Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 2 StR 341/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1848

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. April 2023

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist,

b) mit den Feststellungen aufgehoben,

aa) im [X.] sowie

bb) im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin entstandenen besonderen Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ ([X.] 6 der Urteilsgründe), Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung ([X.] 7 der Urteilsgründe), Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte ([X.] 1 der Urteilsgründe), Diebstahls in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe), versuchten [X.] ([X.] 4 der Urteilsgründe) sowie Sachbeschädigung ([X.] 5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50 € angeordnet.

2

Es hat ihn vom Vorwurf der Beleidigung ([X.]. 1 der Urteilsgründe) sowie einer weiteren Körperverletzung ([X.]. 2 der Urteilsgründe) wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und ihn aufgrund der letzten Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) untergebracht.

3

Es hat den Angeklagten ferner dem Grunde nach verpflichtet, der Adhäsionsklägerin den aus der am 11. März 2022 ([X.] 5 der Urteilsgründe) entstandenen Schaden zu ersetzen und im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.

4

Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Maßregel- und Adhäsionsausspruchs.

5

1. Im [X.] 6 der Urteilsgründe ist die [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Einbruch in das dauerhaft genutzte Wohnhaus des Geschädigten den [X.] des § 244 Abs. 4 StGB erfüllt. Diese Tat ist im Schuldspruch jedoch nicht als „Privatwohnungseinbruchsdiebstahl“, sondern als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, [X.], 674; vom 2. Februar 2021 – 4 StR 509/20, juris Rn. 3). Daneben hat die Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

6

2. Hingegen haben der [X.] und die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.

7

a) Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist.

8

aa) (1) Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen [X.]s leidet der zwischen Oktober 2017 und Juli 2020 wegen Körperverletzungsdelikten, Diebstahls, versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und Beleidigung mehrfach verurteilte Angeklagte, gegen den aufgrund dieser Verurteilungen bis zum 4. Juni 2021 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und fünf Monaten vollstreckt wurde, an einer flukturierenden paranoiden Schizophrenie ([X.] F20.0). Bei dem Angeklagten zeigte sich, schon 2018 beginnend, ein wahnhaftes Geschehen, das in erster Linie aus einem [X.], mitunter auch einem Verfolgungswahn bestand. Der Angeklagte fühlte sich mitunter gelenkt; er glaubte, man könne seine Gedanken lesen. Er erlebte akustische und Leibhalluzinationen.

9

(a) Zu der [X.] hat die [X.] folgende Feststellungen getroffen:

Am 11. März 2022 bat der Angeklagte den Sicherheitsmitarbeiter der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft, ihm die Tür zu [X.] aufzuschließen. Der Zeuge leistete der Bitte Folge und wollte gerade die Tür öffnen, als der Angeklagte aufgrund einer akustischen Halluzination davon ausging, der Zeuge habe ihn beleidigt. Aus diesem Grund schlug er den Zeugen − für diesen völlig unerwartet − mit der Faust wuchtig auf den [X.]. Der Zeuge ging zu Boden und war mehrere Sekunden so benommen, dass er nichts mehr sehen konnte. Er verspürte starke Schmerzen. Als er wieder zu sich kam, brachte er den Angeklagten zu Boden, um sich vor weiteren potentiellen Angriffen zu schützen. Der Angeklagte wehrte sich und biss den Zeugen in den rechten Zeigefinger, wodurch dieser eine blutende Wunde und Schmerzen erlitt.

Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tat aufgrund eines akuten Schubs der paranoiden Schizophrenie vollständig aufgehoben (§ 20 StGB).

(b) Das [X.] ist, dem Sachverständigen folgend, davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten auch in Zukunft erhebliche Taten aus dem Bereich der Aggressions- und Gewaltdelikte zu erwarten seien. Er sei bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten; die Schwere der von ihm begangenen Taten hätten ab [X.] 2021 bis zu seiner vorläufigen Inhaftierung im April 2022 zugenommen. Es „sei zu befürchten, dass der Angeklagte, sofern er Waffen bei sich führe, diese auch einsetze“. Er habe bereits am 17. Januar 2018 einen Diebstahl mit Waffen begangen, indem er ein Küchenmesser bei sich geführt habe. Aus der gleichen Vorverurteilung ergebe sich, dass er gegenüber einer Mitarbeiterin des [X.] am 23. Januar 2018 geäußert habe, dass er hier alle umbringe, wenn nicht seinem Begehren nachgekommen werde. Zwar stehe nicht fest, dass der Angeklagte auch diese Taten aufgrund seiner Schizophrenie begangen habe. Es zeige aber, dass er durchaus bereit sei, Waffen bzw. zur Verletzung von Personen geeignete Gegenstände einzusetzen. Dies belege auch seine Äußerung gegenüber dem Sachverständigen, er habe vor „[X.] zu töten“ und sich „der [X.] anzuschließen“.

bb) Diese Feststellungen und Wertungen tragen die angeordnete Maßregel nicht.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines fortdauernden Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.]en zu entwickeln und hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. November 2022 – 4 [X.], juris Rn. 6 mwN). Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind auch die auf die Person des [X.] und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der [X.]en belegen können, einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 317/20, [X.], 245, 246).

