Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 8 B 44/22

8. Senat | REWIS RS 2023, 4764

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 750 € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Mitglie[X.]er [X.]er Klägerin sin[X.] gemeinschaftlich Eigentümer eines Grun[X.]stücks im Sta[X.]tgebiet [X.]er [X.]eklagten, [X.]as mit einem Hochhaus mit Wohnungen in [X.]en Obergeschossen un[X.] gewerblichen Flächen im Er[X.]geschoss bebaut ist. Die [X.]eklagte erteilte [X.]er [X.]eigela[X.]enen zunächst mehrere befristete vorläufige [X.] un[X.] im März 2019 eine hier hilfsweise angefochtene unbefristete Gaststättenerlaubnis für [X.]ie zu einer Teileigentumseinheit gehören[X.]en Räume im Er[X.]geschoss [X.]es Gebäu[X.]es.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Verwaltungsgericht hat [X.]ie gegen [X.]ie [X.] erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat [X.]ie [X.]erufung [X.]er Klägerin zurückgewiesen. Für [X.]en Antrag auf Feststellung [X.]er Rechtswi[X.]rigkeit [X.]er [X.]er [X.]eigela[X.]enen erteilten [X.] bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Klägerin fehle zu[X.]em [X.]ie Klagebefugnis, weshalb auch [X.]ie hilfsweise gegen [X.]ie Gaststättenerlaubnis vom März 2019 erhobene Anfechtungsklage unzulässig sei. Die Sofortvollzugsanor[X.]nung könne nicht in zulässiger Weise zum Gegenstan[X.] einer Klage gemacht wer[X.]en. Auch [X.]ie weiteren Anträge seien unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat [X.]ie Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die auf alle Zulassungsgrün[X.]e [X.]es § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwer[X.]e gegen [X.]ie Nichtzulassung [X.]er Revision bleibt ohne Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine Divergenz ist nur [X.]ann im Sinne [X.]es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn [X.]ie [X.]eschwer[X.]e einen inhaltlich bestimmten, [X.]ie angefochtene Entschei[X.]ung tragen[X.]en abstrakten Rechtssatz benennt, mit [X.]em [X.]ie Vorinstanz einem in [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.], [X.]es Gemeinsamen Senats [X.]er obersten Gerichtshöfe [X.]es [X.] o[X.]er [X.]es [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwen[X.]ung [X.]erselben Rechtsvorschrift wi[X.]ersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften o[X.]er unterbliebenen Anwen[X.]ung solcher Rechtssätze genügt [X.]en [X.] an eine [X.] nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] 61.95 - juris Rn. 5 un[X.] vom 18. März 2022 - 8 [X.] 49.21 - juris Rn. 3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diesen Anfor[X.]erungen wir[X.] [X.]ie [X.]egrün[X.]ung [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e nicht gerecht. Die Klägerin rügt eine Abweichung von Rechtssätzen, [X.]ie [X.]as [X.]verwaltungsgericht im Urteil vom 26. März 1976 - 4 C 7.74 - ([X.]VerwGE 50, 282), in [X.]en [X.]eschlüssen vom 10. Oktober 2006 - 4 [X.] - (juris) un[X.] 11. März 2010 - 7 [X.] - ([X.] 310 § 58 VwGO Nr. 89) sowie [X.]as [X.]verfassungsgericht im [X.]eschluss vom 29. Juli 2016 - 1 [X.]vR 1225/15 - (juris) aufgestellt haben sollen. Sie zeigt aller[X.]ings nicht auf, [X.]ass [X.]er Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil [X.]avon abweichen[X.]e, entschei[X.]ungstragen[X.]e abstrakte Rechtssätze aufgestellt hätte. Die Kritik [X.]er Klägerin richtet sich vielmehr [X.]agegen, [X.]ass [X.]er Verwaltungsgerichtshof bei seiner konkreten Rechtsanwen[X.]ung [X.]ie genannte Rechtsprechung von [X.]verwaltungsgericht un[X.] [X.]verfassungsgericht, [X.]ie sich [X.]araus ergeben[X.]en Schlussfolgerungen un[X.] auch teilweise [X.]as Vorbringen [X.]er Klägerin nicht berücksichtigt haben soll. Mit einem solchen Vorbringen kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht [X.]argelegt wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die von [X.]er Klägerin gelten[X.] gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Auf [X.]er als verfahrensfehlerhaft gerügten "willkürlichen Nichtzulassung [X.]er Revision" kann [X.]as angegriffene Urteil schon nicht beruhen, [X.]enn von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wer[X.]en nur [X.]ie Hauptsacheentschei[X.]ung betreffen[X.]e Verfahrensfehler erfasst (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], VwGO, Stan[X.] 1. Juli 2022, § 132 Rn. 54).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der Vortrag [X.]er Klägerin zum Antrag auf Durchführung eines Ortstermins im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 2022, begrün[X.]et ebenfalls keinen erheblichen Verfahrensfehler.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Insoweit ist we[X.]er eine Verletzung [X.]es rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG un[X.] [X.]es Grun[X.]satzes [X.]es fairen Verfahrens noch eine Verletzung [X.]er Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wirksam gerügt. Auf einem Übergehen [X.]es Sachvortrags [X.]er Klägerin zu [X.]en tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort könnte [X.]ie angegriffene Entschei[X.]ung nur beruhen, wenn [X.]iese Gegebenheiten nach [X.]er materiell-rechtlichen Rechtsauffassung [X.]er Vorinstanz für [X.]eren Entschei[X.]ung erheblich waren. Das ist hier nicht [X.]argetan. Die Aufklärungsrüge verfehlt [X.]ie Substantiierungsanfor[X.]erungen [X.]es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil nicht [X.]argelegt wir[X.], inwieweit [X.]as Ergebnis [X.]er [X.]eweisaufnahme nach [X.]er Rechtsauffassung [X.]es Verwaltungsgerichtshofs zu einer für [X.]ie Klägerin günstigeren Entschei[X.]ung hätte führen können. Der Vorwurf, [X.]er Verwaltungsgerichtshof habe [X.]ie [X.]eweiswür[X.]igung unzulässig vorweggenommen, verwechselt [X.]ieses Element [X.]er Tatsachenfeststellung mit [X.]em Herausarbeiten [X.]er rechtlichen Maßstäbe, aus [X.]enen sich [X.]ie Erheblichkeit o[X.]er Unerheblichkeit bestimmter Tatsachen ergibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Aus [X.]emselben Grun[X.] geht auch [X.]ie Rüge eines "Verstoßes gegen [X.]ie richterliche Pflicht zur Erforschung un[X.] [X.]erücksichtigung [X.]er günstigen Umstän[X.]e für [X.]ie Parteien" ins Leere.