Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 308/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1310

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[X.] vom 18. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ge-mäß §§ 46, 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2005 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 7. März 2005 wegen Betruges in 28 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verur-teilt. Mit [X.] seines Verteidigers vom 23. März 2005 hat er Revision [X.] und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren, weil sein früherer Verteidiger den am Tag der Urteilsverkündung erteilten Auftrag, Revision einzulegen, nicht ausgeführt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der geltend gemachte Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die zu diesem Zweck vorgelegte eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten hat insoweit lediglich den Wert einer einfachen Erklärung und kommt als ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.] - 3 - 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Im Übrigen ergeben sich aus in den [X.] doku-mentierten Äußerungen des früheren Verteidigers Hinweise darauf, dass der behauptete Sachverhalt nicht zutrifft. Die Revision erweist sich damit ebenfalls als unzulässig (§ 349 Abs. 1 [X.]). Ob sich dies - wie der [X.] meint - bereits daraus er-gibt, dass der Angeklagte mit [X.] seines früheren Verteidigers vom 9. März 2005 wirksam auf die Rechtsmitteleinlegung verzichtet hat, kann da-hinstehen. Denn jedenfalls ist der [X.] des Verteidigers vom 23. März 2005 nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 [X.] bestimmten Revisionseinlegungs-frist und damit verspätet beim [X.] eingegangen. [X.] Miebach Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 308/05

18.10.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. 3 StR 308/05 (REWIS RS 2005, 1310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1310

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