Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2013, Az. 6 PB 25/13

6. Senat | REWIS RS 2013, 2699

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Gegenstand

Freistellungsstaffel; Jobcenter; Dienststellenbegriff


Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden [X.] (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

3

Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob diejenigen Beschäftigten der [X.], denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] bei den Agenturen für Arbeit mitzählen. Zur Darlegung, dass diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hätte mindestens gehört, dass der Antragsteller sich mit dem angefochtenen Beschluss anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen substantiiert auseinander gesetzt hätte. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in Ausführungen dazu, dass die Jobcenter den materiellen Dienststellenbegriff in § 6 Abs. 1 und 2 [X.] nicht erfüllen. Diese Annahme geht offensichtlich fehl. § 44h Abs. 1 Satz 1 [X.] legt fest, dass in den gemeinsamen Einrichtungen (= Jobcenter; § 6d [X.]) eine Personalvertretung gebildet wird. Schon darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Jobcenter [X.] beimisst, eine materielle Herleitung mithin entbehrlich ist. Dies bekräftigen die weiteren gesetzlichen Bestimmungen, wonach für den Personalrat beim Jobcenter die Regelungen des [X.] entsprechend gelten, wonach die Beschäftigten für die [X.] ihrer Tätigkeit beim Jobcenter das Wahlrecht zum dortigen Personalrat besitzen und wonach der Personalrat des [X.] alle Rechte entsprechend den Regelungen des [X.] hat, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer über [X.] relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen (§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 [X.]). Der Antragsteller berücksichtigt ferner nicht, dass sich das Weisungsrecht der Träger gerade nicht auf die [X.]en Angelegenheiten des [X.] erstreckt (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c Abs. 2 und 3 [X.]) und dass der Geschäftsführer Dienststellenleiter im [X.]en Sinne ist (§ 44d Abs. 5 [X.]). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demnach schon im Ansatz ungeeignet, die Argumentation des [X.] in Frage zu stellen.

4

Die [X.] vermag der Antragsteller ferner nicht durch die pauschale Bezugnahme auf eine Entscheidung des [X.] zu erfüllen, auf welche er bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatte. Er setzt sich nicht damit auseinander, ob es auf die in § 16 Abs. 1 [X.] vorgenommene Unterscheidung nach "wahlberechtigten Beschäftigten" und "Beschäftigten" im Lichte des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten jüngsten Senatsrechtsprechung zur Dienststellenzugehörigkeit der Beschäftigten des [X.] überhaupt ankommen kann. Mit dem Verweis auf Ausführungen der Beteiligten anderer Beschwerdeverfahren kann den [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen werden.

5

2. Die [X.] gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet.

6

Das Oberverwaltungsgericht brauchte auf die im Beschwerdeverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die gesetzlichen Regelungen zur Zuweisung nach § 44g [X.] nicht einzugehen, weil diese Bedenken fernliegen. Der Antragsteller stützt seine verfassungsrechtlichen Bedenken allein darauf, dass die [X.] durch das Instrumentarium der Zuweisung auf die Zusammensetzung der Personalvertretungen ihres Geschäftsbereichs Einfluss nehmen könne. Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Wenn Verfassungsrecht verbietet, Personalratsmitglieder im Bereich der [X.] gegen ihren Willen den [X.] zuzuweisen, so muss die [X.] davon absehen; die Personalräte im Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a, § 76 Abs. 1 Nr. 5a [X.] und die Gerichte im Rahmen des [X.] würden dies sicherstellen. Die Rechtswirksamkeit der Regelung in § 44g [X.] bleibt davon unberührt.

Meta

6 PB 25/13

18.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2013, Az: 20 A 2811/12.PVB, Beschluss

§ 46 Abs 4 S 1 BPersVG, § 44h Abs 1 S 1 SGB 2, § 44b Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2, § 44c Abs 2 SGB 2, § 44c Abs 3 SGB 2, § 44d Abs 5 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2013, Az. 6 PB 25/13 (REWIS RS 2013, 2699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2699

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