Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. VI ZR 396/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2026

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 396/12

vom

24. Oktober
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. Oktober
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Pauge
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Rechts-
oder sonstige Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision gebieten könnten, sind ersichtlich nicht gegeben. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt, dem neuen und erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist gebrachten Vortrag des [X.] nicht nachgegangen ist, Messungen
des Kopfumfanges seien fehlerhaft unterblieben und seiner Mutter seien im Kreißsaal Medikamente verabreicht worden, die sie nicht vertragen habe. Auch die erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Rüge einer fehlenden
Aufklärung über die Alternative einer sectio war verspätet, nach-dem in erster Instanz die Klage ausschließlich auf Behandlungs-fehler gestützt worden ist. Zwischen den Ansprüchen wegen unzu-reichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung derge-stalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den [X.] räumlich und zeitlich verschieden gela-gerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Perso--
3
-

nen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsicht-lich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 5. [X.] -
VI [X.], [X.], 414 und vom 4. No-vember 1975 -
VI ZR 226/73,
VersR 1976, 293, 294). Es handelt sich dabei jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der vom [X.] mit Recht nicht mehr berücksichtigt worden ist (§§
530, 531 Abs.
2 ZPO).
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann danach nicht bewilligt werden.

Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Pauge

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2011 -
4 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.08.2012 -
7 U 128/11 -

Meta

VI ZR 396/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. VI ZR 396/12 (REWIS RS 2012, 2026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2026

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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