Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 107/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10221

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 107/10

vom

12. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape

am
12. Januar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.029,15

Gründe:

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der [X.] der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10.
September 2007 ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Ab-mahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des 1
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Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äu-ßerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des [X.] verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und verstößt nicht gegen das Willkürverbot.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2008 -
20 O 138/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 -
5 U 45/08 -

3

Meta

IX ZR 107/10

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 107/10 (REWIS RS 2012, 10221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10221

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