Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 3 StR 136/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3994

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[X.]BESCHLUSS 3 [X.] vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den [X.] nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus seinem Betäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von insgesamt 25.600 • angeordnet. 1 Der Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in [X.] Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die [X.] nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB 2 - 3 - geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirt-schaft, die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlos-sen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des er-langten Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte [X.] von seinem früheren Arbeitgeber eine Ab-findung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen - Kunststoffhandel betrieben hatte. Das [X.] hätte daher unter den gegebenen Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des [X.] zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; [X.], 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur [X.] getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörte-rungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. [X.] dürfen diesen nicht widersprechen. 3 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Sost-Scheible Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 136/08

14.05.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2008, Az. 3 StR 136/08 (REWIS RS 2008, 3994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3994

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