Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. VI ZB 28/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14329

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

VI [X.]

vom

10. März 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
a)
Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführun-gen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
b)
Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem [X.] Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der [X.], bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegrün-dung.

[X.], Beschluss vom 10. März 2015 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] (Oder)
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. März 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Stöhr, die Richterin
von Pentz
und
den Richter Offenloch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis
zu 4.000

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die [X.]
aus abgetretenem Recht ihres Ehe-mannes
auf Ersatz materiellen Schadens
aus einem Verkehrsunfall
in An-spruch.
Der Ehemann der Klägerin
fuhr mit seinem Pkw
auf einer Bundesstraße hinter einem
bei der [X.] zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeuggespann.
1
2
-
3
-

Die Beklagte zu 2 war Halterin des Zugfahrzeugs;
der Beklagte zu 1 war des-sen Fahrer und Halter des Anhängers. Als das Gespann nach links in eine Parkplatzeinfahrt abbog, fuhr der Ehemann der
Klägerin
auf
den Anhänger
auf.
Das [X.] hat der Klage
auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 %
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. In die
Abwägung der [X.] hat es
zu Lasten der Klägerin eingestellt, dass ihr Ehe-mann
bei unklarer Verkehrslage überholt
habe. Zu Lasten der [X.] hat es neben der Länge des Gespanns und der durch den Anhänger reduzierten Übersichtlichkeit einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht berück-sichtigt. Einen Verstoß des [X.] zu
1 gegen §
9 Abs.
5 [X.] hat es aus Rechtsgründen verneint. Einen Verstoß
gegen die Anzeigepflicht beim [X.] hat es auf Grund der
vom Vorgänger des erkennenden Einzelrichters durchgeführten Zeugenvernehmung und Anhörung des [X.] zu 1 als nicht erwiesen angesehen. Die geltend gemachten [X.] hat es als nicht ersatzfähig angesehen, da ihre Entstehung nicht nachvollziehbar sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig [X.]. Es hat
ausgeführt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des
§
520 Abs.
3 Satz 2 ZPO nur insoweit genüge, als die Kürzung
der Kosten-pauschale, der Mietwagenkosten und der Anwaltsgebühren angegriffen werde. Die sich daraus ergebende Beschwer erreiche aber nicht die [X.]. Hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen lasse die Berufungsbegründung nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtli-chen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Es würden
im [X.] zwar Rechtsverletzungen gerügt; inwieweit das Urteil aber darauf beruhe, sei unklar.
Soweit gerügt werde, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei eine Wiederholung der Beweisauf-nahme geboten, sei nicht dargelegt, welche beweiserhebliche Frage zu klären 3
4
-
4
-

sei. Auch soweit die Verneinung des §
9 Abs.
5 [X.] beanstandet werde, [X.] die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Rechtsverletzung unklar. Dass das
[X.] eine Haftung
der [X.] lediglich
in Höhe von 60 % angenommen habe, beruhe ausweislich der Entscheidung nicht auf der Vernei-nung eines Verstoßes gegen §
9 Abs.
5 [X.], sondern darauf, dass auch dem Ehemann der Klägerin
ein Verkehrsverstoß vorgeworfen worden sei. Soweit gerügt werde, das [X.] habe die Haftungsquote bestimmt, ohne den Haftungsmaßstab der einzelnen Beteiligten zu berücksichtigen, treffe dies nicht zu.
Die Berufung gegen die Aberkennung der [X.] werde aus-schließlich auf neues Vorbringen gestützt, ohne dass aufgezeigt werde, aus welchem Grund das Vorbringen in der Berufungsinstanz zuzulassen sei.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.
1. Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil
eine Entschei-dung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
ist (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO).
Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Be-rufungsgericht hat die in §
520 Abs.
3 Satz 2 ZPO normierten
Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise verwehrt
(vgl. Senats-5
6
-
5
-

beschluss vom 11. März 2014 -
VI
ZB
22/13, [X.], 895 Rn.
5, 7; [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2014 -
V
ZB 225/12, juris Rn.
5
mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des §
520 Abs.
3 Satz 2 ZPO.
a) Nach §
520 Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§
513 Abs.
1
Fall 1, §
546 ZPO), die Berufungsbegründung die Be-zeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser -
zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich
-
diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe an-zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb-lichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehler-haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anfor-derungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbe-sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschluss vom 11. März 2014 -
VI
ZB 22/13, [X.], 895 Rn.
8; [X.], Beschlüsse
vom 6. Dezember 2011 -
II
ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn.
7;
vom 30. Januar 2013 -
III
ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn.
7; vom 22. Mai 2014 -
IX
ZB 46/12, juris Rn.
7;
jeweils
mwN).