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Eine unzulässige Überraschungsentschei[X.]ung o[X.]er ein Verstoß gegen [X.]as Gebot eines fairen Verfahrens liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine gerichtliche Entschei[X.]ung stellt sich nach stän[X.]iger Rechtsprechung als eine [X.]as Recht auf rechtliches Gehör verletzen[X.]e Überraschungsentschei[X.]ung [X.]ar, wenn [X.]as Gericht einen bis [X.]ahin nicht erörterten rechtlichen o[X.]er tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grun[X.]lage seiner Entschei[X.]ung macht un[X.] [X.]amit [X.]em Rechtsstreit eine Wen[X.]ung gibt, mit [X.]er [X.]ie [X.]eteiligten nach [X.]em bisherigen Verlauf [X.]es Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. November 2021 - 8 [X.] 21.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin musste [X.]amit rechnen, [X.]ass [X.]er Verwaltungsgerichtshof von einer WEG-[X.]innenstreitigkeit ausgehen sowie [X.]ie Klagebefugnis un[X.] - mangels Wie[X.]erholungsgefahr - ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneinen könnte, [X.]a [X.]iese Gesichtspunkte ausweislich [X.]er Sitzungsnie[X.]erschrift Gegenstan[X.] [X.]er [X.]erufungsverhan[X.]lung vom 10. März 2022 waren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine Überraschungsentschei[X.]ung wir[X.] nicht mit [X.]em unzutreffen[X.]en Vortrag [X.]argetan, [X.]er Verwaltungsgerichtshof habe entschei[X.]ungstragen[X.] [X.]arauf abgestellt, "[X.]ass [X.]ie [X.]eklagte zur Erteilung gebrauchsregelungswi[X.]riger [X.] mit [X.] ermächtigt un[X.] befugt ist".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Da es aus [X.]er Sicht [X.]es Verwaltungsgerichtshofs auf [X.]ie Rechtmäßigkeit [X.]er [X.] nicht ankam, kann auch keine Überraschungsentschei[X.]ung im Hinblick auf [X.]afür relevante materiell-rechtliche o[X.]er tatsächliche Gesichtspunkte o[X.]er [X.]as nachträgliche [X.]egehren eines Ortstermins vorliegen. Die Ablehnung [X.]ieses [X.]egehrens wi[X.]ersprach auch nicht [X.]em Fairnessgebot.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Ein Verfahrensfehler liegt schließlich nicht [X.]arin, [X.]ass [X.]er Verwaltungsgerichtshof in unzulässiger Weise [X.]urch Prozess- un[X.] [X.]urch [X.] entschie[X.]en hätte. Der Vorwurf trifft nicht zu, [X.]enn [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat [X.]ie Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen un[X.] sich zu [X.]eren [X.]egrün[X.]etheit folgerichtig nicht geäußert. Dies verkennt [X.]ie [X.]eschwer[X.]e, wenn sie offenbar [X.]avon ausgeht, mit [X.]en Ausführungen zur Wie[X.]erholungsgefahr habe [X.]er Verwaltungsgerichtshof sich zur [X.]egrün[X.]etheit [X.]er Klage geäußert. Denn hierbei han[X.]elt es sich nach stän[X.]iger Rechtsprechung um eine mögliche [X.]egrün[X.]ung [X.]es Fortsetzungsfeststellungsinteresses als Sachentschei[X.]ungsvoraussetzung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Die sinngemäße Rüge, [X.]er Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht [X.]ie Klagebefugnis [X.]er Klägerin un[X.] [X.]as Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint, legt ebenfalls keinen Verfahrensmangel [X.]ar, auf [X.]em [X.]as Urteil beruhen kann. Hinsichtlich [X.]es Fortsetzungsfeststellungsinteresses mangelt es [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ung an [X.]er erfor[X.]erlichen Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]en Grün[X.]en [X.]er angegriffenen Entschei[X.]ung. Die Ausführungen [X.]er Klägerin hinsichtlich [X.]er Annahme einer Wie[X.]erholungsgefahr gehen fehl, weil sie [X.]en maßgeblichen un[X.] zutreffen[X.]en verwaltungsprozessualen Ausgangspunkt [X.]es Verwaltungsgerichtshofs übergehen un[X.] statt[X.]essen Fragen [X.]er Wie[X.]erholungsgefahr im Rahmen [X.]es § 1004 [X.]G[X.] thematisieren. Damit wir[X.] [X.]ie Annahme [X.]es Verwaltungsgerichtshofs nicht in Zweifel gezogen, [X.]ie Wie[X.]erholungsgefahr scheitere [X.]aran, [X.]ass Rechtsschutz in [X.]er hier vorliegen[X.]en Fallkonstellation nur [X.]urch Anfechtung [X.]er zuletzt erteilten Gaststättenerlaubnis vom März 2019 zu erlangen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine verfahrensfehlerhafte Anwen[X.]ung [X.]es § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls nicht [X.]argelegt. Dazu hätte [X.]ie Klägerin [X.]artun müssen, [X.]ass [X.]as angegriffene Urteil [X.]ie prozessrechtlichen Anfor[X.]erungen an [X.]ie Klagebefugnis überspannt. Fehler bei [X.]er [X.]eantwortung materiell-rechtlicher Vorfragen stellen keine Verfahrensmängel [X.]ar, son[X.]ern sin[X.] [X.]em sachlichen Recht zuzuor[X.]nen un[X.] nicht mit [X.]er Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzugreifen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Juli 2006 - 7 [X.] - [X.] 2006, 373 un[X.] vom 17. November 2009 - 7 [X.] - NVwZ 2010, 256 Rn. 30). Auf [X.]ie Rüge solcher materiell-rechtlichen Mängel beschränkt sich je[X.]och [X.]as [X.]eschwer[X.]evorbringen zur Klagebefugnis. Es wen[X.]et sich nicht gegen [X.]ie prozessualen Anfor[X.]erungen, [X.]ie [X.]er Verwaltungsgerichtshof § 42 Abs. 2 VwGO entnimmt. Vielmehr beanstan[X.]et es [X.]essen Annahme, öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche seien im Verhältnis [X.]er Wohnungseigentümergemeinschaft zu ihren Mitglie[X.]ern un[X.] Dritten hinsichtlich [X.]er Nutzung [X.]es gemeinschaftlichen Grun[X.]stücks ausgeschlossen. Dies ist eine Aussage über [X.]ie Grenzen [X.]es materiell-rechtlichen Drittschutzes, [X.]ie sich an [X.]ie Rechtsprechung zum baurechtlichen Nachbarschutz anlehnt un[X.] [X.]ie auf eine Auslegung wohnungseigentums- un[X.] gaststättenrechtlicher Vorschriften gestützt wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]ie [X.]eschwer[X.]e im Übrigen unvollstän[X.]ige Feststellungen im Tatbestan[X.] rügt, kann [X.]ies in zulässiger Weise nur Gegenstan[X.] eines - hier erfolglos gebliebenen - Tatbestan[X.]sberichtigungsantrags sein.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen grun[X.]sätzlicher [X.]e[X.]eutung [X.]er Rechtssache zuzulassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Grun[X.]sätzliche [X.]e[X.]eutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn in [X.]em angestrebten Revisionsverfahren [X.]ie Klärung einer bestimmten, in ihrer [X.]e[X.]eutung über [X.]en Einzelfall hinausgehen[X.]en, revisionsgerichtlich klärungsbe[X.]ürftigen un[X.] für [X.]ie Revisionsentschei[X.]ung erheblichen Rechtsfrage [X.]es revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. August 2022 - 8 [X.] 14.22 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat [X.]arzulegen, [X.]ass [X.]iese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Voraussetzungen liegen in [X.]ezug auf [X.]ie von [X.]er Klägerin als grun[X.]sätzlich be[X.]eutsam aufgeworfenen Fragen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Fragen,

