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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 91/15
vom
16. September
2015
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen
unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
September
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Frankfurt am Main vom 15.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung gemäß §
338 Nr.
1 [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] ordnungsgemäß ausgeführt und daher zulässig. Dem [X.] ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Angeklagte den [X.] vor dem [X.] rechtzeitig geltend gemacht hat.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die auf der Grundlage des [X.] des [X.]s Frankfurt
am Main
tätig gewordene 4.
große Strafkammer war für die Entscheidung zuständig.
Anders als der Revisionsführer meint, ist die Geschäftsverteilung des [X.]s Frankfurt am Main für das [X.] nicht deshalb gesetzeswid-rig, weil sie
ein so genanntes Rotations-
oder Turnusprinzip beinhaltet. Insbe--
3
-
sondere ist dem Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die
abschlie-ßende Verteilung der Eingänge gemäß
einer graphischen Darstellung erfolgt.
Soweit die Geschäftsverteilung in der Aufgabenbeschreibung der 30.
und 31.
Strafkammer auf die Geschäfte "wie [X.] zu 3." (richtig: "wie 2.
Strafkammer zu 4.") verweist, handelt es sich -
wie in dem die Besetzungsrü-ge zurückweisenden Beschluss des [X.]s im Einzelnen zutreffend dar-gelegt
-
um einen offensichtlichen Schreibfehler, den das Präsidium alsbald [X.] hat. Dass eine Zuweisung der Aufgaben
"wie 2.
Strafkammer zu 4." ge-meint war, folgt im Übrigen schon daraus, dass die 30. und 31.
Strafkammer in die Turnusliste der Anlage
5 zur Geschäftsverteilung, auf die bei der "2. [X.] zu 4." verwiesen wird, aufgenommen waren, während "Ziff.
3" auf eine Turnusregelung gemäß Anlage
9 verweist.
Dem -
wie unschwer zu erkennen ist
-
tatsächlich Gewollten hat die Verteilungsstelle des [X.]s willkürfrei entsprochen, indem sie die Ge-schäfte den
einzelnen Strafkammern
entsprechend der in Anlage
5 vorgesehe-nen Turnusregelung zugeordnet hat.
Fischer Appl Krehl
Ott [X.]
Meta
16.09.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 2 StR 91/15 (REWIS RS 2015, 5336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5336
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