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Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung in einer Insolvenzsache
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2017 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 [X.] durch das am 27. Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 ([X.]) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.] 294/11, [X.], 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser |
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Gehrlein |
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Grupp |
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Schoppmeyer |
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Meyberg |
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Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Mai 2017, Az: 11 T 1518/17
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 575 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, Art 2 ZPO§522ÄndG, § 7 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. IX ZB 34/17 (REWIS RS 2017, 5156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5156
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