Gemäß §
520 Abs.
3 Satz 2 Nr.
3 i.V.m. § 513 Abs. 1 Fall 2 ZPO
hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der 7
8
9
-
6
-

Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das [X.] an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsa-chen grundsätzlich gebunden ist (§
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthal-ten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (Senatsbeschluss vom 11. März 2014 -
VI
ZB 22/13, [X.], 895 Rn.
9; [X.], Beschluss vom 13. September 2012 -
III
ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn.
9). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des [X.]s an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind ([X.], Urteil vom 12. März 2004 -
V
ZR 257/03, [X.]Z 158, 269, 272; Senatsbeschluss vom 11. März 2014 -
VI
ZB 22/13, [X.], 895 Rn.
9).
b)
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung.
Die Klägerin hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie die
teilweise Abweisung ihrer Klage
durch das [X.] für rechtsfehlerhaft und eine erneute -
ihr günstige
-
Beurteilung durch das [X.] für geboten hält.
aa) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung klar zu erkennen ge-geben, dass sie
die
-
für die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbei-träge erhebliche
-
Würdigung des [X.] angreifen
möchte, sie habe einen
Verstoß des [X.] zu 1 gegen die Anzeigepflicht beim Abbiegen nicht [X.].
Mit dem Vorbringen, das [X.] habe die Zeugenaussage ihres Ehemannes als "leicht verarmt"
und damit nicht überzeugend gewürdigt, ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben

355 ZPO),
hat die Klä-gerin einen Verfahrensfehler gerügt, der dem [X.] bei der Feststellung 10
11
-
7
-

des Sachverhalts unterlaufen sein soll. Damit hat sie einen konkreten Anhalts-punkt aufgezeigt, der aus ihrer Sicht Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen-feststellungen begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2014 -
VI
ZB 22/13, [X.], 895 Rn.
9; [X.], Urteil vom 12. März 2004 -
V
ZR 257/03, [X.]Z 158, 269, 272).
bb) Die Klägerin hat darüber hinaus geltend gemacht, das [X.] habe rechtsfehlerhaft einen Verstoß des [X.] zu 1 gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des §
9 Abs.
5 [X.] verneint. Denn bei dem Parkplatz, auf den der Beklagte zu 1 abgebogen sei, handle es sich um ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung. Da sich der Unfall beim Abbiegen in das Grundstück [X.] habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorg-faltspflichtverletzung des [X.] zu 1. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht widerlegt. Er habe bereits
nicht schlüssig dargetan, den [X.] nach links betätigt zu haben.
[X.]) Soweit das Berufungsgericht in der Berufungsbegründung eine Dar-legung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Rechtsverstöße ver-misst, hat es zunächst
nicht berücksichtigt, dass sich diese unmittelbar aus dem angefochtenen
Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der [X.] ergibt und deshalb
keiner gesonderten Darlegung bedarf (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2012 -
III
ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn.
12). Es liegt auf der Hand, dass sich rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigte [X.] eines Fahrzeugführers auf das Ergebnis der Haftungsabwä-gung gemäß §
17 Abs.
1 und 2 StVG auswirken.
Abgesehen davon
hat die Klägerin die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzungen dargetan. Sie hat geltend gemacht, dass aufgrund des nicht widerlegten Anscheinsbeweises von der alleinigen Haftung der [X.] auszugehen sei. Jedenfalls sei die vom [X.] rechtsfehlerhaft verneinte 12
13
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-
8
-

