Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. RiSt (R) 1/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 792

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
RiSt(R) 1/13
Verkündet am:

26. November 2013

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
vom

26. November 2013

in dem Disziplinarverfahren

des Landes
Kläger und Revisionsbeklagter,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
den früheren Vizepräsidenten
Beklagter und Revisionskläger,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26.
November 2013
durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof.
Dr.
Bergmann, Richterin am Bundesgerichtshof
Safari Chabestari, Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Drescher, Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm und Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Fuhs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Dienstgerichts-hofs des Landes Brandenburg vom 11.
Dezember 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den Dienstge-richtshof zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der am

geborene Beklagte war seit 1.
Januar
1996 Vize-präsident des

und
leitete eine Prüfungsabteilung, die unter anderem mit Grundsatzfragen der Verwaltungsor-ganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts sowie der Prüfung der Personalausgaben befasst war. Seit 2.
April
2003 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Seit 1.
Juli
2013 befindet er sich im Ruhestand.

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-
3
-
Gegen den Beklagten wurde am 1.
August
2002 ein Disziplinarverfahren
unter anderem wegen Verletzung von Dienstpflichten bei der Abrechnung von Reisekosten eingeleitet und später Strafanzeige erstattet. Das Landgericht Potsdam hat den Beklagten mit seit 23.
Juli 2009 rechtskräftigem Urteil vom 23.
April
2009 wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80
Tagessätzen zu je 110

Das Brandenburgische Dienstgericht für Richter beim Landgericht Cottbus
hat auf die von dem Kläger am 24.
März 2010 eingereichte Disziplinar-klage, mit der zusätzlich
die Verletzung sonstiger Dienstpflichten vorgetragen worden ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen. Da-gegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Dis-ziplinarverfahren auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand der strafge-richtlichen Verurteilung des Beklagten sind. Er hat
in der Besetzung mit Direktor beim Landesrechnungshof K.

als Mitglied des Landesrechnungshofs und Regierungsdirektor Dr.
J.

als nicht ständigen Beisitzern die Berufung zurück-gewiesen.
Mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen seine Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den Ru-hestand gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur an-derweitigen Verhandlung und Entscheidung. Neben der Verletzung materiellen Rechts rügt er unter anderem eine Verletzung des §
77 Abs.
1 DRiG, weil es sich bei dem Dienstgerichtshof nicht um ein landeseigenes Gericht handele und die Zuordnung des Dienstgerichtshofs zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch nicht aufgrund einer staatsvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei. Auch sei nicht erkennbar, weshalb der Dienstgerichtshof bei dem Oberver-2
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-
waltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin verpflichtet sein sollte, das Richterdienstrecht des Landes Brandenburg anzuwenden und nicht dasjenige seines Sitzlandes. Des Weiteren sieht er §
77 Abs.
2 DRiG
als verletzt an, weil mit dem Direktor beim Landesrechnungshof K.

und dem Regierungsdirektor
Dr.
J.

Beamte und damit nicht auf Lebenszeit ernannte Richter an der Ent-scheidung mitgewirkt hätten. Darüber hinaus macht er einen Verstoß gegen
§
5 Abs.
2 Satz
9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz -
LRHG)
geltend, weil Regierungsdirektor Dr.
J.

als Vertreter der ausgeschlossenen Direktorin beim
Landesrechnungshof O.

als nichtständiger Beisitzer nachgerückt sei, obwohl er nicht Mitglied des Lan-desrechnungshofs sei.
Schließlich rügt er die Besetzung des Dienstgerichts des Bundes mit zwei Mitgliedern des Bundesrechnungshofs
als nichtständigen Beisitzern.

