Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 19/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 6968

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) an einen Hinterbliebenen auch bei durchgehend privater Krankenversicherung des begünstigten Verstorbenen während Anspruchserwerbs - Versorgungszweck - widerrufliches Bezugsrecht der Hinterbliebenen


Leitsatz

1. Für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (Bestätigung von BSG vom 30.3.2011- B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15).

2. Der Versorgungszweck einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Leistung ist in Bezug auf die überlebende versicherte Ehefrau des Arbeitnehmers auch dann zu bejahen, wenn die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers für seinen Erlebens- und Todesfall vereinbart wurde, im Falle seines Todes aber die Leistungen primär der überlebenden Ehefrau und erst dann anderen Personen auszuzahlen sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang die Klägerin auf Leistungen aus einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu zahlen hat.

2

           

Die 1938 geborene Klägerin ist seit 1.1.2004 bei der beklagten Krankenkasse als Rentnerin pflichtversichert. Der Arbeitgeber ihres 1941 geborenen, im Juni 2006 verstorbenen - in der privaten Krankenversicherung ([X.]) versichert gewesenen - [X.] schloss 1989 einen Lebensversicherungsvertrag im Rahmen betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des [X.] als versicherte Person ab; als (reguläres) Ablaufdatum war der 1.1.2007 bestimmt worden. Im Versicherungsantrag heißt es auszugsweise:

"…
4.1 Bezugsberechtigung
Der Versicherte ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall sowie für eine evtl. Berufsunfähigkeitsbarrente unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts wird ausgeschlossen. Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist beim Tode des Versicherten die Versicherungsleistung zu zahlen an 1. den überlebenden Ehegatten, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war, 2. die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, 3. die Eltern, 4. die Erben (in der Reihenfolge der Ziffern unter Ausschluß der jeweils nachfolgenden Berechtigten). Die vorgenannten für den Todesfall begünstigten Hinterbliebenen haben einen widerruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung für den Fall des Todes des Versicherten."

In einem Nachtrag vom 14.12.1989 heißt es nochmals auszugsweise:

"Versicherter H. C." … "Der Versicherte ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt."

3

Nachdem der Klägerin aus dieser Lebensversicherung eine Kapitalleistung in Höhe von 38 493 Euro ausgezahlt worden war, setzte die Beklagte aufgrund dieser als "Versorgungsbezug" iS von § 229 [X.] angesehenen Leistung den von der Klägerin ab [X.] zu zahlenden Beitrag zur [X.] auf 47,15 Euro monatlich fest (Bescheide vom 26.9.2006 und [X.]). Das [X.] hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom [X.]) erhobene Klage mit Urteil vom 26.9.2008 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom [X.]): Der Versorgungsbezug stehe nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis der Klägerin als Versicherte der Beklagten. Da ihr Ehemann seinerzeit privat krankenversichert gewesen sei, fielen seine Versorgungsbezüge, auch soweit sie zur Hinterbliebenenversorgung erzielt worden seien, nicht unter § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]; die beitragspflichtigen Einnahmen pflichtversicherter Rentner dürften nicht auf Leistungen erstreckt werden, die für nicht zum Kreis der Versicherten des [X.] gehörende bezugsberechtigte Personen bestimmt gewesen seien. Zudem sei die Leistung hier in den Nachlass des Verstorbenen gefallen, sodass es sich nur um im [X.] und daher bei der Klägerin nicht in der [X.] beitragspflichtiges Vermögen handele.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]. Der Wortlaut der Regelung ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass derjenige, von dem - hier zu bejahende - Versorgungsbezüge abgeleitet würden, selbst versicherungspflichtiges Mitglied in der [X.] gewesen sein müsse. Die versicherungs- und beitragspflichtige Klägerin sei im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung von Anfang an mit einem Unterbezugsrecht mit auf sie bezogenem Versorgungscharakter bedacht worden. Die getroffenen versicherungsvertraglichen Vereinbarungen stellten dagegen keine bloße technische Anweisung an das Versicherungsunternehmen dar, die Leistungen an die Klägerin als erbberechtigte Zahlungsempfängerin auszuzahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2008 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei nach den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen nur ihr verstorbener Ehemann bezugsberechtigt, sie hingegen bloße Zahlungsempfängerin gewesen. Der Anspruch auf die Leistungen aus der Lebensversicherung sei daher in den Nachlass gefallen, sodass es sich bei der ausgezahlten Summe um nicht beitragspflichtiges, ererbtes Vermögen handele.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unre[X.]ht hat das [X.] auf die Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des [X.] sowie die Bes[X.]heide der Beklagten aufgehoben.

