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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 111/09 vom 19. August 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger könne eine Mehrvergütung für die geänderte Leistung auf Grundlage des § 632 BGB verlangen, wird das Urteil getragen von der Hilfserwägung, wonach der Kläger zwar beweisen müsse, dass eine von den Beklagten behauptete [X.] für die insgesamt geänderte Leistung nicht getroffen worden sei, die Beklagten eine solche Vereinbarung jedoch nicht in einer Weise dargelegt hätten, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Ob das Berufungsgericht die Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass ihr Vortrag insoweit als nicht substantiiert angesehen wird, kann dahinstehen. Denn auch aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde erschließt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt und unter welchen Umständen das [X.] mit dem Inhalt stattgefunden hat, dass die zuletzt gebilligte Leistung sich im ursprünglichen Kostenrahmen halte. Von einer Begründung wird im Übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.903,82 • [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 O 99/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 132/08 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 O 99/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 132/08 -
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19.08.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. VII ZR 111/09 (REWIS RS 2010, 3934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3934
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