Der Kläger hält die Rügen für unbegründet. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass dem Beklagten das Ruhegehalt aber-kannt wird.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Besetzungsrüge des Beklagten
ist unbegründet. Gemäß §
61 Abs.
2 DRiG entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, 5
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-
die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. §
61 Abs.
2 DRiG ist unmittelbar nur anzu-wenden, wenn das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes einen Richter im Bundesdienst betrifft.
In Fällen, in denen das Dienstgericht des Bundes über die Revision ge-gen ein Urteil eines Dienstgerichts der Länder entscheidet (§ 62 Abs. 2 DRiG) und das Verfahren einen Landesrichter betrifft, sind als nichtständige Beisitzer Mitglieder des obersten Gerichtshofs heranzuziehen, dem das Gericht, dem der betroffene Richter angehört, im
Instanzenzug nachgeordnet ist.
Betrifft -
wie hier
-
das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes nicht einen Richter, sondern einen Beamten, kann § 61 Abs. 2 DRiG nicht unmittelbar zur Anwen-dung kommen. Welchem Bereich die nichtständigen Beisitzer in einem solchen Fall angehören, ist im Deutschen Richtergesetz nicht abschließend geregelt. §
18 Abs. 2 BRHG regelt nur, dass in einem gemäß §
18 Abs. 1 BRHG
gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofs gerichteten Verfahren die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts Mitglieder des Bundesrechnungshofs sein müssen. In entsprechender Anwendung von
§
61 Abs. 2, § 122 Abs. 2 DRiG
müssen in einem Revisionsverfahren, das sich gegen ein Mitglied eines Landesrech-nungshofs richtet, die nichtständigen
Beisitzer dem Personenkreis angehören, für den im Rechnungshofbereich die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte und eine Bundeszuständigkeit begründet ist. Beide Voraussetzungen treffen nur für die gemäß
§
18 Abs. 2 BRHG vom Großen Senat des Bundesrechnungs-hofs vorgeschlagenen und vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmten Mitglieder des Bundesrechnungshofs zu.
Das Dienstgericht des Bundes ist dementsprechend mit den beiden Mitgliedern des Bundesrechnungshofs als nichtständigen Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt.

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6
-
II.
Die gemäß §
5 Abs. 2 LRHG, §
102 Satz 4 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in der ab dem 14.
Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG), §
80 BbgRiG in der bis zum 13. Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG aF),
§
81 Abs.
1, §
82 Abs.
1 DRiG
zulässige Revision des Beklagten führt wegen Vorlie-gens eines absoluten Revisionsgrundes zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof (§
82 Abs. 3 Satz 2 DRiG,
§ 3 BDG,
§
144 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2
VwGO).
1. Das Urteil des Dienstgerichtshofs beruht allerdings nicht auf einer Ver-letzung von §
77 DRiG, weil der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem aufgrund des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachober-gerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26.
April
2004
(GVBl.
Brandenburg
Teil I/04 Nr. 13 S. 278)
errichteten Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin eingerichtet worden ist.
a) §
77 DRiG verpflichtet die Länder zur Einrichtung von Dienstgerichten und gibt Richtlinien für die Besetzung dieser Gerichte vor. Die Landesdienstge-richte sind nicht als selbständige Gerichte einzurichten, sondern mit bestehen-den Gerichten organisatorisch zu verbinden (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6.
Aufl., §
77 Rn.
5), wie es sich mittelbar aus §
77 Abs.
3 Satz
1 DRiG ergibt. Gemäß §
187 Abs.
1 VwGO können die Länder den Gerichten der Verwaltungsge-richtsbarkeit Berufsgerichte angliedern.
b) Auf dieser Rechtsgrundlage konnte der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Brandenburg
dessen Oberverwaltungsgericht angegliedert werden, auch wenn es sich dabei um ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht für die Länder Brandenburg und Berlin handelt. Dazu bedurfte es entgegen der Auf-fassung der Revision keiner Ergänzung des Staatsvertrags. Die Befugnis zur 9
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-
Angliederung des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs war dem Land Bran-denburg nämlich bereits in dem Staatsvertrag vom 26.
April
2004 eingeräumt worden. Gemäß dessen Art.
13 können, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung landesrechtliche Regelungen zulässt, beide Länder solche unabhängig vonei-nander treffen. Davon hat das Land Brandenburg mit dem Gesetz zur Anglei-chung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12.
Juli
2011
(GVBl. I Nr. 18)
Gebrauch gemacht. Das gemäß dessen Art.
2 geänderte Brandenburgische Richtergesetz bestimmt in §
64 Abs.
2, dass der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet wird. Die organisatorische Verbindung des Dienstgerichtshofs mit dem Ober-verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist gemäß §
102 Satz
1 BbgRiG
zum 1.
Januar
2012 erfolgt.
2. Unbegründet ist auch die nicht weiter ausgeführte Rüge der Revision, §
77 Abs.
1 DRiG setze ebenso wie §
187 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Ge-richte, an denen die Dienstgerichte eingerichtet werden, aufgrund des regiona-len Sitzes im jeweiligen Bundesland und des
einfach-gesetzlichen Errichtungs-akts
das Landesrecht des Sitzlandes anwenden. Den genannten Vorschriften lässt sich eine derartige Beschränkung des anzuwendenden
Rechts nicht ent-nehmen. Die Richterdienstgerichte sind mit Ausnahme
des Dienstgerichts des Bundes Gerichte
des jeweiligen Bundeslandes und haben damit auch das je-weilige Landesrecht anzuwenden. Auch der dem gemeinsamen Oberverwal-tungsgericht Berlin-Brandenburg angegliederte Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg ist ein Landesgericht (vgl. §
64 Abs.
1 und 2 BbgRiG) und hat deshalb das Recht des Landes Brandenburg und nicht dasjenige des Sitzlan-des anzuwenden.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Dienstgerichtshof dem Beklagten auch nicht dadurch den gesetzlichen Richter entzogen, dass an der 13
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8
-
Entscheidung als Mitglied des Landesrechnungshofes der Direktor beim Lan-desrechnungshof K.

