Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 61/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1231

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 24. Oktober 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 698,8 Gramm Marihuana, 209,4 Gramm [X.], 155,9 Gramm Haschisch, 85 Ecstasy-Tabletten, eine Feinwaage und zwei Packungen mit Zentrifugenröhrchen eingezogen werden. Im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat präzisiert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel hinsichtlich der eingezogenen Betäubungsmittel (vgl. zum Erfordernis der Benennung von Art und Menge [X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 3 [X.]; vom 4. September 2019 – 2 [X.]; [X.], 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und Betäubungsmittelutensilien, soweit diese sich den Urteilsgründen entnehmen lassen. Die Bezugnahme auf Asservatenlisten genügt insoweit nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 StR 351/21; MüKo-StGB/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 74 Rn. 41; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22). Im Übrigen sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung weiterer, nicht näher bestimmbarer Utensilien ab.

Sander     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

Wenske     

      

von [X.]     

      

Meta

6 StR 61/24

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 24. Oktober 2023, Az: 1 KLs 324 Js 1413/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 61/24 (REWIS RS 2024, 1231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1231

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