Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 ARs 527/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5742

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[X.] vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen Az.: 621 KLs 27/05 [X.].: 6600 Js 25/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 168 [X.]/05 Amtsgericht [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Januar 2007 beschlossen: Der Antrag des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat gegen die Angeklagten im Zwischenver-fahren einen Beschluss gemäß § 81 g StPO erlassen, gegen den diese Be-schwerde eingelegt haben. Nach Rechtskraft der vom [X.] ausgespro-chenen Urteile hat das [X.] unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigten Beschwerden gemäß § 300 StPO in Anträge auf Aufhebung der durch das [X.] getrof-fenen Anordnungen umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat "zur Behebung des [X.]" unter [X.] auf § 14 StPO vorgelegt. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 13. November 2006 ausgeführt: 2 "Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichtes nach § 14 StPO liegen nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zustän-digkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlan-desgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsge-richt befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der [X.] - 3 - fassung des [X.] mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. [X.], 23). Dies kann nicht Ge-genstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das [X.] in sinngemäßer Anwendung des - vom [X.] bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bin-dender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. [X.]St 31, 183; 39, 162)." Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] Rothfuß Fischer Appl

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2 ARs 527/06

17.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 ARs 527/06 (REWIS RS 2007, 5742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5742

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