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PDF anzeigen[X.] ZR 247/[X.]in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 26. Oktober 2000beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 17. Juni 1999 wird nicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 381.701,27 [X.].Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Die Beklagten haben den verstorbenen Ehemann der jetzigen Klägerinüber die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs un-zureichend aufgeklärt und es versäumt, die Kündigung vom 11. [X.] mit ihren unabsehbaren Haftungsfolgen nach dem Widerspruch des [X.] alsbald zurückzunehmen und den Erblasser darüber zu belehren, daß erunter keinen Umständen in den Betrieb eintreten durfte. Auf diese Weise hätte- 3 -der Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vermieden werden können. Zu-gunsten der Klägerin spricht die tatsächliche Vermutung, daß ihr verstorbenerEhemann dem Rat gefolgt wäre; denn die Beklagten haben keine Tatsachenbewiesen, die konkret darauf hindeuten, daß der Mandant gleichwohl auf ei-nem Vorgehen bestanden hätte, durch das der Betrieb auf ihn übergegangenwäre.Daran ändert es aus Rechtsgründen nichts, daß die Beklagten zu einemspäteren Zeitpunkt nach ihrem Vortrag vergeblich dazu geraten haben, die [X.] "vorsorglich" zu kündigen. Diese Empfehlung war unzurei-chend, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen den Mandantennicht darüber belehrt haben, daß zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des§ 613 a BGB bereits unwiderruflich eingetreten waren.[X.] [X.] Fischer Ganter Raebel
Meta
26.10.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. IX ZR 247/99 (REWIS RS 2000, 707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 707
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