Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. RiSt (R) 1/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2013, 792

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
RiSt(R) 1/13
Verkündet am:

26. November 2013

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
vom

26. November 2013

in dem Disziplinarverfahren

des Landes
Kläger und Revisionsbeklagter,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
den früheren Vizepräsidenten
Beklagter und Revisionskläger,
-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

-
2
-
Der [X.], [X.] des [X.], hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26.
November 2013
durch den
Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Bergmann, [X.]in am [X.]
[X.], [X.] am [X.] Dr.
Drescher, Direktor beim [X.]rechnungshof [X.] und Ministerialrat beim [X.]rechnungshof Fuhs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.]s-hofs des [X.] vom 11.
Dezember 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an den [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der am

geborene Beklagte war seit 1.
Januar
1996 Vize-präsident des

und
leitete eine Prüfungsabteilung, die unter anderem mit Grundsatzfragen der Verwaltungsor-ganisation, der Personalausgaben und des Steuerrechts sowie der Prüfung der Personalausgaben befasst war. Seit 2.
April
2003 war er vorläufig des Dienstes enthoben. Seit 1.
Juli
2013 befindet er sich im Ruhestand.

1
-
3
-
Gegen den Beklagten wurde am 1.
August
2002 ein Disziplinarverfahren
unter anderem wegen Verletzung von Dienstpflichten bei der Abrechnung von Reisekosten eingeleitet und später Strafanzeige erstattet. Das [X.] hat den Beklagten mit seit 23.
Juli 2009 rechtskräftigem Urteil vom 23.
April
2009 wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80
Tagessätzen zu je 110

Das [X.] [X.] für [X.] beim Landgericht Cottbus
hat auf die von dem Kläger am 24.
März 2010 eingereichte [X.], mit der zusätzlich
die Verletzung sonstiger Dienstpflichten vorgetragen worden ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ausgesprochen. [X.] hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der [X.]shof des [X.] bei dem [X.] hat das [X.] auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand der [X.] Verurteilung des Beklagten sind. Er hat
in der Besetzung mit Direktor beim Landesrechnungshof K.

als Mitglied des [X.] und Regierungsdirektor Dr.
J.

als nicht ständigen Beisitzern die Berufung zurück-gewiesen.
Mit der vom [X.]shof zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen seine Entfernung aus dem Dienst bzw. nach Eintritt in den [X.] die Aberkennung des Ruhegehalts. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur [X.] und Entscheidung. Neben der Verletzung materiellen Rechts rügt er unter anderem eine Verletzung des §
77 Abs.
1 [X.], weil es sich bei dem [X.]shof nicht um ein landeseigenes Gericht handele und die Zuordnung des [X.]shofs zum [X.] auch nicht aufgrund einer st[X.]tsvertraglichen Vereinbarung erfolgt sei. Auch sei nicht erkennbar, weshalb der [X.]shof bei dem Oberver-2
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-
4
-
waltungsgericht [X.] mit Sitz in [X.] verpflichtet sein sollte, das [X.]dienstrecht des [X.] anzuwenden und nicht dasjenige seines Sitzlandes. Des Weiteren sieht er §
77 Abs.
2 [X.]
als verletzt an, weil mit dem Direktor beim Landesrechnungshof K.

und dem Regierungsdirektor
Dr.
J.

Beamte und damit nicht auf Lebenszeit ernannte [X.] an der Ent-scheidung mitgewirkt hätten. Darüber hinaus macht er einen Verstoß gegen
§
5 Abs.
2 Satz
9 des Gesetzes über den [X.] ([X.] -
[X.])
geltend, weil Regierungsdirektor Dr.
J.

als Vertreter der ausgeschlossenen Direktorin beim
Landesrechnungshof O.

als nichtständiger Beisitzer nachgerückt sei, obwohl er nicht Mitglied des Lan-desrechnungshofs sei.
Schließlich rügt er die Besetzung des [X.]s des [X.] mit zwei Mitgliedern des [X.]rechnungshofs
als [X.] Beisitzern.

