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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 358/13
vom
10. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 240
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzuläs-sig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (im [X.] an [X.], Beschluss vom 16. Januar 1959 -
I
ZR 33/58, NJW 1959, 532).
[X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 358/13 -
[X.]
[X.]
-
2
-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die am 3. Juni 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den [X.] der Klägerin am 2. Mai 2013 zugestellten Beschluss des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2013 -
27 [X.]/12
-
wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Be-schwerde nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§
544 Abs.
1, 78 Abs.
1, 97 Abs.
1 ZPO).
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kläge-rin durch Beschluss des Amtsgerichts L.
vom 28. August 2013 (
) und die hierdurch gemäß §
240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das -
wie hier
-
bereits vor der [X.] unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbre-chung des Verfahrens verworfen werden ([X.], Beschluss vom 16.
Januar 1959 -
I
ZR 33/58, NJW 1959, 532; [X.], [X.] 2001, 470; [X.], [X.] 2004, 2619; [X.] in [X.]/
[X.], ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; MünchKommZPO/
-
3
-
Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rn. 23; [X.], 5. Aufl., §
249 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).
Streitwert: 288.139,28
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2012 -
2 O 5126/08 -
[X.] in [X.], Entscheidung vom 15.04.2013 -
27
[X.]/12 -
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 358/13 (REWIS RS 2013, 2064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2064
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 358/13 (Bundesgerichtshof)
Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
IXa ZB 249/03 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 236/12 (Bundesgerichtshof)
II ZR 177/14 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 29/01 (Bundesgerichtshof)