Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 1 C 24/22, 1 C 24/22 (1 C 52/20)

1. Senat | REWIS RS 2022, 8313

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Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2020 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2022 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 23. November 2022 hat der Kläger in die Revisionsrücknahme eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.].

Meta

1 C 24/22, 1 C 24/22 (1 C 52/20)

24.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Aachen, 10. Juni 2020, Az: 9 K 2584/19.A, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 1 C 24/22, 1 C 24/22 (1 C 52/20) (REWIS RS 2022, 8313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8313

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