Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 358/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2064

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 358/13
vom

10. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 240

Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzuläs-sig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (im [X.] an [X.], Beschluss vom 16. Januar 1959 -
I
ZR 33/58, NJW 1959, 532).

[X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 358/13 -
[X.]

[X.]
-

2

-

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die am 3. Juni 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den [X.] der Klägerin am 2. Mai 2013 zugestellten Beschluss des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2013 -
27 [X.]/12
-
wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Be-schwerde nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§
544 Abs.
1, 78 Abs.
1, 97 Abs.
1 ZPO).

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kläge-rin durch Beschluss des Amtsgerichts L.

vom 28. August 2013 (

) und die hierdurch gemäß §
240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das -
wie hier
-
bereits vor der [X.] unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbre-chung des Verfahrens verworfen werden ([X.], Beschluss vom 16.
Januar 1959 -
I
ZR 33/58, NJW 1959, 532; [X.], [X.] 2001, 470; [X.], [X.] 2004, 2619; [X.] in [X.]/
[X.], ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; MünchKommZPO/
-

3

-

Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rn. 23; [X.], 5. Aufl., §
249 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).

Streitwert: 288.139,28

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2012 -
2 O 5126/08 -

[X.] in [X.], Entscheidung vom 15.04.2013 -
27
[X.]/12 -

Meta

III ZR 358/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. III ZR 358/13 (REWIS RS 2013, 2064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2064

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