Der Kläger hält die [X.] für unbegründet. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass dem Beklagten das Ruhegehalt aber-kannt wird.

Entscheidungsgründe:
I.
Die Besetzungsrüge des Beklagten
ist unbegründet. Gemäß §
61 Abs.
2 [X.] entscheidet das [X.] des [X.] in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei [X.] Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem [X.], 5
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-
5
-
die [X.] Beisitzer als [X.] auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen [X.]s angehören. §
61 Abs.
2 [X.] ist unmittelbar nur [X.], wenn das Verfahren vor dem [X.] des [X.] einen [X.] im [X.]dienst betrifft.
In Fällen, in denen das [X.] des [X.] über die Revision ge-gen ein Urteil eines [X.]s der Länder entscheidet (§ 62 Abs. 2 [X.]) und das Verfahren einen Landesrichter betrifft, sind als nichtständige Beisitzer Mitglieder des obersten Gerichtshofs heranzuziehen, dem das Gericht, dem der betroffene [X.] angehört, im
Instanzenzug nachgeordnet ist.
Betrifft -
wie hier
-
das Verfahren vor dem [X.] des [X.] nicht einen [X.], sondern einen Beamten, kann § 61 Abs. 2 [X.] nicht unmittelbar zur Anwen-dung kommen. Welchem Bereich die [X.] Beisitzer in einem solchen Fall angehören, ist im Deutschen [X.]gesetz nicht abschließend geregelt. §
18 Abs. 2 [X.] regelt nur, dass in einem gemäß §
18 Abs. 1 [X.]
gegen ein Mitglied des [X.]rechnungshofs gerichteten Verfahren die [X.] Beisitzer des [X.]s Mitglieder des [X.]rechnungshofs sein müssen. In entsprechender Anwendung von
§
61 Abs. 2, § 122 Abs. 2 [X.]
müssen in einem Revisionsverfahren, das sich gegen ein Mitglied eines Landesrech-nungshofs richtet, die [X.]
Beisitzer dem Personenkreis angehören, für den im [X.] die Zuständigkeit der [X.]dienstgerichte und eine [X.]zuständigkeit begründet ist. Beide Voraussetzungen treffen nur für die gemäß
§
18 Abs. 2 [X.] vom Großen Senat des [X.]rechnungs-hofs vorgeschlagenen und vom Präsidium des [X.]s bestimmten Mitglieder des [X.]rechnungshofs zu.
Das [X.] des [X.] ist dementsprechend mit den beiden Mitgliedern des [X.]rechnungshofs als [X.] Mitgliedern ordnungsgemäß besetzt.