(2) An diesen Anforderungen gemessen, erweist sich die der Gefahrenprognose zugrundeliegende Abwägung der [X.] als defizitär. Sie ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Angeklagten am 11. März 2022 zum Nachteil des Sicherheitsmitarbeiters der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft im Zuge eines akuten psychotischen Schubs begangenen Körperverletzung um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt. Ihre Begründung zur Gefährlichkeitsprognose steht indes im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], nach der die in dem Urteil zu früheren Taten getroffenen Feststellungen, auf die das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose ebenfalls stützt, belegen müssen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des [X.] beruhten (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19. Januar 2021– 4 StR 449/20, juris Rn. 20; vom 7. September 2021 – 1 [X.], juris Rn. 10; vom 15. Mai 2023 – 6 [X.], NStZ-RR 2023, 201, 202; vom 15. August 2023 – 5 StR 302/23, juris Rn. 15).

Der Senat kann offenlassen, ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob nicht auch im Zuge der umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.] einschließlich seines [X.] aus einer Vordelinquenz Bedingungsfaktoren für seine Gefährlichkeit abgeleitet werden können, zu denen die Störung noch hinzutritt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 302/23, juris Rn. 15; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 130). Denn die [X.] hat hier zum einen maßgeblich auf die Vordelinquenz und die „Progredienz der Straftaten“ und damit gerade nicht im Zuge einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf die Täterpersönlichkeit abgestellt. Zum anderen belegen die Feststellungen weder, dass die „Schwere“ der vom Angeklagten begangenen Straftaten ab [X.] 2021 bis zu seiner vorläufigen Verhaftung im April 2022 zugenommen hat, noch, dass der Angeklagte bereit sei „Waffen bzw. zur Verletzung von Personen geeignete Gegenstände einzusetzen“. Soweit der Sachverständige, dem die [X.] sich anschließt, diese Progredienz auch mit dem Angriff auf einen Mithäftling, der „wohl psychotisch bedingt“ gewesen sei, rechtfertigt, fehlt es bereits an einem entsprechenden [X.]. Den Ladendiebstahl, den der Angeklagte am 17. Januar 2018 ausweislich der Vorverurteilung in voll schuldfähigem Zustand beging und bei dem er ein Küchenmesser in der Tasche mitführte, das er beim Hinausgehen auf das [X.] legte und dort zurückließ, belegt nicht, dass der Angeklagte bereit war, dieses zur Verletzung von Personen einzusetzen.

Auch die nicht näher erläuterte Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, er habe vor „[X.] zu töten“ und sich „der [X.] anzuschließen“, ist nicht geeignet, dessen psychotisch bedingte Gefährlichkeit zu belegen. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zum Grad der Konkretisierung dieser Ankündigung noch zu deren psychotischer Ursache. Zu dem in der Gefangenenpersonalakte anklingenden Vorfall vom 2. Juni 2022, wonach der Angeklagte mehrfach eine Rasierklinge über das Gesicht eines Mithäftlings gezogen und geäußert habe, dass er die Tat begangen habe, um sich zu therapieren, seine Lunge brauche Luft, er sei ein [X.] und sei nach [X.] gekommen, um Menschen umzubringen, hat die [X.] keine Feststellungen getroffen. Zudem konnte der Sachverständige, augenscheinlich allein aufgrund des Eintrags in der Gefangenenpersonalakte, lediglich diagnostizieren, der Angriff sei „wohl auch psychotisch bedingt“. Der notwendige Rückschluss auf die störungsbedingte Gefährlichkeit bleibt damit vage.

b) [X.] unterfällt ebenfalls der Aufhebung. Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:

„Das [X.] war rechtlich gehindert, gegen den Angeklagten ein Anerkenntnisurteil gemäß § 406 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2019 – 4 [X.], juris Rn. 3) nicht vorlagen. Zwar genügt der – ordnungsgemäß zugestellte ([X.], [X.]. 435 ff) – [X.] ([X.], [X.]. 431) noch der inhaltlichen Anforderung des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil darin Gegenstand und Grund des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trotz der fehlenden Angaben des Schädigungsdatums hinreichend bestimmt bezeichnet werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 4 [X.], juris Rn. 2; vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, [X.], 90). Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er nicht von einem berechtigten Vertreter der Verletzten gestellt worden ist. Verletzter der vom Angeklagten im [X.] 5 verübten Sachbeschädigung ist die [X.]       . Diese ist als Anstalt des öffentlichen Rechts rechtsfähig (§ 1 Abs. 2 Satz 5 ThürSpkG) und wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten (§ 15 Abs. 2 des ThürSpkG). Die Mitglieder des Vorstands haben den [X.] jedoch weder unterzeichnet, noch ist zu erkennen, dass sie die Prozessführung nachträglich genehmigt hätten.“

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache – naheliegenderweise unter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt die [X.] Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die hierauf fußenden Freisprüche des Angeklagten in den [X.] 1 und VI. 2 der Urteilsgründe sowie die hierzu getroffene Feststellung als mögliche [X.] einer Maßregel unberührt. Hingegen unterfallen die weiteren Feststellungen zum [X.] der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird insbesondere gehalten sein, die Grundlagen des Eintrags in der Gefangenenpersonalakte zu dem dort beschriebenen Vorfall vom 2. Juni 2022 aufzuklären. Es wird auch Gelegenheit haben, die Entwicklung der Erkrankung des Angeklagten während der einstweiligen Unterbringung über die zeitlich limitierte Betrachtung im angefochtenen Urteil hinaus – typischerweise durch Vernehmung des behandelnden Arztes – aufzuklären und in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2019 – 5 [X.], NJW 2019, 2713, 2714).

Appl     

      

Meyberg     

      

Grube 

      

[X.]     

      

Lutz     

      

Meta

2 StR 341/23

14.02.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 12. April 2023, Az: 8 KLs 572 Js 11300/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024, Az. 2 StR 341/23 (REWIS RS 2024, 1848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1848

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