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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 286/14
vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführerin
am 8.
Oktober
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions-
und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Ein-griff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis
entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen [X.]. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Da es die [X.] versäumt hat, die Dauer der angeordneten Sper-re für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis näher zu begründen, setzt der Senat die Sperre in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO auf das in §
69a Abs.
4 Satz
2 StGB geregelte
gesetzliche Mindestmaß herab.
Entgegen der Ansicht des [X.] ist bei einem auf [X.] eines bestimmten Geldbetrages lautenden Leistungsurteil, das überhaupt nur ergehen kann, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch dem Ad-häsionskläger
zum Zeitpunkt der Entscheidung
im ausgeurteilten Umfange zu-steht, für den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs nach §
116 SGB
X oder §
86 [X.] kein Raum.
Der Senat ist nicht gehindert, hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag des [X.] durch Beschluss zu [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2014
4
StR
572/13 Rn.
12; vom 8.
Juli 2009
2
StR
239/09, [X.], 382).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
2
3
4
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 4 StR 286/14 (REWIS RS 2014, 2383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2383
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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