a) Kann [X.]ie ohne [X.]eteiligung am Verfahren un[X.] ohne Anhörung [X.]er betroffenen Wohnungseigentümer im Rahmen von schlicht-hoheitlichen Han[X.]lungen un[X.] Entschei[X.]ungen von [X.]ehör[X.]en heimlich gegenüber [X.]en übrigen Wohnungseigentümern erfolgte Abän[X.]erung [X.]er [X.]augenehmigung vom 7. Juli 1969 (hier Aufhebung [X.]er Sperrzeit ab 24:00 Uhr) für eine baurechtlich nicht genehmigungsfähige Nutzungsän[X.]erung un[X.] [X.]ie [X.]arauf gestützte hoheitliche Erteilung von [X.]n mit jeweils integrierten Vollzugsanor[X.]nungen für eine [X.]etriebsartän[X.]erung, [X.]ie nach [X.]er [X.] unter keinem Gesichtspunkt wohnungseigentums-, bauplanungs-, bauor[X.]nungs- un[X.] gaststättenrechtlich genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig ist, nicht [X.]urch [X.]ie [X.]inglich gesicherte Gebrauchsregelung [X.]er [X.] ([X.]) ge[X.]eckt un[X.] sogar [X.]urch eine bestan[X.]skräftige Gerichtsentschei[X.]ung zur Ausübung untersagt ist, zu einer von außen verursachten "WEG [X.]innenstreitigkeit" führen, [X.]ie [X.]ann allen Wohnungseigentümern mit [X.]er Konsequenz zuzurechnen ist, [X.]ass [X.]ie Prozessführungs- un[X.] Klagebefugnis für [X.]ie [X.]a[X.]urch nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer vor [X.]en Verwaltungsgerichten generell fehlen?

