Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. IX ZB 34/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5156

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Gegenstand

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung in einer Insolvenzsache


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2017 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den [X.]. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 [X.] durch das am 27. Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 ([X.]) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der [X.] nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 - [X.] 294/11, [X.], 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

3

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser     

       

Gehrlein     

       

Grupp 

       

Schoppmeyer     

       

Meyberg     

       

Meta

IX ZB 34/17

19.09.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Mai 2017, Az: 11 T 1518/17

§ 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 575 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, Art 2 ZPO§522ÄndG, § 7 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2017, Az. IX ZB 34/17 (REWIS RS 2017, 5156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5156

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 34/17

Zitiert

IX ZB 294/11

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x

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