9

Die Bes[X.]heide vom 26.9.2006 und [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom [X.] sind re[X.]htmäßig und verletzen die Klägerin ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten. Die Beklagte darf - ohne dass es darauf ankommt, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin in der [X.] versi[X.]hert war (dazu unter 1) - der Bemessung der Beiträge der als Rentnerin in der [X.] pfli[X.]htversi[X.]herten Klägerin au[X.]h die an sie ausgezahlte Versi[X.]herungssumme der vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns als Direktversi[X.]herung abges[X.]hlossenen Lebensversi[X.]herung mit dem Zahlbetrag zugrunde legen (dazu unter 2). Re[X.]htsgrundlage dafür ist § 237 S 1 [X.] und [X.] [X.]B V iVm § 229 Abs 1 S 1 [X.], S 3 [X.]B V.

1. Die Klägerin ist als Rentnerin in der [X.] pfli[X.]htversi[X.]hert (§ 5 Abs 1 [X.]1 [X.]B V). Deshalb sind ihre Versorgungsbezüge beitragspfli[X.]htig, ohne dass es darauf ankommt, ob ihr verstorbener Ehemann in der [X.] versi[X.]hert war. Na[X.]h § 237 S 1 [X.]B V, der seit dem Inkrafttreten des [X.]B V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versi[X.]herungspfli[X.]htigen Rentnern der Beitragsbemessung in der [X.] neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.]) und dem Arbeitseinkommen ([X.]) der Zahlbetrag der der Rente verglei[X.]hbaren Einnahmen ([X.]) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 [X.]B V und die §§ 228, 229, 231 [X.]B V gelten insofern na[X.]h § 237 [X.] [X.]B V entspre[X.]hend. Zu den der Rente verglei[X.]hbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 S 1 [X.] [X.]B V gehören au[X.]h "Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Eins[X.]hränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine ni[X.]ht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine sol[X.]he Leistung vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt na[X.]h § 229 Abs 1 S 3 [X.]B V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung dur[X.]h Art 1 [X.]43 des [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]-Modernisierungsgesetz <[X.]>) vom 14.11.2003 ([X.] 2190, vgl Art 37 Abs 1 [X.]) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatli[X.]her Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedo[X.]h für 120 Monate. Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ist es unerhebli[X.]h, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die betriebli[X.]he Altersversorgung begründet worden ist, während des Anspru[X.]hserwerbs in der [X.] versi[X.]hert war. Maßgebli[X.]h ist - wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat (B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]5) - allein seine oder seiner Hinterbliebenen Versi[X.]herung in der [X.] im Auszahlungszeitpunkt. Dies entspri[X.]ht dem Wortlaut des § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V sowie dessen [X.] (dazu unter a) und wird au[X.]h dur[X.]h die [X.] bestätigt (dazu unter b).

a) § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V (iVm § 237 S 1 [X.], [X.] [X.]B V) knüpft bereits seinem Wortlaut na[X.]h die Beitragspfli[X.]ht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Rente der betriebli[X.]hen Altersversorgung vorliegt. Ein Zusammenhang mit einer sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen Tätigkeit eines in der [X.] Versi[X.]herten fordert der Gesetzeswortlaut ni[X.]ht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Rentner - hier die Klägerin -, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versi[X.]herungspfli[X.]htig (in der [X.]) ist; dass dies "nur" der Hinterbliebene ist, steht der Beitragspfli[X.]ht ni[X.]ht entgegen, da § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V im ersten Satzteil ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h Versorgungsbezüge erfasst, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dass es für die Beitragspfli[X.]ht von Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung na[X.]h § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V au[X.]h ni[X.]ht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgungszusage bestand, während des Anspru[X.]hserwerbs in der [X.] versi[X.]hert war, folgt aus dem [X.]: So werden na[X.]h § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V au[X.]h Versorgungsbezüge aus einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspru[X.]h auf Versorgung na[X.]h beamtenre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften und Grundsätzen zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl diese Personen zum Zeitpunkt des Anspru[X.]hserwerbs na[X.]h § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V in der [X.] versi[X.]herungsfrei waren. Gründe für eine abwei[X.]hende gesetzli[X.]he Wertung im Rahmen des § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V sind ni[X.]ht erkennbar.

b) Dieses Ergebnis wird gestützt dur[X.]h die [X.]. So wurde in § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V die bereits in § 180 Abs 8 [X.] RVO enthaltene Aufzählung der beitragspfli[X.]htigen Versorgungsbezüge übernommen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.] , BT-Dru[X.]ks 11/2237 [X.]23 zu § 238 Abs 1 des Entwurfs). Bereits im Zusammenhang mit der Einführung dieser Regelung dur[X.]h Art 2 [X.] Bu[X.]hst [X.] des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung im Jahr 1982 (vom 1.12.1981, [X.] 1205) hatte der Bundesrat kritisiert, dass au[X.]h Versorgungsbezüge in die Beitragspfli[X.]ht einbezogen wurden, die ni[X.]ht - wie die gesetzli[X.]he Rente - aus einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung stammten und bei Hinterbliebenen keine Lohnersatzfunktion hätten, sondern der Si[X.]herung des Unterhalts dienten (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung im Jahr 1982, BT-Dru[X.]ks 9/458, Anlage 2, [X.] zu 1.; vgl au[X.]h Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des [X.], BT-Dru[X.]ks 9/884, [X.] unter [X.]). Dem widerspra[X.]h die Bundesregierung mit dem Hinweis auf den Grundsatz, die Alterseinkommen der Rentner glei[X.]hmäßig zur Beitragsleistung heranzuziehen (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Dru[X.]ks 9/458, Anlage 3, [X.] zu 1.). Die bis dahin im Beitragsre[X.]ht der Sozialversi[X.]herung respektierte [X.], Pfli[X.]htbeiträge nur von sol[X.]hen Einnahmen zu erheben, die zuglei[X.]h Versi[X.]herungspfli[X.]ht begründen, ist damit bewusst übersprungen worden (so s[X.]hon B[X.]E 58, 1, 7 = [X.] 2200 § 180 [X.]3 S 82 f; s au[X.]h [X.] in [X.] Komm, Stand der Einzelkommentierung 10/2010, § 226 [X.]B V Rd[X.]). Diese Ausgestaltung verstößt insbesondere ni[X.]ht gegen Art 3 Abs 1 GG ([X.] 79, 223, 236 ff = [X.] 2200 § 180 [X.] ff).

[X.]) Dementspre[X.]hend sind na[X.]h § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V au[X.]h sol[X.]he Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung beitragspfli[X.]htig, die ni[X.]ht aus einer Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der [X.] begründenden Tätigkeit oder Bes[X.]häftigung herrühren; einer vom [X.] angenommenen (unzulässigen) Analogie bedarf es dazu ni[X.]ht (zu deren Voraussetzungen allgemein vgl [X.] in [X.], [X.], 71. Aufl 2012, Einleitung RdNr 48).

