Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2023, Az. 6 StR 462/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 129

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des [X.] an sie zu stellen sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. September 2022 4 [X.]/22; vom 8. Oktober 2019 2 StR 341/19). Es fehlt insoweit die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. zu den Einzelheiten [X.], 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Vielzahl belastender Indizien aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 462/22

09.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 16. Mai 2022, Az: 39 Ks 25/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2023, Az. 6 StR 462/22 (REWIS RS 2023, 129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 129

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Wird zitiert von

6 StR 344/23

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