mitgewirkt hat, obwohl er originär kein Richteramt be-kleidet.
a) Zwar müssen gemäß §
77 Abs.
2 Satz 2 DRiG alle Mitglieder des Dienstgerichtshofs auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Diese Vorschrift be-zieht sich jedoch lediglich auf Berufsrichter im Landesdienst, da gemäß § 2 DRiG die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für Berufsrichter gelten. Eine Regelung hinsichtlich der Besetzung der Richter-dienstgerichte
in Mitglieder der Landesrechnungshöfe betreffenden Verfahren ist
nicht im Deutschen Richtergesetz, sondern in den von den einzelnen Län-dern erlassenen Gesetzen über ihren jeweiligen Landesrechnungshof erfolgt.
b) Der Bundesgesetzgeber
hat den Ländern in dem bis 31.
März 2009 gültigen § 134 BRRG Vorgaben zum Status der Mitglieder der Landesrech-nungshöfe gemacht. Nach §
134 Satz
1 BRRG war den Mitgliedern der obers-ten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen. Dem ist das Land Brandenburg mit dem Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg nachgekommen.
aa)
Gemäß §
3 Abs.
4 Satz
1 und 2 BRHG besitzen die Mitglieder des Bundesrechnungshofes richterliche Unabhängigkeit; die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängig-keit und Disziplinarverfahren sind entsprechend anzuwenden. Gemäß §
18 Abs.
1 Satz
1 BRHG ist für Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Bundes-rechnungshofes das Dienstgericht des Bundes zuständig. §
18 Abs.
2 Satz
1 BRHG bestimmt, dass die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts Mitglie-der des Bundesrechnungshofes sein müssen. Dementsprechend besitzen ge-15
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-
mäß
§
5 Abs.
1 Satz
1 LRHG die Mitglieder des Landesrechnungshofes richter-liche Unabhängigkeit. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Rich-ter auf Lebenszeit über das Disziplinarverfahren gelten entsprechend (§
5 Abs.
1 Satz
4 LRHG). §
5 Abs.
2 Satz
1 LRHG bestimmt, dass in Disziplinarver-fahren die Richterdienstgerichte entscheiden. Gemäß §
5 Abs.
2 Satz
4 LRHG sollen die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts
Mitglieder des Landesrechnungshofes sein.
bb)
§
134 BRRG ist zwar mit Wirkung vom 1.
April 2009 durch §
63 Abs.
3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Be-amten in den Ländern vom 17.
Juni
2008 (Beamtenstatusgesetz; BeamtStG)
aufgehoben worden. Dies hat aber keine Auswirkungen auf das Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg. Es ist allgemein anerkannt, dass eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene Rechtsver-ordnung nicht durch den Fortfall der Ermächtigungsvorschrift in ihrer Gültigkeit berührt wird (BVerfGE 9, 3, juris Rn.
32). Nichts anderes gilt für eine landesge-setzliche Regelung, die auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruht (vgl. BVerfGE 11, 192, juris Rn.
39
f.). Darüber hinaus wurden mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengeset-zes nur im Wesentlichen inhaltlich abgelöst. Soweit das Beamtenstatusgesetz keine erschöpfende Regelung trifft, gilt das jeweilige Landesbeamtengesetz, dessen Bestand durch den Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes unbe-rührt bleibt (BT-Drucks.16/4027, Seite 38). Eine erschöpfende Regelung hat der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Status der Mitglieder der Landesrech-nungshöfe nicht getroffen. Insbesondere hat er diese durch die Regelung in §
54
BeamtStG
nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellen
wollen. Eine §
134 BRRG entsprechende Regelung ist nur deshalb nicht in das Beamtensta-tusgesetz aufgenommen worden, weil hierfür eine Bundeskompetenz (vgl. Art.
74 Abs. 1 Nr. 27 GG) nicht mehr bestand (BT-Drucks. 16/4027, Seite 38
f.
18
-
10
-
zu §
64 Abs. 2 BeamtStG). Die Regelungskompetenz liegt nach Aufhebung des § 134 BRRG allein bei den Ländern. § 5 LRHG hat daher weiterhin Bestand. Die
dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.
Dezember
2011 entsprechende Beiziehung von Direktor beim Landesrechnungshof K.

