Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 1 StR 419/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 839

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[X.]/00vom18. Oktober 2000in dem [X.] des [X.] hat am 18. Oktober 2000 beschlos-sen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Grundsatz der [X.] (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringungnach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den [X.] 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen beson-dere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. [X.] 70, 297).Schäfer [X.]Schluckebier Kolz Schaal

Meta

1 StR 419/00

18.10.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2000, Az. 1 StR 419/00 (REWIS RS 2000, 839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 839

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