Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 2 StR 301/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2058

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[X.] vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2009 ge-mäß §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten [X.] in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] nach § 346 Abs. 1 StPO vom 18. Mai 2009 gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 im Ausspruch über die [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt 1 - 3 - und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelan-ordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB gegen den therapieun-willigen Angeklagten hat das [X.] auf die Erwägung gestützt, dass "der-zeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Maßnahme von vornherein [X.] erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB)." Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Therapie im Jahre 2003 "als gescheitert angesehen werden muss" ([X.]). 2 Diese Auslegung des § 64 a.F. StGB hat das [X.] im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt ([X.] 91, 1 ff.). Der [X.] hat seither in einer großen Vielzahl von Entscheidungen immer wieder darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und § 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg-saussicht der Maßregel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in [X.] getre-tene Gesetz vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) ist § 64 StGB entsprechend ge-ändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verständlich, wenn [X.] entgegen dem Gesetzeswortlaut noch immer an einer Auslegung des § 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-ren ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. 3 - 4 - Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des [X.] und in-soweit zur Zurückverweisung. Der [X.] kann ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-strafe ausgewirkt hat. 4 Fischer Roggenbuck Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 301/09

19.08.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2009, Az. 2 StR 301/09 (REWIS RS 2009, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2058

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