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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 13. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2007 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2006 gewährt. Der Beschluss des [X.] vom 20. Novem-ber 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. [X.] wird der Adhäsionsausspruch unter [X.] der Urteilsformel hinsichtlich der Abweisung des weitergehenden [X.] dahin geändert, dass insoweit von einer Entscheidung abge-sehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2005 Œ 1 StR 549/04). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. März 2007 hat vorge-legen. Basdorf Häger [X.] Jäger
Meta
13.03.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. 5 StR 568/06 (REWIS RS 2007, 4804)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4804
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