Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. IX ZR 72/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3321

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[X.] ZR 72/98vom27. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 27. Januar 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 3. Februar 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 252.900 DM.Gründe:Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht [X.] (§ 554 b [X.] Das Berufungsgericht hat nach den Regeln des [X.] Recht angenommen, die Kläger hätten sich [X.] verhalten; beivertragsgerechter Beratung erschien nur die Entschließung der Kläger [X.], den gegenüber dem Grundstückswert verhältnismäßig geringen Rest-kaufpreis zu zahlen (vgl. [X.], 311, 317). Dies wäre nach [X.] 3 -freier tatrichterlicher Feststellung zumindest im Wege der [X.] gewesen.2. Es kann offenbleiben, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme [X.], die [X.] des [X.] nach der - mit§ 51 [X.] a.F. und § 51 b [X.] n.F. übereinstimmenden - Vorschrift des§ 51 des Rechtsanwaltsgesetzes der früheren [X.] - [X.] - sei unterbrochenworden, berechtigt sind.Selbst wenn die Verjährungsfrist mit Zugang des [X.] 22. Juni 1992 begonnen haben und deswegen die [X.] dreiJahre später eingetreten sein sollte, so hatte der Beklagte begründeten [X.] prüfen, ob er durch eine falsche Rechtsprüfung und -beratung gemäß sei-nem Schreiben an eine Miterbin des [X.] vom 11. Juni 1992die Kläger als seine Auftraggeber geschädigt hatte. Der sich daraus ergebendesekundäre Schadensersatzanspruch der Kläger verjährte spätestens drei Jahre- 4 -nach Beendigung des Mandats am 2. Dezember 1992 (§ 51 Fall 2 [X.]; vgl.[X.], 380, 390). Diese Verjährung haben die Kläger mit der [X.] Dezember 1995 eingereichten und am 19. Dezember 1995 zugestellten [X.] unterbrochen (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), selbst [X.] damals gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig gewesensein sollte (vgl. [X.], Urt. v. 2. Juli 1998 - [X.], [X.], 2243, 2246).[X.] Kirchhof Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 72/98

27.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2000, Az. IX ZR 72/98 (REWIS RS 2000, 3321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3321

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