Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 104/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8732

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 104/09 vom 10. März 2011 in der Rechtssache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die [X.] am 10. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 11. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 91.653,80 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin beantragte am 28. Februar 2008 aufgrund einer titulier-ten Forderung in Höhe von 11.079,69 • nebst Zinsen die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung eines Insolvenzgrundes nahm die Gläubigerin ihren Antrag zurück. Das Insolvenzgericht erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtskosten auf 11.079,69 • fest. Die Schuldnerin beantragte am 9. Mai 2008 die Festsetzung 1 - 3 - einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-[X.] nach einem Wert von 11.079,69 •, insgesamt 649,74 •, gegen die Gläubigerin. Das [X.] diese Kosten am 26. Juni 2008 antragsgemäß fest. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit weiterem Antrag vom 12. August 2008 beantragte die Schuld-nerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-[X.] nach ei-nem Wert von 27.232.274,80 •, insgesamt 99.086,54 • abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 •. Den Gegenstandswert begründete sie mit den in ihrer Bilanz für das [X.] ausgewiesenen Aktiva.
Das Amtsgericht hat dem neuen [X.] stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, das sie im Be-schwerdeverfahren unter Vorlage der Bilanz für das [X.] auf 92.303,54 • abzüglich des rechtskräftig festgesetzten Betrags ermäßigt hat, weiter. 2 I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der angefallenen Verfahrens-gebühr nach Nr. 3313 VV-[X.] sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 • zugrunde zu legen. Die Bemessung des [X.] richte sich nach § 28 Abs. 1 [X.]. Danach berechne sich die Verfahrensgebühr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren zwar grundsätz-lich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im [X.] - 4 - nungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Anknüpfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko für Schuldner und Gläubiger. Die Verweisung auf § 58 GKG in § 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasse auch die Regelung in § 58 Abs. 2 GKG, wo-nach der Wert der Gläubigerforderung maßgeblich sei, wenn dieser den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der ursprünglichen Kos-tenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg. 5 a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2008 entgegen. 6 aa) [X.] erwachsen formell und materiell in Rechtskraft ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer [X.] Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen [X.]s war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-[X.]. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der An-[X.]teller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten An[X.] verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilkla-ge ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines [X.] - 5 - [X.] sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird ([X.], Urteil vom 9. April 1997 - [X.], [X.]Z 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - [X.]/01, [X.]Z 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - [X.], [X.]Z 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - [X.] ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn. 8 f).
[X.]) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten [X.] er-kennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen [X.] zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. [X.] [X.] 1975, 1107 und 1982, 450; [X.] 1979, 235; wohl auch [X.], ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 [X.]; für die Möglichkeit einer Nachliqui-dation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kosten-festsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt [X.] 1986, 599; OLG Karlsruhe [X.] 1994, 687; [X.], [X.] 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO). Eine Abän-derung ist nach der Regelung des § 107 ZPO nur möglich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen (Musie-lak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten [X.] - 6 - chende Festsetzung des [X.] liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Abänderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum [X.] (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 [X.]). 9 b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu [X.] [X.] 1995, 421), kann offen bleiben. [X.] Raebel Gehrlein

[X.] Möhring

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2008 - 36d IN 915/08 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2009 - 82 T 905/08 -

Meta

IX ZB 104/09

10.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. IX ZB 104/09 (REWIS RS 2011, 8732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8732

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IX ZB 288/11 (Bundesgerichtshof)


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