Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. I ZR 110/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5176

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
110/11
Verkündet am:
28.
Juni 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Traum-Kombi
[X.] §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] § 2
Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4
Ein [X.]erdienst, der neben der [X.]erung von Speisen, die noch zubereitet wer-den müssen (hier: Pizza), auch die [X.]erung anderer, in Fertigpackungen ver-packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis an-bietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2012 -
I ZR 110/11 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Juni 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.] und [X.], Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten bieten als Mitglieder eines Franchisesystems die [X.]erung frisch zubereiteter
Speisen wie Pizza, Pasta, Salate und Aufläufe sowie von verpackten Getränken und Desserts an, wobei die Speisen und Getränke auch von den Kunden abgeholt werden können. Im Mai 2010 warben sie auf einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt
-
wie aus dem nachstehend wiederge-gebenen Tenor des Berufungsurteils ersichtlich
-
unter anderem für die Geträn-ke 5
l Fass Bitburger Premium Pils solo

und [X.], [X.], Soave 0,75
l

sowie die Eiscreme Cookie Caramel Brownie Cup 500
ml

unter Angabe der jeweiligen Endpreise, aber ohne Angabe der entsprechenden Grundpreise.
Nach Ansicht des [X.], des
Vereins
gegen Unwesen in Handel und Gewerbe [X.], haben die Beklagten damit gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß §
2 Abs.
1 [X.] verstoßen und zugleich wettbewerbs-1
2
-
3
-
widrig gehandelt.
Er
hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
gegenüber Verbrauchern -
wie nachstehend für die Produkte 5
l Fass Bitburger Premium Pils solo, [X.], [X.], Soave 0,75
l

sowie die Eiscreme Cookie Caramel Brownie Cup 500
ml

wiedergegeben -
Lebensmittel unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben:

-
4
-

Ferner hat der Kläger die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 196,35

begehrt.
3
-
5
-
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.] 2011, 472).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungs-antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als
begründet angesehen, weil für die im Klageantrag genannten Produkte neben dem
Verkaufspreis kein Preis je Liter genannt sei. Die durch Art.
3 Abs.
2 Fall
1 der Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen [X.] (Preisangabenrichtlinie) zugelassene und wegen ihres Ausnahme-charakters eng auszulegende Vorschrift des §
9 Abs.
4 Nr.
4 [X.] rechtfertige unter den im Streitfall gegebenen Umständen keinen Verzicht auf die Angabe des Grundpreises. Bei den streitgegenständlichen, von den Beklagten nicht zu-bereiteten oder auch nur ausgeschenkten, sondern lediglich fertig abgepackt vorgehaltenen und auf Bestellung gelieferten Getränken und Desserts stehe jedoch das Warenangebot ganz im Vordergrund und stelle der [X.]erservice keine eigenständige Dienstleistung dar.
I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht klargestellt, dass sich das beantragte und ausgesprochene Verbot nicht auf die Werbung für die [X.]e der Beklagten -
wie etwa das Angebot eines aus einer Familienpizza --
4
5
6
7
8
-
6
-
bezieht. Nach §
9 Abs.
4 Nr.
2 [X.] besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises für Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander [X.] oder vermengte Erzeugnisse enthalten. Für solche zusammengesetzten [X.] -
beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Kä-se-
oder Schinkenspezialität -
muss kein Grundpreis angegeben werden, ob-wohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach §
2 Abs.
1 [X.] genannt werden müsste.
Diese [X.] gilt erst recht für Angebote wie die [X.]e der Beklagten; denn diese Angebote bestehen auch aus Speisen, bei denen es sich -
wie etwa bei der vom [X.] erfassten
Pizza -
nicht um Waren in Fertigpackungen,
offenen Packungen
oder als [X.] (§
2 Abs.
1 Satz
1 [X.]); für sie muss daher selbst bei gesonderter Abgabe kein Grundpreis genannt werden.
2. Die Revision zieht mit Recht nicht in Zweifel, dass die beanstandete Werbung der Beklagten die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein gewerbs-mäßiger Anbieter von Waren in Fertigpackungen nach
§
2 Abs.
1 [X.]
grundsätzlich neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben hat. Bei der genannten Vorschrift
handelt es sich auch um eine Marktverhaltensrege-lung, die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art.
3 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie 98/6/[X.] hat und deren Verletzung daher ein nach §
4 Nr.
11 [X.] unlauteres Verhalten darstellt.
Insofern gilt nichts anderes als für die in §
1 [X.] enthal-tenen Bestimmungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16.
Juli 2009 -
I
ZR
140/07, [X.], 251 Rn.
16 = WRP 2010, 245 -
Versandkosten bei [X.]; Urteil vom 10.
Dezember 2009 -
I
ZR
149/07, [X.], 744 Rn.
25 = WRP 2010, 1023 -
Sondernewsletter; Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
99/08, [X.], 82 Rn.
17 = [X.], 55 -
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, jeweils mwN).
9
-
7
-
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagten im Streitfall nicht auf die Ausnahmeregelung des §
9 Abs.
4 Nr.
4 [X.] stützen können.
a) Die Regelung des §
9 Abs.
4 Nr.
4 [X.]
setzt Art.
3 Abs.
2
1.
Spiegelstrich der Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in das [X.] Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung gestattet es den Mitgliedstaaten, für bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert

keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe vorzusehen.
b) Soweit die Beklagten Getränke und Eiscreme
in Fertigpackungen ge-sondert zu einem eigenen Preis -
also nicht in Kombination mit Speisen (s. dazu oben Rn.
9) -
anbieten
und bewerben, steht ihnen die Ausnahmeregelung des §
9 Abs.
4 Nr.
4 [X.]
nicht zur Seite. Die Voraussetzungen dieser Bestim-mung sind im Streitfall nicht gegeben.
c) §
9 Abs.
4 Nr.
4 [X.] entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, für Waren, die er seinen Kunden im Rahmen eines [X.]erservice anbietet und die an sich unter die Bestimmung des §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.] fallen, den Grundpreis anzugeben. Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln
-
Bier, Wein und Eiscreme -
handelt es sich um Waren in Fertigpackungen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kunden nach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von §
9 Abs.
4 Nr.

. Mit Recht hat das Berufungsgericht [X.] hingewiesen, dass die Transportdienstleistung in diesem Fall gegenüber der [X.]erung der Waren zurücktritt. Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für den Dispens von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises 10
11
12
13
-
8
-
nicht aus, dass im Zusammenhang mit der [X.]erung der Waren auch eine Dienstleistung angeboten wird.
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch dem Wortlaut der Richtlinie 98/6/[X.], insbesondere der Regelung in Art.
3 Abs.
2 (vgl. oben Rn.
11), nichts anderes entnehmen. Mit der Richtlinie steht es jedenfalls im [X.], wenn das nationale Recht es nicht ausreichen lässt, dass
neben den Waren eine gegenüber der [X.]erung in den Hintergrund tretende Dienstleistung angeboten wird. Darüber hinaus stützt der Wortlaut der Richtlinie sogar diese Auslegung. Denn sie spricht von bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen

und legt damit nahe, dass es sich um ein Angebot handeln muss, das von der Dienstleistung und nicht von der Warenlieferung geprägt
ist.

