Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 152/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13101

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130416BIVZR152.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 152/14
vom

13. April 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.],
die [X.] und Dr. Bußmann

am 13. April 2016

beschlossen:

Auf die Beschwerde der [X.] wird die Revision ge-gen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. März 2014 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

[X.] Der Kläger, Versicherungsnehmer einer bei der [X.] gehal-tenen Wohngebäudeversicherung, begehrt die Feststellung, dass die [X.] dem Grunde nach verpflichtet sei, Entschädigung für das am 15.
September 2010 abgebrannte versicherte Gebäude, ein ehemals von den Söhnen des [X.] bewohntes Einfamilienhaus, zu leisten. Das 1
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Haus hatte zunächst der [X.] des [X.], [X.] T.

, im Jahre 2001 erworben und sodann bis zum Frühjahr 2006 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnt. Nach Trennung von ihr übertrug er das Eigentum am Haus am 29. Juli 2008 auf den Kläger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Grund hierfür eine trennungsbedingte [X.] des [X.]es oder dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten [X.]. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein anderes Haus. Das ver-sicherte Haus vermietete er an seine beiden Söhne.

Am Abend des 15. September 2010 brannte das versicherte [X.] ab. Im Rahmen ihrer für die Schadenregulierung erforderlichen Untersuchungen ging die Beklagte insbesondere auch der Frage
nach, ob eine so genannte Eigenbrandstiftung vorliege. Mit an den damaligen Rechtsanwalt des [X.] gerichtetem Schreiben vom 25.
November 2010 fragte die Beklagte unter anderem:

"vorsätzlichen Brandlegung müssen [X.] über Sachverhalte hat, die den Verdacht nahele-gen, dass [X.] und/oder [X.] T.

den Brand ge-legt haben. Haben Sie Kenntnis von Sachverhalten, wie z.B. finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkei-ten, die ein Motiv für eine Brandlegung seitens des [X.] bzw. [X.] T.

darstellen können?"

Hierauf ließ der Kläger seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 21.
Dezember 2010 antworten, dass er über irgendwelche finanziellen
Probleme oder irgendwelche anders gelagerte Probleme seiner Kinder keinerlei Kenntnis habe. Da sei nach seinem Wissensstand nichts vor-handen.
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Weitere Ermittlungen der [X.] ergaben allerdings, dass [X.] T.

am 24. April 2009 wegen [X.] zu einer

zur Be-währung ausgesetzten

Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt [X.] war. Er hatte in
den Jahren 2006/2007 als Aushilfskraft einer Versi-cherungsagentur die Zeugin H.

(im Folgenden Geschädigte) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung dazu bewogen, 10sot-nommen. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte die zu-ständige Staatsanwaltschaft Ende April 2008 Gewinnabschöpfungsmaß-nahmen eingeleitet. Zudem hatte der Leiter der Versicherungsagentur wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionsrückzahlungsforde-rungen in Höhe von 3.000

.

erhoben und nach ei-nem Mahnverfahren titulieren lassen. [X.] T.

hatte am 10. März
2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Am 28. April 2011 kam es zu einem persönlichen Gespräch des [X.] und seiner Ehefrau mit zwei Schadenermittlern der [X.]. Hier gab der Kläger an, Namen und Anschrift der früheren Lebensgefähr-tin seines [X.]es
nicht zu kennen, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die Schadenermittler den Wunsch nach einer [X.] zu dieser Zeugin hinreichend deutlich machten und ob sich ihre Frage allein auf die aktuellen Daten oder etwa auch auf die frühere Wohnanschrift der Zeugin bezog.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Überzeugung, dass der [X.] des [X.], [X.] T.

, eine

dem Kläger zuzurech-nende

Eigenbrandstiftung verübt und der
Kläger durch die vorgenann-ten Angaben seine Aufklärungsobliegenheit aus § 26
Nr. 2 Buchst. a)
[X.]) 4
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der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden [X.]
(im ff.: [X.]) arglistig verletzt habe.

I[X.] Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat das vorgenannte Urteil auf die Berufung des [X.] geändert
und der Klage stattgegeben.
Es hat unter anderem angenommen, der Kläger habe den Versicherungsfall nicht herbeigeführt. Eine Eigenbrand-stiftung durch ihn habe die Beklagte
selbst nicht behauptet; eine Zurech-nung des Verhaltens seines [X.]es komme mangels dessen Repräsen-tantenstellung nicht in Betracht. Auch sei nicht dargelegt, dass eine

unterstellte

Brandstiftung durch den [X.] des [X.] mit dessen Wissen und Wollen erfolgt wäre. Schon deshalb sei eine weitere Aufklä-rung, ob der [X.] des [X.] den Brand gelegt habe, nicht geboten.

