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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 107/10
vom
12. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.029,15
Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der [X.] der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10.
September 2007 ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer Ab-mahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des 1
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Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Äu-ßerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des [X.] verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2008 -
20 O 138/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 -
5 U 45/08 -
3
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZR 107/10 (REWIS RS 2012, 10221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10221
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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