Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 4 StR 286/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 286/14

vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführerin
am 8.
Oktober
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions-
und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Ein-griff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis
entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen [X.]. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Da es die [X.] versäumt hat, die Dauer der angeordneten Sper-re für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis näher zu begründen, setzt der Senat die Sperre in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO auf das in §
69a Abs.
4 Satz
2 StGB geregelte
gesetzliche Mindestmaß herab.
Entgegen der Ansicht des [X.] ist bei einem auf [X.] eines bestimmten Geldbetrages lautenden Leistungsurteil, das überhaupt nur ergehen kann, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch dem Ad-häsionskläger
zum Zeitpunkt der Entscheidung
im ausgeurteilten Umfange zu-steht, für den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs nach §
116 SGB
X oder §
86 [X.] kein Raum.
Der Senat ist nicht gehindert, hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag des [X.] durch Beschluss zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2014

4
StR
572/13 Rn.
12; vom 8.
Juli 2009

2
StR
239/09, [X.], 382).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
2
3
4

Meta

4 StR 286/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 4 StR 286/14 (REWIS RS 2014, 2383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 572/13 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Feststellungsausspruch zur Schadensersatzpflicht bei Mitverschulden des Adhäsionsklägers


4 StR 472/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 311/21 (Bundesgerichtshof)

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafurteil


4 StR 188/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 572/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.