Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 338/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 990

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 338/13

vom
20.
November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
November
2013 gemäß §
154 Abs.
2, §
206a, §
349 Abs.
2 und Abs.
4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Februar 2013
a)
wird das Urteil im Fall
II.
1.
b)
aa)
(5)
der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt;
b)
wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
c)
bb)
(5) der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfah-rens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
In den Fällen
II.
1.
b)
bb)
(2) und II.
2.
b)
bb)
(2) der Urteils-gründe entfallen Schuld-
und Strafausspruch.
3.
Der Schuldspruch wird dahin neu gefasst, dass der Ange-klagte des Betruges in 30
Fällen schuldig ist.
4.
Das vorgenannte Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 20.000

d-nung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit--
3
-
tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
5.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 34
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten. Außerdem hat es [X.], dass wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 20.000

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.
I.
1.
Der [X.] stellt das Verfahren im Fall
II.
1.
b)
aa)
(5) der Urteilsgründe wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, in der Revisionsinstanz nicht behebbaren Verfahrenshindernisses entsprechend §
206a StPO ein.
Im Fall
II.
1.
b)
aa)
(5) hat das [X.] gegen das Verbot der [X.] gemäß Art.
103 Abs.
3 GG verstoßen. Es hat den Angeklagten in 1
2
3
-
4
-
den Fällen
II.
1.
b)
aa)
(4) und II.
1.
b)
aa)
(5) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt, insoweit jedoch

wohl versehentlich

identische Fest-stellungen getroffen. Gegenstand beider Verurteilungen ist dieselbe, in der [X.] als Fall
4 aufgeführte prozessuale Tat.
Infolgedessen war der Fall
II.
1.
b)
aa)
(5) der Urteilsgründe entsprechend §
206a StPO einzustellen und der Schuldspruch entsprechend abzuändern. Über Fall
5 (Fallakte
121 zu 35
Js
214/06) der Anklage ist demgemäß bislang nicht entschieden worden.
2.
Darüber hinaus stellt der [X.] das Verfahren im Fall
II.
2.
c)
bb)
(5) der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die Feststellungen des [X.]

anders als in dem Paral-lelfall
II.
2.
c)
bb)
(4)

eine Tatbeteiligung des Angeklagten nicht tragen. Infolge der Verfahrenseinstellung entfällt der Schuldspruch im Fall
II.
2.
c)
bb)
(5) der Urteilsgründe.
3.
Des Weiteren hält die Annahme des [X.], zwischen den
Ta-ten
II.
1.
b)
bb)
(1) und II.
1.
b)
bb)
(2)
sowie zwischen den Taten
II.
2.
b)
bb)
(1) und II.
2.
b)
bb)
(2) bestehe Tatmehrheit, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass auf der [X.] der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und somit jeweils nur einer Tat im materiellen Sinne naheliegt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2013

2
StR
537/12).
In den Fällen
II.
2.
b)
bb)
(1) und II.
2.
b)
bb)
(2) dienten beide Betrugs-handlungen
des Angeklagten der Deckung eines bestimmten Finanzbedarfs des in die Taten eingebundenen Leasingnehmers. Der Angeklagte hatte [X.] nicht nur die Leasingobjekte bestellt, sondern diese zugleich auch der Fir-ma des früheren Mitangeklagten B.

in Rechnung gestellt. Es ist deshalb
4
5
6
-
5
-
zugunsten des Angeklagten von einer einheitlichen Willensentschließung [X.]. Gleiches gilt für die Fälle
II.
1.
b)
bb)
(1) und II.
1.
b)
bb)
(2). Die die-sen Taten zugrunde liegenden Leasingverträge und Übernahmebestätigungen wurden zeitgleich abgeschlossen. Noch am selben Tag stellte der Angeklagte beide Kopiergeräte der Deutschen
Leasing AG in Rechnung.
Der [X.] schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergän-zende, die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigende Feststellungen getroffen werden können. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend abzuändern.
4.
Die vom [X.] gemäß §
111i Abs.
2 StPO getroffene Feststel-lung, dass einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz Ansprüche Dritter in Höhe von 20.000

rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
a)
Die Regelung des §
111i Abs.
2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Strafta-ten vom 24.
Oktober 2006 ([X.]
I 2350) geschaffen worden und am 1.
Januar 2007 in [X.] getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht §
2 Abs.
5 i.V.m. Abs.
3 StGB entgegen. Für diese Fälle gilt das mildere alte Recht, das eine derartige Anordnung ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008

1
StR
535/08, [X.], 56; Urteil vom 17.
Juni 2009

2
StR
195/09; Beschluss vom 18.
Dezember 2008

3
StR
460/08, [X.], 241, 242).
Das [X.] hat die Feststellung hier nicht erkennbar auf das aus den nach
dem 1.
Januar 2007 beendeten Taten [X.] beschränkt. Die [X.] lassen insoweit vielmehr besorgen, dass die Strafkammer
7
8
9
10
-
6
-
auch die bereits in den Jahren 2004 und 2005 beendeten Taten

sämtliche Fälle
zu
II.
1. und zu II.
2.
b)

in die Entscheidung einbezogen hat. Da der
An-geklagte bei diesen Taten erhebliche Beträge erlangt hat, vermag der [X.] nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zu seinem Nachteil ausge-wirkt hat.
b)
Über die Anordnung
des Auffangrechtserwerbs
des Staates
ist [X.] neu zu entscheiden.
Dabei wird der neue Tatrichter auch zu [X.] haben, dass bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Urteilen getroffen werden, eine gesamtschuld-nerische Haftung in Betracht kommt, wenn und soweit sie zumindest [X.] an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatten (vgl. nur [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 45).
II.
Infolge der erforderlichen Schuldspruchänderung entfallen die [X.] von acht Monaten im Fall
II.
1.
b)
aa)
(5) der Urteilsgründe, von je sechs Monaten in den Fällen
II.
1.
b)
bb)
(2) und II.
2.
b)
bb)
(2) der Urteilsgründe und von einem Jahr und drei Monaten im Fall
II.
2.
c)
bb)
(5) der Urteilsgründe.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen

13
Einzelstrafen von sechs Monaten, zwei Einzelstrafen von sieben Monaten, eine Einzelstrafe von acht Monaten, drei Einzelstrafen von einem Jahr, vier Einzelstrafen von einem Jahr und drei Mona-
11
12
-
7
-
ten sowie sieben Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten

ausschlie-ßen, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 338/13

20.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 338/13 (REWIS RS 2013, 990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 990

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