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6
-
II.
Die gemäß §
5 Abs. 2 [X.], §
102 Satz 4 des [X.]gesetzes des [X.] in der ab dem 14.
Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG), §
80 BbgRiG in der bis zum 13. Juli 2011 geltenden Fassung (BbgRiG aF),
§
81 Abs.
1, §
82 Abs.
1 [X.]
zulässige Revision des Beklagten führt wegen Vorlie-gens eines absoluten Revisionsgrundes zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an den [X.]shof (§
82 Abs. 3 Satz 2 [X.],
§ 3 [X.],
§
144 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2
VwGO).
1. Das Urteil des [X.]shofs beruht allerdings nicht auf einer [X.] von §
77 [X.], weil der [X.]shof des [X.] bei dem aufgrund des [X.] über die Errichtung gemeinsamer Fachober-gerichte der Länder [X.] und [X.] vom 26.
April
2004
(GVBl.
[X.]
Teil I/04 Nr. 13 S. 278)
errichteten [X.] mit Sitz in [X.] eingerichtet worden ist.
a) §
77 [X.] verpflichtet die Länder zur Einrichtung von [X.]en und gibt Richtlinien für die Besetzung dieser Gerichte vor. Die [X.] sind nicht als selbständige Gerichte einzurichten, sondern mit bestehen-den Gerichten organisatorisch zu verbinden ([X.], [X.], 6.
Aufl., §
77 Rn.
5), wie es sich mittelbar aus §
77 Abs.
3 Satz
1 [X.] ergibt. Gemäß §
187 Abs.
1 VwGO können die Länder den Gerichten der [X.] angliedern.
b) Auf dieser Rechtsgrundlage konnte der [X.]shof für [X.] des [X.]
dessen Oberverwaltungsgericht angegliedert werden, auch wenn es sich dabei um ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht für die Länder [X.] und [X.] handelt. Dazu bedurfte es entgegen der [X.] der Revision keiner Ergänzung des [X.]. Die Befugnis zur 9
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-
Angliederung des [X.]n [X.]shofs war dem Land [X.] nämlich bereits in dem St[X.]tsvertrag vom 26.
April
2004 eingeräumt worden. Gemäß dessen Art.
13 können, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung landesrechtliche Regelungen zulässt, beide Länder solche unabhängig vonei-nander treffen. Davon hat das Land [X.] mit dem Gesetz zur Anglei-chung des [X.]rechts in den Ländern [X.] und [X.] vom 12.
Juli
2011
(GVBl. I Nr. 18)
Gebrauch gemacht. Das gemäß dessen Art.
2 geänderte [X.] [X.]gesetz bestimmt in §
64 Abs.
2, dass der [X.]shof bei dem [X.] errichtet wird. Die organisatorische Verbindung des [X.]shofs mit dem Ober-verwaltungsgericht [X.] ist gemäß §
102 Satz
1 BbgRiG
zum 1.
Januar
2012 erfolgt.
2. Unbegründet ist auch die nicht weiter ausgeführte Rüge der Revision, §
77 Abs.
1 [X.] setze ebenso wie §
187 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Ge-richte, an denen die [X.]e eingerichtet werden, aufgrund des [X.] im jeweiligen [X.]land und des
einfach-gesetzlichen Errichtungs-akts
das Landesrecht des Sitzlandes anwenden. Den genannten Vorschriften lässt sich eine derartige Beschränkung des anzuwendenden
Rechts nicht ent-nehmen. Die [X.]dienstgerichte sind mit Ausnahme
des [X.]s des [X.] Gerichte
des jeweiligen [X.]landes und haben damit auch das je-weilige Landesrecht anzuwenden. Auch der dem gemeinsamen Oberverwal-tungsgericht [X.] angegliederte [X.]shof des [X.] ist ein Landesgericht (vgl. §
64 Abs.
1 und 2 BbgRiG) und hat deshalb das Recht des [X.] und nicht dasjenige des [X.] anzuwenden.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der [X.]shof dem Beklagten auch nicht dadurch den gesetzlichen [X.] entzogen, dass an der 13
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8
-
Entscheidung als Mitglied des [X.] der Direktor beim Lan-desrechnungshof K.