2. Bei der an die Klägerin ausgezahlten Versi[X.]herungssumme handelt es si[X.]h (a) um eine der Rente verglei[X.]hbare Einmalzahlung aus einer betriebli[X.]hen Altersversorgung, die ihr (b) aufgrund eines eigenen Bezugsre[X.]hts zugeflossen und die ([X.]) mit ihrem Zahlbetrag - unabhängig von etwaigen Pfli[X.]htteilsergänzungsansprü[X.]hen - der Bemessung ihrer Beiträge in der [X.] zugrunde zu legen ist.

a) Die der Klägerin ausgezahlte Leistung der Lebensversi[X.]herung ist eine der Rente verglei[X.]hbare Einmalzahlung aus einer betriebli[X.]hen Altersversorgung iS von § 237 S 1 [X.], [X.] [X.]B V iVm § 229 Abs 1 S 1 [X.], S 3 [X.]B V.

Die Zahlung erfolgte na[X.]h den Feststellungen des [X.] - was insoweit zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitig ist - aus einem vom Arbeitgeber des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu Gunsten des Ehemannes abges[X.]hlossenen Lebensversi[X.]herungsvertrag in Form einer sog Direktversi[X.]herung. Wie der [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden hat, gehören zu den Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V au[X.]h Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abges[X.]hlossenen Direktversi[X.]herung iS von § 1b Abs 2 [X.] gezahlt werden (vgl zB B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 229 [X.] Rd[X.]4 mit zahlrei[X.]hen weiteren Na[X.]hweisen; Urteil des [X.]s vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbes[X.]hwerde bestätigt dur[X.]h [X.] [X.]-2500 § 229 [X.]0). Um eine sol[X.]he Direktversi[X.]herung handelt es si[X.]h, wenn für die betriebli[X.]he Altersversorgung eine Lebensversi[X.]herung auf das Leben des Arbeitnehmers dur[X.]h den Arbeitgeber abges[X.]hlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsi[X.]htli[X.]h der Leistung des Versi[X.]herers ganz oder teilweise bezugsbere[X.]htigt sind. Diese Leistung ist dann der betriebli[X.]hen Altersversorgung zuzure[X.]hnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwe[X.]kt, also der Si[X.]herung des Lebensstandards na[X.]h dem Auss[X.]heiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszwe[X.]k kann si[X.]h au[X.]h aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Solange der Versorgungszwe[X.]k gewahrt bleibt, ist au[X.]h unerhebli[X.]h, ob die Auszahlung an einen Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsre[X.]hts oder aufgrund einer anderen vertragli[X.]hen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 S 1 [X.]B V knüpft ents[X.]heidend an den Versorgungszwe[X.]k einer Leistung an, ohne dass es von Bedeutung ist, wie dieser Zwe[X.]k im Einzelnen errei[X.]ht wird (B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.]2, Rd[X.]5).

b) Vorliegend ist der Versorgungszwe[X.]k bereits deshalb gewahrt, weil die Lebensversi[X.]herung au[X.]h der Hinterbliebenenversorgung diente, indem sie na[X.]h dem Tode des Versi[X.]herten dessen Witwe, also der Klägerin, zugutekam. Dabei erfolgte die Auszahlung - entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin - aufgrund eines eigenen, bis zum Eintritt des Versi[X.]herungsfalls widerrufli[X.]hen Bezugsre[X.]hts der Klägerin und damit ni[X.]ht im Wege der Erbfolge, wie si[X.]h dur[X.]h Auslegung der konkreten versi[X.]herungsvertragli[X.]hen Vereinbarungen ergibt (zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen in der Revisionsinstanz vgl zB allgemein B[X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] S 1/08 R - juris RdNr 66 ff, in B[X.]E 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt; vgl au[X.]h [X.], 372, 378 f = AP [X.]1 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung, Rd[X.]5; [X.] Urteil vom [X.] - NJW 1962, 1436, 1437).

