Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2024, Az. B 11 AL 38/23 B

11. Senat | REWIS RS 2024, 2138

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - abstrakte Klärungsbedürftigkeit - auslegungsbedürftige Erklärung - begrenzte revisionsrechtliche Prüfung im Einzelfall - Nichtverlängerungsmitteilung - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 30. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Die Beschwerdebegründung muss eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht benennen (stRspr; vgl etwa BSG vom 14.4.2022 - B 4 [X.]/22 B - juris RdNr 3 mwN). Weiter muss deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des [X.] nicht gerecht. Er wendet sich in der Sache - im Rahmen eines [X.] - gegen eine Sperrzeit, die das [X.] mit der Begründung bestätigt hat, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund bereits zum [X.] durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst gelöst. Folgende klärungsbedürftige Rechtsfragen würden sich vorliegend stellen:

"1. Stellt die [X.] des Arbeitnehmers nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar.

2. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte [X.] nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar.

3. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte oder von dem Arbeitgeber akzeptierte [X.] unter Geltung des § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar, wenn die [X.] nach Ablauf der Erklärungsfrist des § 96 NV Bühne erfolgte".

4

Bei diesen aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr betreffen sie die Subsumtion des in der Beschwerdebegründung dargelegten Sachverhalts unter den in § 159 Abs 1 Satz 2 [X.] geregelten Sperrzeittatbestand (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Verfahrensrügen im Hinblick auf die Feststellungen des [X.] sind vom Kläger nicht erhoben worden. Das [X.] geht davon aus, dass es sich bei der in der Beschwerde als "[X.]" bezeichneten Erklärung des [X.], an die alle drei aufgeworfenen Fragen anknüpfen, um eine auslegungsbedürftige Erklärung handelt, die im Kontext eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (hier: Arbeitsverhältnis) erfolgt ist. Die konkrete Auslegung einer solchen Erklärung, die im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüft werden könnte (vgl etwa BSG vom 15.2.2023 - B 11 [X.] 37/21 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4300 § 170 [X.], RdNr 24), betrifft allein die Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob im Einzelfall die Tatbestandvoraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe erfüllt sind, ist indessen keine abstrakt-generelle Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte.

5

Auch die Ausführungen des [X.] zur Bedeutung einer "[X.]" als abstrakten Rechtsbegriff im Sperrzeitrecht führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit übersieht er bereits, dass das [X.] nach dem dargelegten Sachverhalt gerade nicht von einer [X.] ausgegangen ist, sondern von einem Aufhebungsvertrag. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Kontext eines [X.] zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

        

S. Knickrehm

Siefert

Söhngen

Meta

B 11 AL 38/23 B

23.01.2024

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hamburg, 3. August 2022, Az: S 44 AL 340/19, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2024, Az. B 11 AL 38/23 B (REWIS RS 2024, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2138

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