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PDF anzeigen [X.] vom 7. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der [X.] in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zu-treffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der Anklage erfaßt.
Soweit die [X.] bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen beziffert hat ([X.]), war dies weder erforderlich, noch angebracht. Die in der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "[X.]" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungs-recht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt - 3 - bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungs-gründe ausgedehnt werden sollte.
[X.] [X.]
Becker
[X.]
Meta
07.06.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2005, Az. 3 StR 109/05 (REWIS RS 2005, 3260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3260
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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