Wird Hinterbliebenen im Lebensversi[X.]herungsvertrag ein eigenes Bezugsre[X.]ht eingeräumt, haben sie gegen den Versi[X.]herer einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen und damit ni[X.]ht zum Na[X.]hlass gehörenden Anspru[X.]h auf die Auszahlung der Versi[X.]herungssumme (stRspr des [X.], zB [X.]Z 13, 226, 232; 32, 44, 48; 130, 377, 380 f; [X.]/Hirs[X.]hberg, ALB- und [X.], 2. Aufl 2011, § 13 [X.] Rd[X.]14 mit umfangrei[X.]hen Rspr-Na[X.]hweisen; Reiff/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl 2010, [X.] § 13 Rd[X.]2; [X.] in van Bühren, Handbu[X.]h Versi[X.]herungsre[X.]ht, 3. Aufl 2007, § 14 Rd[X.]06; Weidli[X.]h in [X.], aaO, Einl v § 1922 Rd[X.] und § 1922 Rd[X.]9; [X.], ebenda, Einf v § 328 RdNr 6). Wenn das [X.] denno[X.]h ein eigenes Bezugsre[X.]ht der Klägerin aufgrund des Versi[X.]herungsvertrags verneint, wird dieses Ergebnis von dessen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen und re[X.]htli[X.]hen Erwägungen ni[X.]ht getragen. Na[X.]h den ni[X.]ht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) wurde die Bezugsbere[X.]htigung im Versi[X.]herungsantrag unter Ziff 4.1 und im Na[X.]htrag vom [X.] geregelt. Dana[X.]h war Bezugsbere[X.]htigter sowohl für den Todes- als au[X.]h für den Erlebensfall der Versi[X.]herte. Beim Tode des Versi[X.]herten war die Versi[X.]herungsleistung unter Auss[X.]hluss der jeweils na[X.]hfolgenden Bere[X.]htigten an den überlebenden Ehegatten, die Kinder, die Eltern bzw die Erben zu zahlen. Verglei[X.]hbare Klauseln werden in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum Re[X.]ht der betriebli[X.]hen Altersversorgung als eigenes Bezugsre[X.]ht au[X.]h des überlebenden Ehegatten für den Fall des Todes der versi[X.]herten Person angesehen ([X.] AP [X.]2 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung; vgl au[X.]h [X.]E 65, 215 = AP [X.]1 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung; [X.]E 65, 208 = AP [X.]0 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung). Soweit in jüngeren Ents[X.]heidungen des [X.] die Vereinbarkeit der Einräumung eines Bezugsre[X.]hts au[X.]h der Eltern und Erben mit dem Betriebsrentenre[X.]ht problematisiert wird ([X.]E 105, 240 = AP [X.]08 zu § 7 [X.] mit [X.]; [X.]E 133, 83, 87 = [X.] zu § 17 [X.], Rd[X.]4; [X.] AP Nr 61 zu § 1 [X.]; vgl au[X.]h [X.], [X.], [X.], Stand Juni 2011, [X.] ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2010, § 1 Rd[X.]8), steht dies der Annahme eines Bezugsre[X.]hts der Klägerin - als Witwe iS des § 46 [X.]B VI - ni[X.]ht entgegen (vgl allgemein Reine[X.]ke, BB 2012, 1025, 1029).

Dieser Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] s[X.]hließt si[X.]h der [X.] an. Bei den vorliegend vom Versi[X.]herer gestellten Vertragsinhalten handelt es si[X.]h um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen ([X.]; § 305 Abs 1 S 1 [X.], der hier na[X.]h Art 229 § 5 [X.] EG[X.] Anwendung findet; zur Eigens[X.]haft eines Versi[X.]herungsvertrags als Dauers[X.]huldverhältnis vgl [X.]Z 162, 67, 75 f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.], 416). [X.] sind na[X.]h ihrem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn einheitli[X.]h so auszulegen, wie sie von verständigen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden, wobei in dem genannten objektiven Rahmen die Verständnismögli[X.]hkeiten eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertragspartners des Verwenders der [X.] zugrunde zu legen sind. Bei der Auslegung von Versi[X.]herungsbedingungen einer Lebensversi[X.]herung, die der Arbeitgeber zur betriebli[X.]hen Altersversorgung des Arbeitnehmers als Direktversi[X.]herung abs[X.]hließt, sind entspre[X.]hend dem Zwe[X.]k dieser Versi[X.]herung au[X.]h die Interessen der versi[X.]herten Bes[X.]häftigten zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.], 372, 378 f mwN = AP [X.]1 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung, Rd[X.]5, 27; siehe au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] Rd[X.] f mwN; [X.]/Hirs[X.]hberg, aaO, [X.] Rd[X.]0 ff mwN).