mitgewirkt hat, obwohl er originär kein [X.]amt be-kleidet.
a) Zwar müssen gemäß §
77 Abs.
2 Satz 2 [X.] alle Mitglieder des [X.]shofs auf Lebenszeit ernannte [X.] sein. Diese Vorschrift [X.] sich jedoch lediglich auf Berufsrichter im Landesdienst, da gemäß § 2 [X.] die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für Berufsrichter gelten. Eine Regelung hinsichtlich der Besetzung der [X.]-dienstgerichte
in Mitglieder der Landesrechnungshöfe betreffenden Verfahren ist
nicht im Deutschen [X.]gesetz, sondern in den von den einzelnen [X.] erlassenen Gesetzen über ihren jeweiligen Landesrechnungshof erfolgt.
b) Der [X.]gesetzgeber
hat den Ländern in dem bis 31.
März 2009 gültigen § 134 [X.] Vorgaben zum Status der Mitglieder der Landesrech-nungshöfe gemacht. Nach §
134 Satz
1 [X.] war den Mitgliedern der obers-ten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des [X.]rechnungshofes besitzen. Dem ist das Land [X.] mit dem Gesetz über den [X.] nachgekommen.
[X.])
Gemäß §
3 Abs.
4 Satz
1 und 2 [X.] besitzen die Mitglieder des [X.]rechnungshofes richterliche Unabhängigkeit; die für die [X.] an den obersten Gerichtshöfen des [X.] geltenden Vorschriften über [X.] und Disziplinarverfahren sind entsprechend anzuwenden. Gemäß §
18 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist für Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des [X.]-rechnungshofes das [X.] des [X.] zuständig. §
18 Abs.
2 Satz
1 [X.] bestimmt, dass die [X.] Beisitzer des [X.]s [X.] des [X.]rechnungshofes sein müssen. Dementsprechend besitzen ge-15
16
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-
9
-
mäß
§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Mitglieder des [X.] richter-liche Unabhängigkeit. Die Vorschriften des Deutschen [X.]gesetzes für Rich-ter auf Lebenszeit über das Disziplinarverfahren gelten entsprechend (§
5 Abs.
1 Satz
4 [X.]). §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] bestimmt, dass in [X.] die [X.]dienstgerichte entscheiden. Gemäß §
5 Abs.
2 Satz
4 [X.] sollen die [X.] Beisitzer des [X.]dienstgerichts
Mitglieder des [X.] sein.
[X.])
§
134 [X.] ist zwar mit Wirkung vom 1.
April 2009 durch §
63 Abs.
3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und [X.] in den Ländern vom 17.
Juni
2008 ([X.]; BeamtStG)
aufgehoben worden. Dies hat aber keine Auswirkungen auf das Gesetz über den [X.]. Es ist allgemein anerkannt, dass eine im Zeitpunkt ihres Erlasses auf gesetzlicher Grundlage ergangene [X.] nicht durch den Fortfall der Ermächtigungsvorschrift in ihrer Gültigkeit berührt wird ([X.] 9, 3, juris Rn.
32). Nichts anderes gilt für eine landesge-setzliche Regelung, die auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruht (vgl. [X.] 11, 192, juris Rn.
39
f.). Darüber hinaus wurden mit dem Inkrafttreten des [X.] die Regelungen des Beamtenrechtsrahmengeset-zes nur im Wesentlichen inhaltlich abgelöst. Soweit das [X.] keine erschöpfende Regelung trifft, gilt das jeweilige Landesbeamtengesetz, dessen Bestand durch den Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes unbe-rührt bleibt ([X.]/4027, Seite 38). Eine erschöpfende Regelung hat der [X.]gesetzgeber hinsichtlich des Status der Mitglieder der Landesrech-nungshöfe nicht getroffen. Insbesondere hat er diese durch die Regelung in §
54
BeamtStG
nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellen
wollen. Eine §
134 [X.] entsprechende Regelung ist nur deshalb nicht in das Beamtensta-tusgesetz aufgenommen worden, weil hierfür eine [X.]kompetenz (vgl. Art.
74 Abs. 1 Nr. 27 GG) nicht mehr bestand (BT-Drucks. 16/4027, Seite 38
f.
18
-
10
-
zu §
64 Abs. 2 BeamtStG). Die Regelungskompetenz liegt nach Aufhebung des § 134 [X.] allein bei den Ländern. § 5 [X.] hat daher weiterhin Bestand. Die
dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts [X.] vom 16.
Dezember
2011 entsprechende Beiziehung von Direktor beim Landesrechnungshof K.

als nichtständigem Beisitzer ist damit nicht zu beanstanden.

