Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.09.2017, Az. 2 BvQ 60/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 4845

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Subsidiarität - hier: Verwerfung der strafprozessualen Revision im fachgerichtlichen Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, [X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 -, juris, Rn. 9)

2

Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, wenn sie dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 [X.] nicht genügen würde. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. [X.] 63, 77 <78>). Von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten muss der Antragsteller deshalb in einer Weise Gebrauch gemacht haben, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. [X.] 91, 93 <107>). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt ferner eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

3

Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil die Revision des Antragstellers als unzulässig verworfen wurde und er nicht hinreichend dargetan hat, dass das [X.] damit die Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des formellen oder des materiellen Rechts in verfassungswidriger Weise überspannt hat.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 60/17

25.09.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Dortmund, 7. September 2016, Az: 45 Ns-100 Js 215/15-150/15, Urteil

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 349 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.09.2017, Az. 2 BvQ 60/17 (REWIS RS 2017, 4845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4845

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2 BvR 1341/16

1 BvQ 8/16

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