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Kriterien ist der Klägerin im Versi[X.]herungsvertrag für den Todesfall des Versi[X.]herten - ihres Ehemannes - ein eigenes Bezugsre[X.]ht eingeräumt worden. Allein die Formulierung "unter Auss[X.]hluss der jeweils na[X.]hfolgenden Bere[X.]htigten" musste aus der Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers so verstanden werden, dass die in Ziff 4.1 vereinbarte Regelung für den Fall des Todes des Versi[X.]herten vorrangig dem überlebenden Ehegatten einen Re[X.]htsanspru[X.]h gegen den Versi[X.]herer auf die Versi[X.]herungsleistung unter Auss[X.]hluss der erst an vierter Stelle bere[X.]htigten Erben, also ein Bezugsre[X.]ht, geben sollte. Dies wird dur[X.]h den letzten Satz der Ziff 4.1 ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt, wona[X.]h den Hinterbliebenen für den Todesfall ein widerrufli[X.]her Anspru[X.]h auf die Versi[X.]herungsleistung eingeräumt wird. Für die Auslegung dieser Klausel als Bezugsre[X.]ht zugunsten der Hinterbliebenen spri[X.]ht zudem die einheitli[X.]h für die Gesamtregelung verwendete Übers[X.]hrift "Bezugsbere[X.]htigung", die ni[X.]ht im Sinne des Vortrags der Klägerin zwis[X.]hen einem Bezugsre[X.]ht des Versi[X.]herten und "Zahlungsbestimmungen für den Todesfall" unters[X.]heidet. Demzufolge wird entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin mit den Vereinbarungen für den Todesfall keine bloße Auszahlungsbestimmung getroffen, um die Vertragsabwi[X.]klung im Interesse des Versi[X.]herers zu erlei[X.]htern. Dies würde au[X.]h ni[X.]ht dem Zwe[X.]k der vorliegend im Rahmen der betriebli[X.]hen Altersversorgung abges[X.]hlossenen Direktversi[X.]herung entspre[X.]hen. Für eine bloße Zahlungsbestimmung bestand aus Si[X.]ht des Versi[X.]herers s[X.]hon kein Bedürfnis, da er na[X.]h § 11 Abs 1 S 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversi[X.]herung ([X.], [X.] 1986, 209 ff) mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versi[X.]herungss[X.]heins leisten kann ([X.] Urteil vom [X.] - [X.], 700; [X.] Urteil vom 22.3.2000 - [X.] - [X.], 709; Reiff/[X.] in [X.]/[X.] aaO, [X.] § 11 Rd[X.]). Daneben hätte der Versi[X.]herer - zB bei Zweifeln an der Leistungsbere[X.]htigung - au[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Hinterlegung na[X.]h §§ 372 ff [X.] gehabt (vgl Fu[X.]hs, [X.], 179, 181). Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Versi[X.]herungssumme au[X.]h im Todesfall fällig sein sollte, zu s[X.]hließen, dass mit dem Abs[X.]hluss des Lebensversi[X.]herungsvertrages als betriebli[X.]he Altersversorgung in Form einer Direktversi[X.]herung ni[X.]ht nur die Altersversorgung des Arbeitnehmers, sondern au[X.]h die Hinterbliebenenversorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 [X.] bezwe[X.]kt war. Dieser Zwe[X.]k, insbesondere die damit der Versi[X.]herungsleistung zugeda[X.]hte unterhaltssi[X.]hernde Funktion, ist jedo[X.]h nur dur[X.]h eine Auslegung der Bestimmungen des Versi[X.]herungsvertrags für den Todesfall im Sinne eines eigenen Bezugsre[X.]hts zu gewährleisten, dur[X.]h das den Hinterbliebenen - also in erster Linie Witwe/Witwer und ggf Waisen - unabhängig vom Erbgang und von Ansprü[X.]hen mögli[X.]her Miterben ein Anspru[X.]h auf die volle Versi[X.]herungsleistung eingeräumt wird.