Der Kläger
habe auch keine Obliegenheiten verletzt.
Das gelte [X.] für die
die frühere Lebensgefährtin seines [X.]es betreffenden
Angaben des [X.]. Dieser habe auch zu seinen Kenntnissen über wirtschaftliche Schwierigkeiten seines [X.]es keine falschen Angaben gemacht. Die Beklagte sei seinem Vortrag, beide Eltern hätten erst durch die [X.] vom 5. Juli 2011 von den oben genannten wirtschaft-lichen Schwierigkeiten
erfahren, nicht in erheblicher Weise entgegenge-treten. Ihre
Behauptung, der Klägervortrag sei falsch, reiche angesichts ihrer
Darlegungslast nicht aus. Tragfähige Umstände dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Befragung von einer desolaten wirtschaftli-chen Lage seines [X.]es Kenntnis gehabt habe, seien nicht dargelegt. Allein die Übernahme des Hauses durch den Kläger
im Juli 2008 lasse nicht auf eine solche Kenntnis schließen. Auch die vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme habe keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis ergeben.
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Soweit die Beklagte
im Berufungsverfahren nunmehr gestützt auf den Vermerk eines Mitarbeiters über ein Telefongespräch mit der [X.] behaupte, letztere habe am 22. November 2012 telefonisch davon berichtet, schon im Jahre 2008 vom Kläger
und seiner Ehefrau die Übernahme der Schulden [X.] T.

verlangt zu haben, sei dies in Bezug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Tele-fonate unsubstantiiert. Auch wenn der Kläger oder seine Ehefrau inzwi-schen Schadensersatzzahlungen an die Geschädigte geleistet hätten,
ergebe sich keine Grundlage für die Annahme, sie hätten vor 2011 die wirtschaftlichen Probleme ihres [X.]es gekannt. Die
Geschädigte ist deshalb nicht vernommen worden.

II[X.] Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt,
weil dieses das Recht der [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob sich der Angriff der Nichtzulassungs-beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der
Kläger habe in Bezug auf Namen
und Wohnort der früheren Lebensgefährtin seines [X.]es keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht, in dem revi-sionsrechtlich unbehelflichen Versuch erschöpft, die tatrichterliche Be-weiswürdigung durch eine eigene, vermeintlich bessere, zu ersetzen. Denn jedenfalls der Rüge der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht habe den Antrag der [X.] auf Vernehmung der Geschädigten im Zusammenhang mit der Frage, ab wann der Kläger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines [X.]es [X.] hatte, gehörswidrig übergangen, kann der Erfolg nicht versagt werden.
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1. Bei der nach dem Brand des versicherten Hauses im Zuge der [X.] gestellten Frage, ob der Kläger von wirtschaft-lichen Schwierigkeiten seines [X.]es Kenntnis habe, handelte es sich um eine zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderliche und des-halb zulässige Frage der [X.].

Nach § 26
Nr. 2 Buchst. a)
[X.]) [X.] hat der Versicherungsnehmer soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der [X.] erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine solche Aufklä-rungs-
und [X.] weit gefasst. Ihr Zweck besteht -
für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar -
darin, den [X.] in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintritts-pflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Scha-dens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem [X.] zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich -
etwa nach § 81 VVG -
seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungs-nehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005

[X.], [X.], 185 unter [X.] a
zu § 20 Nr. 1 d VGB 88; vom 12. November 1997 -
IV ZR 338/96 -
VersR 1998, 228 unter [X.] b; vom 12. November 1975 -
IV ZR 5/74 -
VersR 1976, 84 unter 1
a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der [X.] eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999

[X.], [X.], 222
unter II 3).
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Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile
vom 22.
Okto-ber 2014

IV ZR 242/13, [X.], 45 Rn.
18; vom 16. November 2005 aaO unter [X.] b
m.w.N.) ist es grundsätzlich Sache des [X.], welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsneh-mers

oder hier: seiner Angehörigen -
gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versiche-rungsfalles und die damit
verbundene Entschädigungsleistung entspre-che der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In die-sem Zusammenhang genügt es, dass die vom Versicherungsnehmer ge-forderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der [X.] tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteile vom 22.
Oktober 2014 aaO und
vom 1.
Dezember 1999 aaO unter [X.]).

2.
Im Streitfall hatte die Beklagte Anlass, das subjektive Risiko be-sonders zu prüfen, weil die Übertragung des Hauses auf den Kläger im Juli 2008 einen Anfangsverdacht dahingehend begründete, der frühere Eigentümer und [X.] des [X.]
habe die wirtschaftliche Last des Hauses nicht mehr tragen können. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn die Beklagte versuchte, die Motive für die Übertragung des Hauses zu ermitteln.

