Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 11/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 339

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Dezember 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 558a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 a) Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qua-lifizierten Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d [X.]) Bezug, so hat er die An-gaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 [X.]). Der Beifügung des [X.] bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist. b) Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des [X.] - für die Wohnung einschlägigen [X.] erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hin-zuweisen. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund der mündlichen [X.] vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 24. April 1995 von der Rechts-vorgängerin des [X.] eine Wohnung in [X.]. Seit dem 1. Januar 2001 be-trug die Bruttokaltmiete 542 •. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 73 • auf 615 • monatlich ab dem 1. Januar 2004. In diesem Schreiben heißt es u.a.: 1 "Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die verlangte Miete je Quadratmeter monatlich nettokalt 3,43 •. Die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten. - 3 - Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt gemach-ten [X.]er Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das [X.] einzuordnen. Gemäß § 558 [X.] nF reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte [X.] innerhalb der [X.]spanne des maßgeblichen [X.] liegt. Die erhöhte Miete liegt auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 % im Drei-Jahreszeitraum im gesetzlichen Rahmen." 2 Die Beklagten stimmten mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 einer Erhöhung der Miete um monatlich 23,86 • auf 565,56 • ab dem 1. Januar 2004 zu. Wegen des Differenzbetrages in Höhe von 49,44 • monatlich hat der Kläger Klage auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung erhoben. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage die Verurteilung des [X.] zur Zahlung von 65 • (Mietminderung) und zur Beseitigung behaupteter Mängel verlangt; mit einer Hilfswiderklage haben sie die Feststellung begehrt, dass sie im Falle des Wirksamwerdens der Mieterhöhung zur Mietminderung wegen bestimmter Mängel berechtigt sind. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage überwie-gend stattgegeben. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Miet-erhöhungsverlangen weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 7 Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung, da es an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 558a Abs. 1 und 3 [X.] fehle. Die Klage sei aus diesem Grund bereits unzulässig. Gemäß § 558a Abs. 1 [X.] sei das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Um diesen Zweck des Begründungser-fordernisses zu erreichen, müsse der Vermieter Tatsachen vortragen - zu Bau-jahr, Lage, Beschaffenheit der Wohnung etc. -, die den Mieter in die Lage ver-setzten, die Behauptung des Vermieters, die derzeit geschuldete Miete sei [X.] als die ortsübliche Miete, zu überprüfen. § 558a Abs. 3 [X.] enthalte ein zusätzliches Begründungserfordernis für einen qualifizierten Mietspiegel wie den vom Kläger herangezogenen [X.]er Mietspiegel 2003; ein Verstoß gegen diese Vorschrift mache das Erhöhungsverlangen formell unwirksam. 8 Vorliegend habe der Kläger in dem Mieterhöhungsverlangen lediglich mitgeteilt, die streitgegenständliche Wohnung sei in das [X.] des [X.] 2003 einzuordnen. Jedwede weitere Angaben - in Bezug auf die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel - fehlten. Weder werde die Spanne des [X.] angegeben, noch würden die maßgeblichen Tatsa-chen dazu vorgetragen, warum gerade das [X.] einschlägig sein solle. Dies genüge dem Begründungserfordernis nicht. Zumindest hätte der Kläger 9 - 5 - die Spannenwerte des in Bezug genommenen [X.] angeben müssen. Diesen Mangel hätte der Kläger nur dadurch heilen können, dass er dem [X.] den Mietspiegel beigefügt hätte. Den erforderlichen Nachweis, dass dies geschehen sei, habe der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführ-ten Beweisaufnahme jedoch nicht geführt; die Kammer sei nicht gehalten ge-wesen, den weiteren, verspäteten Beweisangeboten des [X.] nachzugehen. Ein wirksames neues Mieterhöhungsverlangen im Prozess habe der Kläger nicht abgegeben. Da die Klage bereits unzulässig sei, komme es auf deren materielle Be-gründetheit nicht an. Die Beklagten seien durch die von ihnen erteilte Teilzu-stimmung auch nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Erhöhungsver-langens zu berufen. 10 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen des [X.] im Schreiben vom 29. Oktober 2003 in einer den gesetzlichen Anforde-rungen entsprechenden Weise begründet worden (§ 558a Abs. 1 und 3 [X.]). Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung hätte deshalb vom Berufungsge-richt nicht wegen eines formellen Mangels des Erhöhungsverlangens als unzu-lässig abgewiesen werden dürfen. 11 1. Gemäß § 558a Abs. 1 [X.] ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - [X.] ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, [X.]. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, [X.]. 10 12 - 6 - m.w.N.; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8). Hierfür ist [X.], dass die Begründung dem Mieter "konkrete Hinweise" auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt (Senatsurteil vom 12. November 2003 - [X.] ZR 52/03, [X.], 219, unter [X.], zu § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]); dabei dürfen jedoch an die Begründung keine überhöhten Anforderungen ge-stellt werden (Senatsurteil vom 12. November 2003, aaO; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 558a Rdnr. 19: "erste Hinweise"; Münch-Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 558a Rdnr. 14 f.). Danach muss das Erhöhungsver-langen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus de-nen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berech-tigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können ([X.]