Dem Ergebnis eines eigenen widerrufli[X.]hen Bezugsre[X.]hts der Klägerin steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h dem Wortlaut der Vereinbarungen zum Bezugsre[X.]ht der Versi[X.]herte - der verstorbene Ehemann der Klägerin - au[X.]h im Todesfall unwiderrufli[X.]h bezugsbere[X.]htigt war. Der Inhalt der Bezugsre[X.]htsklausel ist als Einräumung eines unwiderrufli[X.]hen Bezugsre[X.]hts des Versi[X.]herten bei glei[X.]hzeitiger Einräumung eines widerrufli[X.]hen (Mit- oder Unter-)Bezugsre[X.]hts der Hinterbliebenen anzusehen. Mit der Einräumung des unwiderrufli[X.]hen Bezugsre[X.]hts, wie es seit dem [X.] für den au[X.]h hier vorliegenden Fall einer Direktversi[X.]herung mit Entgeltumwandlung na[X.]h § 1b Abs 5 [X.] [X.] (eingefügt dur[X.]h Art 3 [X.] Bu[X.]hst b [X.]u[X.]hst bb des [X.], [X.] 2167) zwingend vorgesehen ist, erhält der Arbeitnehmer sofort ein unentziehbares Re[X.]ht gegen den Versi[X.]herer auf die Leistung, das - anders als ein widerrufli[X.]hes Bezugsre[X.]ht ([X.] AP [X.]5 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung) - au[X.]h in der Insolvenz des Arbeitgebers ni[X.]ht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Arbeitgebers (Versi[X.]herungsnehmer) unterliegt ([X.]E 65, 208 = AP [X.]0 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung; [X.] AP [X.]2 zu § 1 [X.] Lebensversi[X.]herung; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Vor § 7 Rd[X.]8; vgl au[X.]h [X.]Z 45, 162, 165 f). Demgegenüber besteht ein praktis[X.]hes Bedürfnis dafür, die Person des im Todesfall Begünstigten ggf geänderten Familienverhältnissen anpassen zu können (vgl Brilling, [X.] 1969, Beil [X.]2, [X.], 8; [X.], [X.] 1968, Beil [X.]4, [X.], 8; Finger, [X.], 535 ff). Die in diesem Zusammenhang für die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betriebli[X.]hen Altersversorgung relevanten Zwe[X.]ke - Si[X.]herung au[X.]h der Hinterbliebenenversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers, Auss[X.]hluss des Auszahlungsanspru[X.]hs des Hinterbliebenen vom Erbgang und Flexibilität bezügli[X.]h der im Todesfall bere[X.]htigten Person(en) - werden vorliegend errei[X.]ht.

[X.]) Gegen die Bere[X.]hnung der Beitragshöhe werden von der Klägerin im Revisionsverfahren Einwendungen ni[X.]ht erhoben und sind au[X.]h sonst Bedenken ni[X.]ht gegeben; insbesondere hat die Beklagte hierbei zutreffend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der für die Beitragsentri[X.]htung bei Versorgungsbezügen maßgebende Grenzbetrag der monatli[X.]hen Versorgungsbezüge gemäß § 226 Abs 2 [X.]B V iVm § 237 [X.] [X.]B V übers[X.]hritten worden ist. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren angeführten mögli[X.]hen steuerli[X.]hen oder erbre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hteile der gewählten vertragli[X.]hen Gestaltung s[X.]hließen die vollständige Beitragspfli[X.]ht der an sie ausgezahlten Versi[X.]herungsleistung in der [X.] ni[X.]ht aus; denn - wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen au[X.]h dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprü[X.]he ni[X.]ht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 237 [X.] S 19 f).

3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 19/10 R

25.04.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 26. September 2008, Az: S 38 KR 226/07, Urteil

§ 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 2 SGB 5, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 1b Abs 5 S 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012, Az. B 12 KR 19/10 R (REWIS RS 2012, 6968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6968

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