4. Das Urteil des [X.]shofs leidet jedoch an einem [X.], weil das Gericht mit Regierungsdirektor
Dr.
J.

als nichtständigem Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dies stellt gemäß §
138 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
3 [X.] einen absoluten Revisionsgrund dar.
a) Der Gesetzgeber hat mit §§
79
ff. [X.] keine umfassenden Regelun-gen für das vor dem [X.] des [X.] durchzuführende Revisionsver-fahren in Disziplinarsachen geschaffen. Die Lücken sind durch Rückgriff auf die Vorschriften über das disziplinarrechtliche Verfahren im [X.]disziplinarrecht zu füllen ([X.], [X.], 6. Aufl., §
82 Rn.
15). Gemäß §
3 [X.] sind ergänzend zu den Vorschriften des [X.]disziplinargesetzes die Bestimmun-gen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
b) Mit Dr.
J.

als nichtständigem Beisitzer war der [X.]shof [X.] nicht vorschriftsmäßig besetzt.
[X.]) Gemäß §
5 Abs. 2 Satz 4 [X.] sollen die [X.] Beisitzer des [X.]dienstgerichts Mitglieder des [X.] sein. Ist durch Verhinderung des [X.] Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des [X.] die Vorschlagsliste erschöpft, so sind gemäß §
5 Abs.
2 Satz
9 [X.] nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heranzuziehen, die das Präsidium des [X.]n Oberlandesgerichts aufgrund des §
68 Abs.
2 Satz
1 des [X.]n [X.]gesetzes
aufzustellen hat.
19
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-
11
-
[X.]) Ausweislich des [X.] des Oberverwaltungsge-richts [X.] vom 16.
Dezember
2011 sind entsprechend der Vor-schlagsliste des [X.] als Mitglieder des Landesrechnungs-hofes Direktor beim Landesrechnungshof K.

und Direktorin beim Landes-rechnungshof O.

und als deren Vertreter die nicht dem
Landesrechnungshof als Mitglieder angehörenden Beamten Oberregierungsrat Dr.
J.

und Ministe-rialdirigent S.