als nichtständigem Beisitzer ist damit nicht zu beanstanden.

4. Das Urteil des Dienstgerichtshofs leidet jedoch an einem Verfahrens-mangel, weil das Gericht mit Regierungsdirektor
Dr.
J.

als nichtständigem Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dies stellt gemäß §
138 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
3 BDG einen absoluten Revisionsgrund dar.
a) Der Gesetzgeber hat mit §§
79
ff. DRiG keine umfassenden Regelun-gen für das vor dem Dienstgericht des Bundes durchzuführende Revisionsver-fahren in Disziplinarsachen geschaffen. Die Lücken sind durch Rückgriff auf die Vorschriften über das disziplinarrechtliche Verfahren im Bundesdisziplinarrecht zu füllen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., §
82 Rn.
15). Gemäß §
3 BDG sind ergänzend zu den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes die Bestimmun-gen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
b) Mit Dr.
J.

als nichtständigem Beisitzer war der Dienstgerichtshof Brandenburg nicht vorschriftsmäßig besetzt.
aa) Gemäß §
5 Abs. 2 Satz 4 LRHG sollen die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofes sein. Ist durch Verhinderung des nichtständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofs die Vorschlagsliste erschöpft, so sind gemäß §
5 Abs.
2 Satz
9 LRHG nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heranzuziehen, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund des §
68 Abs.
2 Satz
1 des Brandenburgischen Richtergesetzes
aufzustellen hat.
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11
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bb) Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsge-richts Berlin-Brandenburg vom 16.
Dezember
2011 sind entsprechend der Vor-schlagsliste des Landesrechnungshofes als Mitglieder des Landesrechnungs-hofes Direktor beim Landesrechnungshof K.

und Direktorin beim Landes-rechnungshof O.

und als deren Vertreter die nicht dem
Landesrechnungshof als Mitglieder angehörenden Beamten Oberregierungsrat Dr.
J.

und Ministe-rialdirigent S.

