] 16
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aufgewachsen sind bzw. dort seit längerem leben (unter anderem
wurde
der Angeklagte M.

bereits elfmal vom dortigen Amtsgericht verurteilt) und nach der Aussage
des Zeugen Ro.

fast alle Gebäude in der Umgebung Wohn-häuser

Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass sich an dem Gebäude nach den [X.] getroffenen Feststellungen lediglich der Hinweis auf die Versicherung als gewerblichen Nutzer befand, in deren im Souterrain gelegenen (wenigen) [X.] beide Angeklagte eingedrungen waren. Hinweise darauf, dass die Ange-klagten aufgrund des sich ihnen objektiv bietenden Bildes annehmen konnten, dass auch die drei darüberliegenden Stockwerke des
nach der Aussage des Zeugen Ro.

ersichtlich in einer Wohngegend gelegenen Gebäudes aus-schließlich gewerblich genutzt waren, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen, sondern werden vielmehr durch die vom [X.] erörterten Umstände in Frage gestellt (z.B.: dass sich direkt über dem Vordach zum Eingang der Versi-cherungsräume, durch den der Angeklagte M.

in diese eingedrungen ist, ein Blumenkasten am Fenster befinde, dass der Angeklagte L.

sich am Tattag mehrmals bei dem Gebäude aufgehalten und dem psychiatrischen Sachverständigen in der Exploration erklärt hat, er kenne das Haus und wisse, dass sich darin auch Mietwohnungen befänden). Vor diesem Hintergrund war vorliegend eine als solche erkennbare Gesamtschau aller objektiven und
sub-jektiven Umstände zur Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten unerlässlich.
2. Das Urteil ist mithin aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu verurteilt worden sind.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die [X.] getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b StGB zuguns-ten des Angeklagten L.

nicht belegen. Denn im [X.]punkt seines
polizeili-20
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13
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chen Geständnisses hatte bereits der gesondert verfolgte R.

weitgehend gestanden, so dass unklar bleibt, in welchem Umfang die Angaben des Ange-klagten L.

darüber hinaus zur Aufklärung der Straftat des M.

beige-tragen haben und wie sich der Ermittlungsstand und die Kenntnisse der [X.] aufgrund seiner Angaben geändert bzw. verbessert haben (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 46b Rn. 149).
III.
Die Revision des Angeklagten L.

führt zu einer Aufhebung des an-gefochtenen Urteils in dem ihn betreffenden Strafausspruch. Denn dieser ist
auch zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft.

Bedenken letztlich mit relativ
hoher krimineller Energie gehandelt hat, indem er

([X.]). [X.] hat es dem Angeklagten die Tatbegehung als solche strafschärfend vorge-worfen und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB versto-ßen.
Einer Aufhebung von Feststellungen auf die Revision des Angeklagten L.

bedurfte
es nicht, da insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

[X.] [X.]

[X.] König

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Meta

5 StR 222/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 222/17 (REWIS RS 2017, 5795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 222/17

1 StR 578/12

1 StR 628/13

3 StR 336/13

2 StR 236/10

4 StR 62/10

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