Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2013, Az. 6 PB 27/13

6. Senat | REWIS RS 2013, 2044

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch das vorsitzende Mitglied; Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit


Leitsatz

1. Wird eine Agentur für Arbeit von einer Geschäftsführung geleitet, so ist diese Dienststellenleiterin; wenn sie ihren Vorsitzenden bevollmächtigt, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, so ist davon die Befugnis zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens mit umfasst.

2. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des [X.] des Oberverwaltungsgerichts für das [X.] vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 B[X.]ersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 [X.], § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Der Beteiligte will zunächst - sinngemäß - geklärt wissen, ob die Geschäftsführung einer [[X.].] das vorsitzende Mitglied konkludent bevollmächtigen kann, für sie ein [[X.].] einzuleiten. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu bejahen, so dass es zu ihrer [[X.].]lärung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

3

a) Nach § 383 Abs. 1 Satz 1 [X.]I werden die Agenturen für Arbeit von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Letztere besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern (§ 383 Abs. 1 Satz 2 [X.]I). An diese organisationsrechtlichen Bestimmungen knüpft die personalvertretungsrechtliche Sonderregelung in § 88 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 B[X.]ersVG an. Danach handelt für die [[X.].] die Geschäftsführung, welche sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen kann. Daraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen die [[X.].] von einem kollektiven Organ - der Geschäftsführung - geleitet wird, letztere die Dienststellenleiterin ist. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsführung sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lässt. Dafür dass § 88 Nr. 2 Satz 2 B[X.]ersVG nicht nur zur Vertretung, sondern zur Delegation der [[X.].] ermächtigt, liefern Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Anhalt (vgl. BTDrucks 15/1515 S. 123 zu Art. 17; [[X.].], in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[X.]eiseler, [[X.].]personalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 88 Rn. 49; [[X.].], in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].], [[X.].]personalvertretungsgesetz, § 88 Rn. 32d, 33a und 46a; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], in: [[X.].], [[X.].] § 88 Rn. 10).

4

b) Die Geschäftsführung einer [[X.].] kann ihren Vorsitzenden bevollmächtigen, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Von einer derartigen mindestens konkludenten Bevollmächtigung ist auszugehen, wenn sich die Geschäftsführung darauf im Rahmen der internen Aufgabenverteilung verständigt (vgl. [[X.].], a.a.[X.] § 88 Rn. 49a; [[X.].], a.a.[X.] § 88 Rn. 54; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], a.a.[X.] [[X.].] § 88 Rn. [[X.].], in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], [[X.].]personalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 88 Rn. 7; [[X.].], in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], [X.]ersonalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 88 Rn. 5). Die nötige Transparenz im Sinne von § 164 Abs. 2 BGB wird dadurch hergestellt, dass das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung als ständiger Ansprechpartner des [X.]ersonalrats auftritt. Für diesen sind die Zusammenhänge ohne Weiteres ersichtlich; die gesetzliche Regelung in § 88 Nr. 2 B[X.]ersVG ist den [X.]ersonalräten im Geschäftsbereich der [[X.].] ebenso geläufig wie den Dienststellenleitungen.

5

c) Die Befugnis des Vorsitzenden zur Vertretung der Geschäftsführung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Wahlanfechtungsberechtigung des [[X.].] nach § 25 B[X.]ersVG. Einer dahingehenden Schriftform bedarf die Vollmachterteilung nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Ebenso wenig gelten hier die Grundsätze für das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 B[X.]ersVG. Dieser muss die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmacht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachweisen. Dafür sind spezielle Schutzerwägungen zugunsten Auszubildender in personalvertretungsrechtlichen Funktionen maßgeblich, mit denen nach § 9 Abs. 2 und 3 B[X.]ersVG ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet wurde (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 [X.] 11.03 - BVerwGE 119, 270 <274 ff.> = [[X.].] 250 § 9 B[X.]ersVG Nr. 23 S. 26 ff., vom 18. August 2010 - BVerwG 6 [X.] 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 36 = [[X.].] 250 § 9 B[X.]ersVG Nr. 41, vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 [X.] 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 27 und 38 = [[X.].] 250 § 9 B[X.]ersVG Nr. 42 sowie vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 [X.]B 1.11 - [[X.].], 390). Eines vergleichbaren Schutzes bedürfen die [X.]ersonalräte bei den Agenturen für Arbeit nicht, wenn das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung, welches schon bisher ihr ständiger Verhandlungs- und Gesprächspartner war, in Ausübung seiner Vertretungsbefugnis nach § 88 Nr. 2 Satz 2 B[X.]ersVG ein [[X.].] einleitet.