die
Revision verweist, ergibt sich
nichts anderes. Der [X.] Text lässt sogar noch deutlicher als der [X.] erkennen, dass die Warenlieferung bei Gelegenheit der Erbringung einer Dienstleistung erfolgen muss und dass es nicht ausreicht, wenn die Dienstleistung bei Gele-genheit der
Warenlieferung erbracht wird.
d) Auch der Umstand, dass die Beklagten den Wein, das Bier und die Eiscreme im Zusammenhang mit der [X.]erung von Speisen anbieten, die erst noch zubereitet werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zuge-schnitten ist die Ausnahmeregelung des §
9 Abs.
4 Nr.
4 [X.] unter anderem auf
Gaststätten, deren Angebot sich nicht nur darauf bezieht, dass Speisen zu-bereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondern auch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpackun-gen, oder offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne Um-14
15
-
9
-
hüllung, angeboten werden. Hier tritt die [X.]erung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Piz-za) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung ähnlich wie beim Straßen-verkauf
durch eine Gaststätte (vgl. dazu Zipfel/Rathke, [X.], C
119, [X.]. Juli 2006, §
9 [X.] Rn.
19; [X.].[X.]/[X.], [X.]. §§
1-7
G §
9 [X.] Rn.
15) im Vordergrund mit der Folge, dass die Ausnah-meregelung hierauf keine
Anwendung findet.
e) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, dass die Beklagten die Abgabe der von ihnen angebotenen Waren von der Erreichung eines Min-destbestellwerts von 8

m-menhang unberücksichtigt bleiben. Dies hat zwar zur Folge, dass ein Verbrau-cher, der von den Beklagten etwa ein Fässchen Bier oder mehrere Flaschen Rotwein geliefert bekommen möchte, zur Erreichung des [X.] auch noch Speisen bestellen muss, für die nach §
2 Abs.
1 [X.] kein [X.] angegeben
werden muss (anders verhält es sich lediglich bei Eiscreme, bei der bereits mit der Bestellung von zwei Bechern der Mindestbestellwert überschritten wird). Die Verknüpfung der Warenlieferung mit dem Mindestbe-stellwert, der im [X.] nur mit der gleichzeitigen Bestellung von Speisen
erreicht wird, die noch zubereitet werden müssen,
ändert aber nichts daran, dass auch in einem solchen Fall
in Bezug auf das Getränk oder das Speiseeis ein Angebot im Sinne des §
2 Abs.
1 [X.] vorliegt. Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung liegt immer dann vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (vgl. [X.],
Urteil vom 3.
Juli 2003 -
I
ZR
211/01, [X.]Z 155, 301, 304 -
Telefonischer Aus-kunftsdienst,
mwN).
Der Umstand, dass der Abschluss eines Geschäfts vom gleichzeitigen Zustandekommen
eines weiteren Geschäfts
zwischen den [X.]
-
10
-
teien
abhängig gemacht wird, steht der Annahme eines Angebots
nicht entge-gen.
4. Das nach §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
2 Abs.
1 [X.] unlau-tere Verhalten
der Beklagten
ist auch unzulässig im Sinne von §
3 [X.]. Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbrau-cher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. [X.], [X.], 82 Rn.
27
-
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, mwN). Der Annahme eines wettbewerbs-rechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach
§
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu gebenden Informationen gemäß §
5a Abs.
4 [X.] als wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
2 [X.] gelten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
3 Rn.
8e; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
5a Rn.
44 und 56).
5. Die vom Kläger im Vorfeld des Rechtsstreits gegen die Beklagten ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Der neben dem [X.] geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von
Abmahnkosten ist daher ebenfalls begründet (§
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
17
18
-
11
-
II[X.] Die
Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2010 -
33 [X.]/10 -

[X.], Entscheidung vom 01.06.2011 -
6 [X.] -

19

Meta

I ZR 110/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. I ZR 110/11 (REWIS RS 2012, 5176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5176

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 110/11 (Bundesgerichtshof)

Preisangabepflicht für Pizza-Lieferdienst: Pflicht zur Angabe der Grundpreise von zusätzlichen gelieferten Waren neben dem Endpreis …


I ZR 139/12 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Grundpreisangabe bei Bewerbung von Gratis-Zusatzartikeln bei Abnahme eines Kastens mit Erfrischungsgetränken - 2 Flaschen …


I ZR 139/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 85/18 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines Grundpreises: Angebot einer Ware nach Gewicht; Kaffeepulver …


I ZR 44/18 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Bewerbung von Kaffeekapseln ohne Angabe des Grundpreises für das enthaltene Kaffeepulver


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 110/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.