b) Ist [X.]ie [X.]ehör[X.]e im Fall einer beantragten Nutzungsän[X.]erung im Geltungsbereich [X.]es Wohnungseigentumsgesetzes un[X.] einer Gebrauchsregelung [X.]er [X.] für ein Teil-[X.]ebauungsplangebiet bei [X.]em [X.]en Mitglie[X.]ern [X.]er [X.] als Antragsgegner zuzubilligen[X.]en Anspruch auf effektiv wirksamen Rechtsschutz nach öffentlich-rechtlichen Normen ermächtigt un[X.] berechtigt, ohne [X.]eteiligung [X.]er übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren un[X.] entgegen [X.]en von [X.]er [X.] vereinbarten un[X.] [X.]inglich gesicherten Gebrauchs- un[X.] [X.]enutzungsregelungen [X.]ie Prüfung [X.]es Sachbeschei[X.]ungsinteresses bei einer beantragten baulichen bzw. gaststättenrechtlichen Nutzungsän[X.]erung zu unterlassen un[X.] sogar mit hoheitlichen Verwaltungsakten [X.]ie begehrte Nutzungsän[X.]erung mit einem [X.]eschei[X.] über [X.]ie Erteilung [X.]er Gaststättenerlaubnis zu erlauben un[X.] zu[X.]em für [X.]iese Erlaubnis im Fall [X.]er erhobenen Anfechtungsklage [X.]er Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO [X.]ie sofortige Vollziehung [X.]er Erlaubnis gleich mit [X.]er Erlaubnis anzuor[X.]nen?

