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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.]
als Vertreterin der [X.], Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2010 dahin er-gänzt, dass die Anordnung des [X.] in [X.] von 220.000 Euro aufrechterhalten wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der falschen Verdächtigung schul-dig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 18. Juni 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; eine Entscheidung über den in jenem Ur-teil angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 220.000 Euro hat das [X.] nicht getroffen. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Ergänzung der Urteils-formel um den Ausspruch über die Aufrechterhaltung des in dem früheren Urteil angeordneten [X.]. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Im Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Aufrechterhalten von Maßnahmen dann nicht in Betracht kommt, wenn die tatsächlichen oder 2 - 4 - rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, [X.]St 42, 306, 308 m.w.N. - Zeitablauf bei Sperrfrist nach § 69a StGB -; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, [X.]R StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8 - Eigentumsüber-gang nach § 74e Abs. 1 StGB -). Derartige, einer Aufrechterhaltung entgegenstehende Umstände liegen hier nicht vor. Das [X.] war daher hinsichtlich der Anordnung des [X.] an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 3 StR 500/91, [X.], 231). Es hätte deswegen in der Urteilsformel (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 38) den in der früheren Entscheidung angeordneten Wertersatzverfall ausdrücklich [X.] müssen. 3 Dies holt der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach. 4 [X.][X.] [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. 4 StR 552/10 (REWIS RS 2011, 9590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9590
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