Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. 3 StR 12/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5092

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[X.] vom 10. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 ge-mäß § 346 Abs. 2 [X.] beschlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 19. November 2004 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2004 wirk-sam zurückgenommen ist. Gründe: Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung fristgerecht Revision ein. Noch vor Ablauf der [X.] nahm der Verteidiger diese "auch namens und in Vollmacht des Mandanten" mit [X.] vom 2. No-vember 2004 zurück. Das [X.] hat die Revision durch Beschluß vom 19. November 2004 gemäß § 346 Abs. 1 [X.] verworfen. Gegen diesen Be-schluß wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 25. November 2004, die als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 [X.] zu behandeln ist. Der [X.] hat hierzu ausgeführt: "1. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt und ist auch im Übrigen zulässig. - 3 - Dem Begehren des Angeklagten fehlt nicht die erforderliche Beschwer (vgl. [X.], 213, 214; [X.] VRS 63, 57; [X.] in [X.], [X.], 25. Auflage, vor § 296 RdNr. 65, § 346 RdNr. 31; [X.], [X.], 47. Auflage, § 346 RdNr. 10). Eine Beschwer liegt be-reits darin, dass der Verwerfungsbeschluss Zweifel daran aufkommen lässt, wann das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Schließlich [X.] den Angeklagten auch, dass er infolge des [X.] höhere Kosten zu tragen hat, als ihm bei einer Verfahrenserledigung aufgrund wirksamer [X.] hätten auferlegt werden dürfen. – 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Revision des Angeklagten wurde am 2. November 2004 durch sei-nen Verteidiger mit [X.] vom 2. November 2004 wirksam zurückgenom-men. Der Verteidiger war zur [X.] ermächtigt.

Für die gemäß § 302 Abs. 2 [X.] erforderliche ausdrückliche Ermächti-gung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ([X.] NStZ-RR 2003, 241; NStZ 2001, 104 m.w.N.), so dass sie auch mündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers ([X.] aaO). Der Verteidiger hat mit [X.] vom 25. November 2004 im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen ihn der Angeklagte am 19. Oktober 2004 im Rahmen eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Dem entsprechend nahm er mit [X.] vom 2. November 2004 'auch namens - 4 - und in Vollmacht des Mandanten' die Revision zurück. Diese Angaben des [X.] ergeben vor dem Hintergrund des [X.] ein schlüssiges Bild." Dem schließt sich der Senat an. [X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 12/05

10.02.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. 3 StR 12/05 (REWIS RS 2005, 5092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5092

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