Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 459/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1338

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[X.] vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil sich aus den nicht näher begründeten [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 [X.] - 3 - zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere [X.] der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des [X.] grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Ände-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum [X.] als Nebenkläger be-rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Diese fehlt hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-keit 3), liegt nicht vor. [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 459/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 459/08 (REWIS RS 2008, 1338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1338

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