/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 9; [X.]/ [X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO). 2. Nimmt der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung [X.] auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d [X.]), so hat er die Angaben des Mietspiegels zur [X.], auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen; dies ergibt sich nicht nur aus dem Zweck des [X.], sondern unmittelbar aus der Bestimmung des § 558a Abs. 3 [X.]. Das Begründungser-fordernis nach § 558a Abs. 1 [X.] wird durch § 558a Abs. 3 [X.] für den Fall des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels (§ 558d [X.]) dahin konkreti-siert, dass der Vermieter die Angaben, die ein qualifizierter Mietspiegel für die Wohnung enthält, dem Mieter im Erhöhungsverlangen in jedem Fall mitzuteilen hat, das heißt unabhängig davon, ob der Vermieter die Mieterhöhung auf die-sen Mietspiegel oder auf ein anderes Begründungsmittel des § 558a Abs. 2 [X.] stützt. Diese Bestimmung dient dazu, das Mieterhöhungsverlangen trans-parenter zu machen, und schreibt deshalb zwingend vor, dass der Vermieter 13 - 7 - die Angaben des qualifizierten Mietspiegels zur Wohnung in seinem [X.] "stets" mitzuteilen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz, [X.]. 14/4553, [X.]). Auch wenn die Vorschrift in erster Linie eine besondere Anforderung an die Begründung des [X.] in den Fällen des § 558a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 [X.] stellt, so erfasst sie doch auch den Fall des § 558a Abs. 2 Nr. 1 [X.], in dem der Vermieter zur [X.] unmittelbar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt. 3. Das Erhöhungsverlangen des [X.] vom 29. Oktober 2003 genügt den Anforderungen nach § 558a Abs. 3 [X.]. 14 a) Bei der hier maßgeblichen [X.]er Mietspiegeltabelle 2003 für die westlichen Bezirke handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enthält, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Größenordnung, Zeitraum der Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine be-stimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall einer eindeutigen Zuordnung tatsächlicher Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau bezeichneten Feld des Mietspiegels ist im [X.] die Mitteilung des konkreten [X.], das hinsichtlich [X.], Alter, Wohnlage und Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters für die gemietete Wohnung einschlägig ist, ausreichend, um den Mieter auf die im Mietspiegel enthaltenen Angaben für die Wohnung, insbesondere die dort an-gegebene Spanne, hinzuweisen. Der Mietspiegel selbst muss dem [X.] nicht beigefügt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen im [X.] veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Mietspie-gel handelt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Rdnr. 18 m.w.N.; [X.] - 8 - Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a Rdnr. 34; [X.]/ [X.], aaO, Rdnr. 25). 16 Mehr als die Angabe des für die Wohnung - nach Auffassung des [X.] - einschlägigen [X.], das sowohl die Voraussetzungen für die Einordnung der Wohnung in dieses Feld als auch die sich daraus [X.] Spanne ausweist, ist nicht erforderlich, um dem Mieter eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel angegebe-nen Spanne liegt. Bereits aufgrund der Mitteilung des [X.], das die Spanne enthält, kann der Mieter das betreffende Feld ohne weiteres im Miet-spiegel finden und überprüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einord-nung der Wohnung in dieses Mietspiegelfeld zutrifft und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 558a Rdnr. 14a). Einer darüber hinausgehenden, ausdrücklichen Mit-teilung der Spanne bedarf es dazu nicht ([X.], aaO, Rdnr. 163). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 558a Abs. 3 [X.] ([X.]. 14/4553, aaO) ist eine weitergehende Begründungspflicht des [X.] nicht herzuleiten. Soweit demgegenüber das Senatsurteil vom 12. Novem-ber 2003 (aaO) zum Begründungserfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] - ohne Einschränkung - gefordert hat, dass der Vermieter, der sein [X.] auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines [X.] die in der entsprechenden Kategorie des Mietspiegels genannten Miet-zinsspannen (in jedem Fall) anzugeben hat, hält der Senat daran nicht fest. b) Danach ist das Erhöhungsverlangen des [X.] vom 29. Oktober 2003 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Über die Angaben des Miet-spiegels für die Wohnung (§ 558a Abs. 3 [X.]) hat der Kläger die Beklagten informiert, indem er ihnen mitgeteilt hat, dass ihre Wohnung in das [X.] des [X.]er Mietspiegels 2003 für die westlichen Bezirke einzuordnen 17 - 9 - ist. Die Beklagten konnten, wenn sie die Berechtigung des Erhöhungsverlan-gens überprüfen wollten, durch Einblick in das [X.] des [X.]er Mietspiegels 2003 auf einen Blick ablesen, von welchen tatsächlichen Gege-benheiten der Wohnung hinsichtlich der Wohnfläche (90 qm und mehr), des Zeitraums der Bezugsfertigkeit (bis 1918), der Wohnlage (einfach) und der [X.] (mit Sammelheizung oder Bad, mit WC in der Wohnung) der Kläger ausgegangen ist und welche Spanne der Mietspiegel für eine solche Wohnung ausweist (2,46 • Œ 3,44 •/qm). Dem berechtigten Informationsbedürfnis der [X.], einen konkreten Hinweis zur Berechtigung des [X.] zu erhalten, hat der Kläger damit genügt. II[X.] Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur materiellen 18 - 10 - Berechtigung des Erhöhungsverlangens getroffen hat; sie ist daher an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom [X.] - 15 C 164/04 - LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 62 S 154/06 -

Meta

VIII ZR 11/07

12.12.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 11/07 (REWIS RS 2007, 339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 339

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