aufgeführt.
[X.]) Entgegen der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des [X.] und des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts [X.] können Beamte, die nicht Mitglieder des [X.] sind, nicht zu [X.] Beisitzern des [X.]shofs bestimmt wer-den. Eine dahingehende Möglichkeit wird durch die Sollvorschrift des §
5 Abs.
2 Satz
4 [X.] nicht eröffnet.
(1) §
5 Abs.
2 Satz
4 [X.] i.d.F. vom 27.
Juni
1991 bestimmte in Anleh-nung an §
18 Abs.
2 [X.], dass die [X.] Beisitzer des [X.]-dienstgerichts Mitglieder des [X.] sein müssen. Mit Gesetz vom 22.
Juni
2005 ist diese Bestimmung dahin geändert worden, dass die [X.] Beisitzer des [X.]dienstgerichts Mitglieder des Landesrech-nungshofes sein sollen. Gleichzeitig wurde §
5 Abs.
2 [X.] durch Satz
9 er-gänzt. Danach sind für den Fall, dass durch die Verhinderung der
nichtständi-gen Beisitzer aus dem Kreis
der Mitglieder des [X.] die [X.] ist, nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heran-zuziehen, die das Präsidium des [X.]n Oberlandesgerichts auf-grund des §
74 Abs.
1 Satz 2 BbgRiG aufzustellen hat. Die Regelung in §
5 Abs. 2 [X.] hat inzwischen nur insoweit eine Änderung erfahren, als durch Art.
3 des Gesetzes zur Angleichung des [X.]rechts in den Ländern [X.] 23
24
25
-
12
-
und [X.] vom 12.
Juli
2011 die Angabe "§
74 Abs.
1 Satz
2" durch die Angabe "§
68 Abs.
2 Satz
1" ersetzt wurde.
(2) Mit der Änderung des §
5 Abs. 2 [X.] durch das Gesetz vom 22.
Juni
2005 wurde nicht die Möglichkeit eröffnet, Beamte, die nicht zum Kreis der Mitglieder des [X.] gehören, als nichtständige Beisitzer des [X.]shofs zu bestimmen. Dies ergibt sich sowohl aus der [X.] des
Gesetzes
zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und [X.] sowie zur Änderung des Landesrechnungshofge-setzes und anderer
Gesetze
(LT-Drucks.
4/384)
als auch dem Zusammenhang zwischen §
5 Abs. 2 Satz 4 und 9 [X.].
([X.]) In dem Gesetzentwurf (LT-Drucks.
4/384 S.
12) wird zur [X.] der Änderung des §
5 Abs. 2 [X.] zunächst als Problem herausgestellt, dass das [X.]dienstgericht mit zwei [X.] Beisitzern zu besetzen ist, die jeweils Mitglied des [X.] sein müssen. Da bei einer Zusammensetzung des [X.] von nur vier Mitgliedern die (da-malige) Präsidentin und der Vizepräsident als Beisitzer ausschieden, konnten
für die Besetzung des [X.]dienstgerichts lediglich die beiden anderen [X.] und keine Vertreter für den Fall einer Verhinderung vorgeschlagen
wer-den. Dieses Problem sollte durch die Änderung in §
5 Abs.
2 Sätze
4 und 9 [X.] gelöst werden. Insoweit ist in dem Gesetzentwurf ausgeführt: "[X.] Besetzung des [X.]dienstgerichts wird von vornherein [X.], indem bei Verhinderung der [X.] Beisitzer aus den Reihen der Mitglieder des [X.] auf die [X.] ist, die das Präsidium des [X.]n Oberlandesgerichts aufgrund des §
74 Abs.
1 Satz
2 des [X.]gesetzes des [X.] aufzu-stellen hat. Dadurch ist eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers 26
27
-
13
-
auch im Hinblick auf das Recht auf
den gesetzlichen [X.] (Art.
101 Abs. 1 S.
2 GG) gesichert."
([X.]) Die Regelung in §
5 Abs.
2 Satz
4 [X.],
dass
die [X.] Beisitzer des [X.]dienstgerichts Mitglieder des [X.] sein sollen, ist daher wegen
ihres Zusammenhangs mit §
5 Abs.
2 Satz
9 [X.] nicht dahin zu verstehen, dass Beisitzer des [X.]dienstgerichts auch Beamte sein können, die nicht Mitglieder des [X.] sind. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bei Verhinderung
des letzten nicht-ständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des [X.] ein nichtständiger Beisitzer aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des [X.]ischen Oberlandesgerichts heranzuziehen ist. Damit soll Vertreter des verhinderten Mitglieds des [X.]
nicht ein anderer Beamter des [X.], sondern ein [X.] der ordentlichen [X.] sein. Für diesen Fall der Vertretung eines Mitglieds des [X.] durch einen [X.] der ordentlichen
Gerichtsbarkeit war
§ 5 Abs. 2 Satz 4 [X.] von einer Muss-
in eine Soll-Vorschrift
abzuändern.

5. Der in der Besetzung des
[X.]shofs mit Dr.
J.

als nicht-ständigem
Beisitzer liegende absolute Revisionsgrund führt ohne weiteres zur

28
29
-
14
-
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, ohne dass
es
auf die mit der Revision erhobe-nen weiteren [X.], insbesondere des materiellen
Rechts,
ankommt.
Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]

Fuhs
Vorinstanzen:
[X.] Cottbus

[X.]
für
[X.]

Entscheidung
vom
31.05.2011
-
32 DG
1/10 -

OVG
[X.]

[X.]shof
für
[X.]

Entscheidung
vom 11.12.2012
-
DGH
Bbg 3.12 -

Meta

RiSt (R) 1/13

26.11.2013

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2013, Az. RiSt (R) 1/13 (REWIS RS 2013, 792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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