6

d) Nach den Feststellungen des [[X.].] entspricht es der ständigen [X.]raxis in den Agenturen für Arbeit, dass das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung Ansprechpartner für den [X.]ersonalrat ist und die Beteiligungsverfahren einleitet und dass dies im Einklang mit der allgemeinen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung steht. Dies ist deckungsgleich mit der Erfahrung des [X.]s aus zahlreichen bei ihm anhängig gewesenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in denen das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung stets in der Funktion des [[X.].] aufgetreten ist, ohne dass dies jemals vom [X.]ersonalrat unter Hinweis auf fehlende Vertretungsmacht beanstandet worden wäre. Das ist folgerichtig, weil den [X.]ersonalräten im Geschäftsbereich der [[X.].] bewusst ist, dass das vorsitzende Mitglied im Rahmen der Regelung des § 88 Nr. 2 B[X.]ersVG handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsschrift in der Weise verstanden, dass die Wahlanfechtung vom vorsitzenden Mitglied in Vertretung für die Geschäftsführung erklärt worden ist. Dabei hat es sich von den in der [X.]srechtsprechung anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von [[X.].] in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG 6 [X.]B 9.06 - [[X.].] 250 § 9 B[X.]ersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 [X.]B 13.08 - [[X.].] 250 § 9 B[X.]ersVG Nr. 32 Rn. 5). Weitere Fragen, die im Interesse von Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung der [[X.].]lärung bedürfen, sind damit nicht verbunden.

7

2. Der Beteiligte will ferner - sinngemäß - geklärt wissen, ob Beschäftigte der [[X.].], denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, bei der Größe des [X.]ersonalrats in der [[X.].] gemäß § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG zählen. Diese Frage ist anhand bereits vorliegender [X.]srechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer [[X.].]lärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

8

a) Nach § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG müssen diejenigen [X.]ersonen, deren Zahl die Größe des [X.]ersonalrats bestimmt, zunächst die Eigenschaft als Beschäftigte im Sinne von § 4 B[X.]ersVG haben. Es muss sich demnach um "Beschäftigte im öffentlichen Dienst" (Beamte, Arbeitnehmer, Auszubildende usw.) handeln. Es liegt auf der Hand, dass nicht alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, auch nicht alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst des [[X.].], in die Berechnung der Zahl der [[X.].] für die einzelne Dienststelle eingehen. Wenn § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG auf "Dienststellen mit in der Regel [X.] Beschäftigten" abstellt, so wird damit bereits sprachlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Zahl derjenigen [X.]ersonen ankommt, die in der Dienststelle beschäftigt sind, für welche der [X.]ersonalrat zu bilden ist. Maßgeblich ist daher die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten (vgl. [[X.].], a.a.[X.] § 16 Rn. 1 und 5; [[X.].], a.a.[X.] § 16 Rn. 3; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], a.a.[X.] [[X.].] § 16 Rn. 3; [[X.].], in: [[X.].] u.a., a.a.[X.] § 16 Rn. 5 f.).