c) Ist für [X.]ie [X.] o[X.]er für einzelne Wohnungseigentümer [X.]er effektiv wirksame verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen Verletzungen [X.]er Grun[X.]rechte aus Art. 2 Abs. 1 un[X.] 2 GG un[X.] Art. 14 Abs. 1 GG [X.]urch hoheitliche [X.]rittbelasten[X.]e gaststättenrechtliche Verwaltungsakte mit integrierten Vollzugsanor[X.]nungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für Nutzungsän[X.]erungen auch nach [X.]er beson[X.]eren Maßgabe [X.]es § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ausgeschlossen, wenn für [X.]ie [X.]eantragung solcher Nutzungsän[X.]erungen [X.]ie [X.]augenehmigungen fehlen, [X.]iese Nutzungsän[X.]erungen nicht genehmigungsfähig sin[X.] un[X.] im krassen Wi[X.]erspruch zu [X.]er rechtlich vorrangigen wohnungseigentumsrechtlichen Gebrauchsregelung [X.]er [X.]etroffenen un[X.] [X.]er [X.]augebietsart stehen un[X.] [X.]iese zu[X.]em nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] zu versagen sin[X.], wenn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG [X.]as zustän[X.]ige Verwaltungsgericht - neben [X.]en öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten - ggf. [X.]en Rechtsweg überschreiten[X.] auch [X.]ie [X.] bzw. wohnungseigentumsrechtlichen [X.]elange un[X.] Interessen [X.]er [X.]a[X.]urch nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer im Rahmen [X.]er ganzheitlichen [X.]etrachtung abzuwägen un[X.] zu berücksichtigen hat?

[X.]) Ist [X.]ie Erlaubnisbehör[X.]e im Fall von nicht ausräumbaren Hin[X.]ernissen ermächtigt un[X.] befugt, hoheitliche Genehmigungen un[X.] Erlaubnisse mit Verwaltungsakt un[X.] mit einem [X.]rittbelasten[X.]en [X.]eschei[X.] mit Vollzugsanor[X.]nung für Nutzungsän[X.]erungen o[X.]er an[X.]ere [X.]etriebsarten ohne Nachweis [X.]er zivilrechtlichen Verfügungserlaubnis zu erteilen, [X.]ie jeweils aufgrun[X.] [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen un[X.] insoweit erlaubten Störungen, [X.]eeinträchtigungen un[X.] Umwelteinwirkungen Mehrbelastungen gegenüber [X.]en betroffenen [X.] verursachen, [X.]ie je[X.]och nicht [X.]urch [X.]ie [X.]inglich gesicherten Regelungen einer [X.] für [X.]ie WEG-Anlage un[X.] ein zugehöriges Teil-[X.]ebauungsplangebiet ge[X.]eckt sin[X.] un[X.] wenn [X.]agegen [X.]er rechtliche Vorrang [X.]ieser [X.] als ranghöhere Spezial-[X.]enutzungsregelung vor öffentlich-rechtlich begrün[X.]eten Ansprüchen bewirkt, [X.]ass öffentlich-rechtliche Gestattungen für solche Nutzungsän[X.]erungen o[X.]er für geän[X.]erte [X.]etriebsarten nicht für [X.]ie Rechtsbeziehungen [X.]er Wohnungseigentümer untereinan[X.]er maßgeben[X.] sein können un[X.] solche Gestattungen auch nicht [X.]azu führen können, [X.]ass eine im Verhältnis [X.]er Wohnungseigentümer untereinan[X.]er aus wohnungseigentumsrechtlichen Grün[X.]en unzulässige Nutzung zulässig bzw. für einen Pächter o[X.]er Dritten genehmigungs- o[X.]er erlaubnisfähig wir[X.], un[X.] wenn zu[X.]em aufgrun[X.] so einer Gestattung [X.]er Abwehranspruch gegen solches ohne Grun[X.]lage erfolgte staatliche Han[X.]eln vor [X.]en Verwaltungsgerichten ausgeschlossen sein soll?