aufgeführt.
cc) Entgegen der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Lan-desrechnungshofes und des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg können Beamte, die nicht Mitglieder des Landesrechnungshofes sind, nicht zu nichtständigen Beisitzern des Dienstgerichtshofs bestimmt wer-den. Eine dahingehende Möglichkeit wird durch die Sollvorschrift des §
5 Abs.
2 Satz
4 LRHG nicht eröffnet.
(1) §
5 Abs.
2 Satz
4 LRHG i.d.F. vom 27.
Juni
1991 bestimmte in Anleh-nung an §
18 Abs.
2 BRHG, dass die nichtständigen Beisitzer des Richter-dienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofs sein müssen. Mit Gesetz vom 22.
Juni
2005 ist diese Bestimmung dahin geändert worden, dass die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrech-nungshofes sein sollen. Gleichzeitig wurde §
5 Abs.
2 LRHG durch Satz
9 er-gänzt. Danach sind für den Fall, dass durch die Verhinderung der
nichtständi-gen Beisitzer aus dem Kreis
der Mitglieder des Landesrechnungshofes die Vor-schlagsliste erschöpft ist, nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heran-zuziehen, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf-grund des §
74 Abs.
1 Satz 2 BbgRiG aufzustellen hat. Die Regelung in §
5 Abs. 2 LRHG hat inzwischen nur insoweit eine Änderung erfahren, als durch Art.
3 des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin 23
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12
-
und Brandenburg vom 12.
Juli
2011 die Angabe "§
74 Abs.
1 Satz
2" durch die Angabe "§
68 Abs.
2 Satz
1" ersetzt wurde.
(2) Mit der Änderung des §
5 Abs. 2 LRHG durch das Gesetz vom 22.
Juni
2005 wurde nicht die Möglichkeit eröffnet, Beamte, die nicht zum Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes gehören, als nichtständige Beisitzer des Dienstgerichtshofs zu bestimmen. Dies ergibt sich sowohl aus der Begrün-dung des
Gesetzes
zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und all-gemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofge-setzes und anderer
Gesetze
(LT-Drucks.
4/384)
als auch dem Zusammenhang zwischen §
5 Abs. 2 Satz 4 und 9 LRHG.
(aa) In dem Gesetzentwurf (LT-Drucks.
4/384 S.
12) wird zur Begrün-dung der Änderung des §
5 Abs. 2 LRHG zunächst als Problem herausgestellt, dass das Richterdienstgericht mit zwei nichtständigen Beisitzern zu besetzen ist, die jeweils Mitglied des Landesrechnungshofes sein müssen. Da bei einer Zusammensetzung des Landesrechnungshofs von nur vier Mitgliedern die (da-malige) Präsidentin und der Vizepräsident als Beisitzer ausschieden, konnten
für die Besetzung des Richterdienstgerichts lediglich die beiden anderen Mit-glieder und keine Vertreter für den Fall einer Verhinderung vorgeschlagen
wer-den. Dieses Problem sollte durch die Änderung in §
5 Abs.
2 Sätze
4 und 9 LRHG gelöst werden. Insoweit ist in dem Gesetzentwurf ausgeführt: "Die ord-nungsgemäße Besetzung des Richterdienstgerichts wird von vornherein sicher-gestellt, indem bei Verhinderung der nichtständigen Beisitzer aus den Reihen der Mitglieder des Landesrechnungshofes auf die Vorschlagsliste zurückzugrei-fen ist, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund des §
74 Abs.
1 Satz
2 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg aufzu-stellen hat. Dadurch ist eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers 26
27
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13
-
auch im Hinblick auf das Recht auf
den gesetzlichen Richter (Art.
101 Abs. 1 S.
2 GG) gesichert."
(bb) Die Regelung in §
5 Abs.
2 Satz
4 LRHG,
dass
die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichts Mitglieder des Landesrechnungshofs sein sollen, ist daher wegen
ihres Zusammenhangs mit §
5 Abs.
2 Satz
9 LRHG nicht dahin zu verstehen, dass Beisitzer des Richterdienstgerichts auch Beamte sein können, die nicht Mitglieder des Landesrechnungshofes sind. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bei Verhinderung
des letzten nicht-ständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes ein nichtständiger Beisitzer aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts heranzuziehen ist. Damit soll Vertreter des verhinderten Mitglieds des Landesrechnungshofes
nicht ein anderer Beamter des Landesrechnungshofes, sondern ein Richter der ordentlichen Gerichtsbar-keit sein. Für diesen Fall der Vertretung eines Mitglieds des Landesrechnungs-hofs durch einen Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit war
§ 5 Abs. 2 Satz 4 LRHG von einer Muss-
in eine Soll-Vorschrift
abzuändern.

5. Der in der Besetzung des
Dienstgerichtshofs mit Dr.
J.

als nicht-ständigem
Beisitzer liegende absolute Revisionsgrund führt ohne weiteres zur

28
29
-
14
-
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, ohne dass
es
auf die mit der Revision erhobe-nen weiteren Rügen, insbesondere des materiellen
Rechts,
ankommt.
Bergmann
Safari Chabestari
Drescher

Rahm

Fuhs
Vorinstanzen:
LG Cottbus

Dienstgericht
für
Richter

Entscheidung
vom
31.05.2011
-
32 DG
1/10 -

OVG
Berlin-Brandenburg

Dienstgerichtshof
für
Richter

Entscheidung
vom 11.12.2012
-
DGH
Bbg 3.12 -

Meta

RiSt (R) 1/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. RiSt (R) 1/13 (REWIS RS 2013, 792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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