9

b) Im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt, dass § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG bei kleineren Dienststellen auf "wahlberechtigte Beschäftigte" und im Übrigen auf "Beschäftigte" abstellt. Dies besagt lediglich, dass in kleineren Dienststellen solche Beschäftigten, denen aus persönlichen Gründen - etwa wegen Minderjährigkeit - die Wahlberechtigung fehlt, außer Ansatz bleiben (vgl. [[X.].], a.a.[X.] § 16 Rn. 5; [[X.].], a.a.[X.] § 16 Rn. 2; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], a.a.[X.] [[X.].] § 16 Rn. 4). Davon unberührt bleibt, dass die [X.]keit zwingendes Merkmal dafür ist, dass Beschäftigte bei der Berechnung der [X.]ersonalratsgröße zu berücksichtigen sind (vgl. zur Teilnahme jugendlicher Beschäftigter an der [X.]ersonalversammlung: Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 6 [X.]B 14.12 - [[X.].] 250 § 48 B[X.]ersVG [X.] Rn. 4).

c) [X.] ist der Beschäftigte, der in die Dienststelle eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisung des [[X.].] an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 [X.] 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 25 = [[X.].] 250 § 86 B[X.]ersVG Nr. 6, vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 [X.] 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 11 = [[X.].] 250 § 13 B[X.]ersVG Nr. 4 und vom 3. November 2011 - BVerwG 6 [X.] - [[X.].] 251.91 § 68 Sächs[X.]ersVG [X.] Rn. 13). Die Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 B[X.]ersVG zum Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle im Falle der Beurlaubung ohne Bezüge, der Abordnung und der Zuweisung bestimmen zugleich präzise, wann die Ausgliederung aus der alten Dienststelle stattfindet (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 [X.] 8.01 - BVerwGE 116, 242 <249> = [[X.].] 250 § 29 B[X.]ersVG Nr. 4 S. 6 und vom 3. November 2011 a.a.[X.] Rn. 14). Demgemäß scheidet ein Beschäftigter aus der alten Dienststelle aus, wenn seine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat und nicht feststeht, dass er binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 B[X.]ersVG).

d) Daher waren die Beschäftigten der [[X.].]agentur, denen nach Maßgabe von § 44g Abs. 1 Satz 1 [X.] zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab 1. April 2011 nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der [[X.].]agentur (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2012 a.a.[X.] Rn. 8 f. und vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 [X.]B 17.12 - [[X.].] 250 § 13 B[X.]ersVG Nr. 5 Rn. 4 ff.). Für Zuweisungen nach dem 1. Januar 2011 ("spätere Zuweisungen" nach § 44g Abs. 2 [X.] i.V.m. § 29 [X.] und § 4 Abs. 3 TV-BA) gilt ohnehin § 13 Abs. 2 Satz 4 B[X.]ersVG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 9). Die davon betroffenen Beschäftigten in der [[X.].] verlieren daher ihre Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, wenn die ihnen beim Jobcenter zugewiesene Tätigkeit auf mehr als neun Monate angelegt ist.

Die Beschäftigten der [[X.].]agentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen daher bei der Berechnung der [X.] in den Dienststellen der [[X.].]agentur nicht mit. Eine abweichende Beurteilung ist freilich wegen der Maßgeblichkeit des [X.] nach § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG geboten, wenn der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit zu rechnen hat, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem [X.]ersonalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren [X.]ersonalaufbau bei der [[X.].] kommt (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 3. Juli 2013 - BVerwG 6 [X.] 2.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen.

e) § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG bestimmt die Größe des [X.]ersonalrats in Abhängigkeit von der Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten. Dieser Zusammenhang liegt auf der Hand, weil mit wachsender Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten der Umfang der vom [X.]ersonalrat wahrzunehmenden Aufgaben zunimmt. Demgemäß bezweckt die gesetzliche Regelung sicherzustellen, dass die Zahl der [[X.].] in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 11 m.w.N.).