3.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des [X.],
er habe keinerlei Kenntnis
über irgendwelche finanzielle Probleme oder [X.] anders gelagerten Probleme seiner Kinder, der Wahrheit ent-sprach, hat das Berufungsgericht den Beweisantritt der [X.] auf 15
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Vernehmung der Geschädigten prozessordnungswidrig übergangen und damit das Recht der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Unstreitig hatte der [X.] des [X.] die Zeugin in den
Jahren 2006 und
2007 um [X.] am 24. April 2009 wegen [X.] in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitstrafe von acht Mona-ten verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte -
gestützt auf einen schriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters -
über dessen mit der Geschädigten geführtes Telefonat vom 22.
November 2012, 17.00 Uhr,
vorgetragen, die Geschädigte habe bereits im Jahre 2008 mehrmals bei der Ehefrau des [X.]
und auch beim Kläger selbst telefonisch nach-gefragt, ob beide
gegebenenfalls
bereit seien, für den Schaden aufzu-kommen. Beide
hätten das aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr
[X.] alt genug sei, um seine Verpflichtungen alleine zu erfüllen. Dass die Telefonate schon im Jahre 2008 erfolgt seien, habe die Geschädigte
deshalb so bestimmt angeben können, weil sie sich sicher
gewesen sei, noch von ihrem früheren Hause aus telefoniert zu haben, welches sie aus Altersgründen am 1. Dezember 2009 verlassen habe.

4.
Hätten sich diese Angaben nach einer Vernehmung der [X.] bestätigt, stünde fest, dass die im April 2011
gegebene Ant-wort des [X.], er habe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines [X.]es keinerlei Kenntnis, nicht der Wahrheit entsprach. Der [X.], die Geschädigte als Zeugin zu vernehmen, betraf mithin eine für die dem Kläger
angelastete Obliegenheitsverletzung erhebliche Frage, der das Berufungsgericht
hätte nachgehen müssen.

Seine Auffassung, der diesbezügliche [X.]vortrag sei in [X.] auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen [X.] unsubstantiiert, ist rechtsfehlerhaft. Für die Frage, ob der Kläger
im 18
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April 2011 von den wirtschaftlichen Problemen seines [X.]es Kenntnis hatte, war nicht entscheidend, an welchen Tagen genau die Geschädigte
mit ihrem Schadensersatzverlangen an ihn und seine Ehefrau herange-treten war, vielmehr genügte die Information, die Zeugin habe die betref-fenden Telefonate noch von ihrem früheren Hause aus geführt, welches sie am 1. Dezember 2009 aus Altersgründen verlassen habe. Nach der Senatsrechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden er-scheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsurteil vom 12. Ok-tober 2011

IV ZR 199/10, [X.], 1550 Rn. 55; Senatsbeschluss vom 23. September
2009

IV [X.], [X.]. 2009 Nr. 216 unter [X.] m.w.N.). Die Beklagte hat unter Benennung konkreter Daten und unter entsprechendem Beweisantritt Umstände vorgetragen, aus denen sich im Falle ihrer Erweislichkeit ergeben hätte, dass der Kläger unwahre
Anga-ben gemacht hatte. Die Ablehnung der Einvernahme der Geschädigten als Zeugin
findet im Prozessrecht deshalb keine Stütze.

5.
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass das Berufungsur-teil auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht. Zwar erscheint es denkbar, dass eine Leistungsfreiheit der [X.] an
einem Kausali-tätsgegenbeweis des [X.] nach §
28 Abs.
3 Satz
1 VVG scheitert, weil es der [X.] anderweitig gelungen ist, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines [X.]es
zu ermitteln und sich eine Brandstiftung durch ihn nicht hat nachweisen lassen.

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11
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Es ist aber derzeit nicht ersichtlich, ob es darauf ankommen wird, denn durch seine verfahrensfehlerhafte Annahme, eine wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach der Kenntnis von wirtschaftlichen Schwie-rigkeiten des [X.]es lasse sich nicht nachweisen, ist das Berufungsge-richt nicht zu der Frage vorgedrungen, ob eine Falschangabe, wenn sie denn vorgelegen hätte, arglistig geschehen wäre.

Das Berufungsgericht
wird deshalb die versäumte [X.] nachzuholen haben.

Felsch [X.] [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2013 -
4 O 48/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2014 -
16 U 18/13 -

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Meta

IV ZR 152/14

13.04.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 152/14 (REWIS RS 2016, 13101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13101

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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