wären im angestrebten Revisionsverfahren nicht entschei[X.]ungserheblich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Hinsichtlich [X.]er [X.] un[X.] Feststellungsbegehren wür[X.]en sie sich [X.]ort nicht stellen, soweit sie sich auf [X.]ie materiell-rechtlichen Fragen [X.]er [X.] o[X.]er [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Anor[X.]nung [X.]er sofortigen Vollziehbarkeit beziehen. Insoweit hat [X.]er Verwaltungsgerichtshof [X.]ie Klage als unzulässig abgewiesen. Dies hat er selbststän[X.]ig tragen[X.] auf eine von materiell-rechtlichen Erwägungen unabhängige prozessuale [X.]egrün[X.]ung gestützt, nämlich auf [X.]ie Unstatthaftigkeit, [X.]ie Subsi[X.]iarität [X.]er Feststellungsklage o[X.]er [X.]as Fehlen [X.]es jeweils erfor[X.]erlichen Feststellungsinteresses (vgl. näher [X.] Rn. 53 ff.). Diese [X.]egrün[X.]ung wir[X.] ihrerseits nicht mit wirksamen [X.] angegriffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit sich [X.]ie Fragen auf [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Klage un[X.] in [X.]iesem Zusammenhang auf [X.]ie Eröffnung [X.]es [X.] beziehen, wären sie im Revisionsverfahren nicht zu klären, weil [X.]er Verwaltungsgerichtshof [X.]ie Eröffnung [X.]es [X.] nicht verneint hat. Im Übrigen wür[X.]en sie sich in [X.]ezug auf [X.]as [X.] nicht stellen, weil [X.]as [X.]erufungsgericht [X.]essen Zulässigkeit mit zwei jeweils selbststän[X.]ig tragen[X.]en Erwägungen verneint hat, nämlich mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses sowie mangels Klagebefugnis. [X.]ei einer solchen Mehrfachbegrün[X.]ung kann [X.]ie Revision nur zugelassen wer[X.]en, wenn gegen je[X.]e [X.]er tragen[X.]en [X.]egrün[X.]ungen min[X.]estens ein [X.]eschwer[X.]egrun[X.] gelten[X.] gemacht wir[X.], [X.]er [X.]ie Zulassung rechtfertigt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. Juni 2017 - 8 [X.] 19.16 - [X.] 2017, 149 Rn. 5, vom 16. Dezember 2019 - 8 [X.] 38.18 - [X.] 2020, 66 Rn. 3 un[X.] vom 30. November 2020 - 8 [X.] 16.20 - juris Rn. 2). An [X.]ieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Klägerin erhebt keine Grun[X.]satzrüge gegen [X.]as Verneinen ihres Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Insoweit liegt, wie oben unter 1. un[X.] 2. ausgeführt, auch kein an[X.]erer [X.]er von ihr gelten[X.] gemachten Zulassungsgrün[X.]e vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) In [X.]ezug auf [X.]ie hilfsweise gegen [X.]ie Gaststättenerlaubnis vom März 2019 erhobene Anfechtungsklage sin[X.] [X.]ie Fragen a) un[X.] c) schon nicht prozessor[X.]nungsgemäß substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die als Grun[X.]satzrügen bezeichneten Fragen gehen von zahlreichen Annahmen aus, [X.]ie [X.]er Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen hat, un[X.] wen[X.]en sich gegen [X.]essen Rechtsanwen[X.]ung im Einzelfall, ohne hinsichtlich [X.]er entschei[X.]ungstragen[X.]en Verneinung [X.]er Klagebefugnis bestimmte abstrakte Rechtsfragen zu formulieren, [X.]ie [X.]er allgemeinen Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wären. Die Fragen b) un[X.] [X.]) zielen [X.]er Sache nach auf materielle Gesichtspunkte ab, [X.]ie im angestrebten Revisionsverfahren unerheblich wären, weil [X.]er Verwaltungsgerichtshof [X.]ie Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Der Schriftsatz [X.]er Klägerin vom 16. August 2022 rechtfertigt keine abweichen[X.]e [X.]eurteilung. Neues [X.]eschwer[X.]evorbringen ist wegen [X.]es Ablaufs [X.]er [X.]eschwer[X.]ebegrün[X.]ungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 5. Juli 2022 nicht zu berücksichtigen. Die nachträglichen Ergänzungen un[X.] Erläuterungen zuvor erhobener [X.] können [X.]ie fehlen[X.]e fristgemäße Substantiierung nicht nachholen.

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5. Die Kostenentschei[X.]ung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 un[X.] 2 GKG un[X.] entspricht [X.]er Streitwertfestsetzung [X.]es Verwaltungsgerichtshofs.

Meta

8 B 44/22

14.06.2023

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. April 2022, Az: 22 B 21.860, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 8 B 44/22 (REWIS RS 2023, 4764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4764

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