Nach der in § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG zum Ausdruck kommenden [[X.].]onzeption des Gesetzgebers ist die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten der einzige materielle Maßstab, auf den es für die [X.]ersonalratsgröße ankommt. [[X.].]eine Rolle spielt hingegen, in welchem Umfang die Dienststelle selbst für beteiligungspflichtige Maßnahmen zuständig ist. Unerheblich ist daher, in welchem Umfang nach Maßgabe der einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen eine übergeordnete Dienststelle Maßnahmen trifft, welche die Dienststelle und ihre Beschäftigten betreffen. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die sich aus § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG ergebende [X.] zu reduzieren, obschon in diesen Fällen nach dem in § 82 Abs. 1 B[X.]ersVG vorgegebenen [X.]artnerschaftsgrundsatz nicht der örtliche [X.]ersonalrat, sondern die Stufenvertretung bei der übergeordneten Dienststelle zur Beteiligung berufen ist. Wenn sich der Gesetzgeber für die Bildung der örtlichen [X.]ersonalräte in § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG mit dem Maßstab "Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten" begnügt hat, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Maßstab eine zwar pauschale, aber typischerweise verlässliche Grundlage ist, um der unterschiedlichen Belastung der [X.]ersonalräte Rechnung zu tragen.

Dieser Grundsatz kommt für die [X.]ersonalräte beim Jobcenter ebenfalls zum Tragen. Für sie gelten die Regelungen des [[X.].]personalvertretungsgesetzes entsprechend. Dies bedeutet, dass sich ihre Größe ebenfalls nach § 16 Abs. 1 B[X.]ersVG bestimmt, so dass auf die beim Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten abzustellen ist (vgl. § 44h Abs. 2 [X.]). Eine Reduzierung der [X.] im Hinblick darauf, dass die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 44d Abs. 4 [X.] bei den Trägern verblieben und die [X.]ersonalräte bei den [X.] von damit zusammenhängenden Aufgaben entlastet sind, kommt nicht in Betracht. Folgerichtig scheidet es aus, die [X.]ersonalräte bei der [[X.].]agentur in dieser Hinsicht aufzustocken. Erst recht verbietet es sich, für diese [X.]ersonalräte die den [X.] zugewiesenen Beschäftigten der [[X.].]agentur in vollem Umfang in Ansatz zu bringen. Denn die Beschäftigten bei den [X.] verfügen über einen eigenen [X.]ersonalrat, der befugt ist, ihre Interessen in allen innerdienstlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, welche nicht die Begründung und Beendigung der Beamten- und Arbeitsverhältnisse betreffen (§ 44h Abs. 1 bis 3 [X.]).

f) Ungeachtet der Sonderregelungen des [X.] Sozialgesetzbuch zur Aufgabenverteilung zwischen [X.]ersonalräten der Träger und der Jobcenter gilt im [X.]ersonalvertretungsrecht auch sonst, dass Wahl und Zusammensetzung des [X.]ersonalrats einerseits und Beteiligung des [X.]ersonalrats andererseits unterschiedlichen Regeln folgen. So ist in der [X.]srechtsprechung anerkannt, dass der [X.]ersonalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von [X.]ersonen berufen sein kann, die ihre [X.]keit verloren haben (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 [X.] 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 21 = [[X.].] 250 § 76 B[X.]ersVG Nr. 40 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 [X.] 5.07 - [[X.].] 251.4 § 88 Hmb[X.]ersVG Nr. 3 Rn. 12).

g) Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der den Trägern verbliebenen [[X.].]ompetenz für Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse für die [X.]ersonalräte im Geschäftsbereich der [[X.].]agentur eine strukturelle Mehrbelastung ergibt. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf das Instrument der Freistellung hingewiesen. Dem pflichtet der [X.] bei. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 B[X.]ersVG kann von der Freistellungsstaffel im Einvernehmen zwischen [X.]ersonalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Es liegt nahe, von dieser Möglichkeit unter Heranziehung des Grundsatzes in § 46 Abs. 3 Satz 1 B[X.]ersVG im Sinne einer Aufstockung der Freistellungen Gebrauch zu machen, wenn anders die [X.]ersonalratsaufgaben nicht ordnungsgemäß bewältigt werden können (vgl. dazu [[X.].], in: [[X.].] u.a., a.a.[X.] § 46 Rn. 98 ff.; [[X.].]/[X.]eiseler, a.a.[X.] § 46 Rn. 48; [[X.].], a.a.[X.] § 46 Rn. 13b und 27b; [X.], in: [[X.].] u.a., a.a.[X.] § 46 Rn. 49 ff.; [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], a.a.[X.] [[X.].] § 46 Rn. 49 ff.; zum Betriebsverfassungsrecht: [X.], Beschluss vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - [X.]E 63, 1 <7 f.>).

