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PDF anzeigen[X.]/04vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einevollautomatische Selbstladewaffe u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangenen "Führens einer vollautomatischen Selbstladewaffe"(Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.]) entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung des [X.] Das [X.] hat die vom Frühjahr 2001 bis Ende Februar 2003erfolgte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die umgearbeitete Pistole [X.] "Glock" zutreffend als Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.] in dervor dem 1. April 2003 geltenden Fassung gewertet. Auf Rechtsirrtum beruhtjedoch seine Auffassung, das Führen dieser Waffe am 25. Februar 2003 [X.] [X.] erfüllt.Das Führen einer Waffe ist bei den in § 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.] ge-nannten Formen der verbotenen Tätigkeiten nicht enthalten. Das bedeutet [X.] - wovon die [X.] im Ansatz zu Recht auch ausgeht -, daß es von- 3 -dieser Vorschrift nicht erfaßt wird. Es fällt vielmehr unter das allgemeine [X.] "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" ([X.] NStZ 1985, 221 un-ter Hinweis auf § 4 Abs. 4 [X.] aF).Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht - abgesehen davon, daßdas [X.] dann nicht wegen "Führens", sondern wiederum wegen Aus-übung der tatsächlichen Gewalt hätte verurteilen müssen - die Annahme, dasFühren der Waffe stelle hier eine weitere Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGBdar. Der Angeklagte hatte die Pistole zwei Jahre unerlaubt im Besitz und er-füllte insoweit bereits das Merkmal der Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Inden Gesamtzeitraum dieser Dauerstraftat fiel das festgestellte einmalige Füh-ren der Waffe am 25. Februar 2003. Darin lag keine neue Verletzung der [X.], sondern lediglich eine besonders gefährlicheManifestation des Willens zur Gewaltausübung (vgl. [X.], [X.]. v.15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).2. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung [X.]. Es kann ausgeschlossen werden, daß die [X.] beirichtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das [X.] hat die Strafe fehlerfrei dem unverändert gebliebenen Strafrahmen des§ 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.] entnommen. Dem Umstand, daß der Angeklagte [X.] auch geführt, mithin die tatsächliche Gewalt über sie auch außerhalb- 4 -seines befriedeten Besitztums ausgeübt hat, kommt unabhängig von einernochmaligen Erfüllung dieser Strafbestimmung eine straferschwerende Wir-kung zu, weil dieser Gesichtspunkt die [X.] erhöht.[X.]Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Meta
17.02.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 1 StR 33/04 (REWIS RS 2004, 4527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4527
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