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PDF anzeigen[X.]/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] (Allg.) vom 13. März 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren [X.] bemerkt der Senat: Die [X.] zu § 250 StPO i.V.m. § 251 Abs. 1 StPO sind unbe-gründet. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in § 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht ([X.], [X.]. vom 30. Januar 2001 - 1 [X.]). § 250 StPO untersagt [X.] nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erklä-rung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokolla-- 3 - risch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltene Äußerung dieser Person im Wege des [X.] verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der [X.] zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den [X.] zulässt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt ([X.]St 20, 160, 161 f.; 49, 68, 70). Letztlich ist es eine Frage der Aufklärungspflicht und der Be-weiswürdigung, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen zur Erlangung ergänzender Erkenntnisse - insbesondere Fragen der Glaubwürdigkeit - den Inhalt der polizeilichen Vernehmung verliest. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen der Verfahrensbeteiligten haben - wie die Revision selbst vor- trägt - vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten Fällen zur Begründung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. [X.], StPO - 4 - 50. Aufl. § 251 Rdn. 41). Im Übrigen ergibt sich aus der Zustim-mung aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der Grund der zusätzlichen Verlesungen bekannt war. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]
Meta
25.09.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 1 StR 350/07 (REWIS RS 2007, 1815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1815
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