Im Übrigen wird der [[X.].]gesetzgeber die Entwicklung der [X.]ersonalvertretungen im Bereich der [[X.].]agentur in Bezug auf die den [X.] zugewiesenen Beschäftigten im Auge behalten müssen. Er wird Anlass zum Eingreifen haben, wenn sich herausstellt, dass die [X.]ersonalräte der [[X.].]agentur mit den [X.]ersonalangelegenheiten gemäß § 44d Abs. 4 [X.] überfordert sind und Abhilfe im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht möglich ist. Dieser Zeitpunkt ist jetzt mit Blick darauf, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des [X.] Sozialgesetzbuch erst am 1. Januar 2011 in [[X.].] getreten sind, noch nicht gekommen.

h) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des [[X.].]arbeitsgerichts, mit welcher dieses die "Zwei-[[X.].]omponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen [X.]ersonaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris). Zunächst verbietet es sich wegen spezieller gesetzgeberischer Aktivitäten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2 BetrVG) schon im Ansatz, Aussagen aus dem Betriebsverfassungsrecht auf Wahl und Zusammensetzung des [X.]ersonalrats nach dem [[X.].]personalvertretungsgesetz zu übertragen. Ferner gibt es für die Zwei-[[X.].]omponenten-Lehre, nach welcher zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber zählt ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012 a.a.[X.] Rn. 19), im [[X.].]personalvertretungsgesetz keine Entsprechung, weil nach der [[X.].]onzeption der §§ 4, 13 B[X.]ersVG für die [X.]keit ein Beschäftigungsverhältnis gerade zum Rechtsträger der Dienststelle nicht zwingend ist. Schließlich sind für die vom [[X.].]arbeitsgericht verlangte differenzierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern die zum drittbezogenen [X.]ersonaleinsatz bereits ergangenen speziellen gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 a.a.[X.] Rn. 19 und vom 13. März 2013 a.a.[X.] Rn. 22). Eine derartige spezielle Regelung findet sich hier in § 44h [X.], mit welcher der [[X.].]gesetzgeber das von den Leistungsträgern gestellte [X.]ersonal personalvertretungsrechtlich den [X.] zugeordnet hat. Hingegen hat der [[X.].]gesetzgeber davon abgesehen, für die von der [[X.].]agentur gestellten Beschäftigten der Jobcenter die Rechtsfolge aus § 13 Abs. 2 Satz 4 B[X.]ersVG auszuschließen - anders als dies für den Verlust des Wahlrechts der kommunalen Mitarbeiter inzwischen in einer Reihe von [[X.].]ländern geschehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Bay[X.]ersVG, § 112 NW[X.]ersVG, § 10 Abs. 2 Satz 3 Rh[X.][X.]ersVG, § 12 Abs. 2 Satz 5 Saar[X.]ersVG, § 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Thür[X.]ersVG).

Meta

6 PB 27/13

11.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2013, Az: 20 A 219/13.PVB, Beschluss

§ 13 Abs 2 S 4 BPersVG, § 16 Abs 1 BPersVG, § 88 Nr 2 S 1 Halbs 2 BPersVG, § 88 Nr 2 S 2 BPersVG, § 44g Abs 1 S 1 SGB 2, § 44h SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2013, Az. 6 PB 27/13 (REWIS RS 2013, 2044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2044

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

7 ABR 48/11

7 ABR 69/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.