Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2013, Az. IX ZR 264/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2797

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 264/12
vom

16. September 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
16.
September
2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den [X.]sbeschluss vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Art.
103 Abs.
1 GG ist nicht verletzt.

1. Der [X.] ist in Würdigung des gesamten [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des §
168 Abs.
2 Halbs.
2 [X.] auch bei der Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen, wozu eine übertragene Sanierung gehört, anwendbar ist. Von einer Zulassung kann abgesehen werden, weil die Rechtsfrage nach
dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist (vgl. [X.],
Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II
ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 f). Art.
103 Abs.
1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in
der Weise auseinander-setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

1
2
-

3

-

2. Ein Gehörsverstoß scheidet ebenfalls aus, soweit der Vorsteuerabzug als Schadensposition in Rede steht. Der [X.] hat das diesbezügliche Vorbrin-gen des Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch eine unzureichende Darle-gung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
1 ZPO) beanstandet.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ([X.], [X.] vom 22.
Oktober 2009 -
IX ZB 50/09, [X.], 237 Rn.
4) eine Be-gründung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2009, aaO; vom 7.
März 2013 -
IX ZR 222/12, [X.], 714 Rn.
4). Der bloße Hinweis, dass über die herausgestellte Frage noch nicht ent-schieden wurde, genügt -
zumal die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzansprüchen
auf der Grundlage von §
249 Abs.
2 Satz
2 [X.]
in Rechtsprechung und Schrifttum erörtert wird (vgl. nur [X.]/[X.], [X.],
3
4
-

4

-
72. Aufl., § 249 Rn. 26 ff; § 251 Rn. 10)
-
nicht ([X.], Beschluss
vom
30.
August 2007 -
II
B 91/06 Rn.
12, zitiert nach juris).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
12 O 2095/10 -

O[X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 264/12

16.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2013, Az. IX ZR 264/12 (REWIS RS 2013, 2797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2797

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IX ZR 264/12

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