Missachtung der Anzeigepflicht beim Abbiegen und der besonderen Sorgfalts-anforderungen des §
9 Abs.
5 [X.] durch den [X.] zu 1 in die Abwägung der wechselseitigen [X.] einzustellen, was zu keinem ande-ren Ergebnis als der alleinigen Haftung der [X.] führen könne.
Soweit das Berufungsgericht Ausführungen der Klägerin dazu vermisst, warum die vom [X.] angenommene Sorgfaltspflichtverletzung ihres Ehemannes -
Überholen bei unklarer Verkehrslage
-
in der Abwägung hinter den Verstößen des [X.] zu 1 gegen §
9 Abs.
1 Satz 1, Abs.
1 Satz 4 und Abs.
5 [X.] zurücktrete, hat
es das Vorbringen
in der Berufungsbegründung
übersehen, wonach den [X.] zu 1 -
anders als den Ehemann der Kläge-rin
-
eine "besondere Sorgfaltspflicht" getroffen habe. Hiermit ist ersichtlich die erhöhte Sorgfaltspflicht des §
9 Abs.
5 [X.] gemeint, wonach sich der Fahr-zeugführer so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer [X.] ausgeschlossen ist.
Abgesehen davon bedurfte es derartiger Ausführungen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin angenommene Haftungsquote zutreffend oder
vertretbar ist. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit.
[X.])
Den Anforderungen des §
520 Abs.
3 Satz 2 ZPO ist auch insoweit genügt, als sich die Berufung gegen die Aberkennung der [X.]
wendet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der diesbezügliche
Vortrag in der Berufungsbegründung nicht neu im Sinne des §
531 Abs.
2 ZPO, so dass die besonderen Begründungsanforderungen des §
520 Abs.
3 Satz 2 Nr.
4 ZPO nicht Platz greifen. Neu ist ein Vorbringen, wenn es einen sehr all-gemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals [X.], nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der [X.] Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, ver-deutlicht oder erläutert wird (st. Rspr.: Senatsurteile vom 8. Juni 2004 -
VI
ZR 15
16
-
9
-

199/03, [X.]Z 159, 245, 251 und vom 18. Oktober 2005 -
VI
ZR 270/04, [X.]Z 164, 330, 333; [X.], Beschluss vom 2. April 2009 -
V
ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn.
9 und Urteil vom 28.
August 2012 -
X
ZR 99/11, [X.]Z 194, 290 Rn.
26; jeweils mwN). Letzteres ist vorliegend geschehen.
Die Klägerin hatte
den zur Wiederherstellung ihres Fahrzeugs erforderli-chen Geldbetrag im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB erstinstanzlich auf konkretisiert. Aus der Rechnung ergab sich, dass ihr im Zusammenhang mit der Reparatur [X.] in Höhe von 8a-ren.
Damit hatte sie die Entstehung von [X.] schlüssig darge-tan.
Diesen schlüssigen Vortrag hat sie in der Berufungsbegründung lediglich erläutert, um ein Missverständnis, dem das [X.] unterlegen war, auszu-räumen. Das [X.] hat die Geltendmachung von [X.] für nicht nachvollziehbar erachtet, da das Fahrzeug bereits zum konkreten Repara-turbetrieb abgeschleppt worden sei. In der Berufungsbegründung hat die Kläge-rin darauf hingewiesen, dass [X.] von Abschleppkosten zu [X.] sind und dadurch entstehen, dass die Lackierarbeiten
in der Werk-statt, in der das
Fahrzeug repariert wird,
nicht
erledigt werden können und die-ses deshalb in eine Lackiererei transportiert werden muss (vgl. [X.], Urteile
vom 16. Juni 2008 -
1
U 246/07, [X.], 523, 526; vom 6. März 2012 -
1
U 108/11, [X.] 2012, 324, 325; MünchKommBGB/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
372; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenver-kehrsrecht, 23.
Aufl., §
249 BGB Rn.
104; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.
Aufl., §
12 StVG Rn.
24).
Den Begriff der Verbrin-gungskosten musste die Klägerin erstinstanzlich nicht ungefragt erläutern.
3.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache

-
da die Berufung auch im Übrigen zulässig ist
-
zur Entscheidung über die Be-17
18
-
10
-

gründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).
Galke
[X.]
Stöhr

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 12.06.2013 -
14 O 23/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
12 [X.] -

Meta

VI ZB 28/14

10.03.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. VI ZB 28/14 (REWIS RS 2015, 14329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14329

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VI ZB 28/14

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