Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 403/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8298

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 403/11
vom
12. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s in [X.] vom 22.
Juni 2011 wird

a)
das Verfahren eingestellt,
soweit der Angeklagte im Fall II.
6.
a) der Urteilsgründe wegen Werbens um Mitglieder
oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer
für eine terroristische Vereinigung im Ausland in drei Fällen und
wegen Unterstützens einer solchen Vereini-gung in drei Fällen
verurteilt
ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer
für eine terroristische Vereinigung im Ausland in vier
Fällen und
wegen Unterstützens einer solchen Vereinigung in drei Fällen
zu einer [X.] und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus Gründen der [X.] gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. a) der Urteilsgründe (Tat vom 13./14.
Juli 2009) wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine ter-roristische Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist;
denn die bisherigen Feststellungen zu dem Inhalt des in das [X.] eingestellten [X.] und den sonstigen [X.] belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte über das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die [X.] ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die [X.] ihrer Ideologie hinaus gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen wollte ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 -
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 353). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte wegen Un-terstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen verurteilt worden ist, bemerkt der [X.]: Es kann offen bleiben, ob nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen die Gruppierung "[X.] Mu-1
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jahideen" entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.

alle rechtlich relevanten Kriterien einer eigenständigen Vereinigung im Sinne der §§
129a, 129b StGB erfüllt oder ob sie als unselbstständige Teilorganisation der terroristischen Vereinigung "[X.]" anzusehen ist; denn der Angeklagte war damit einverstanden, dass M.

die an diesen wei-tergeleiteten Gelder möglicherweise auch für Zwecke der "[X.]" verwendete.

Die Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird von der teil-weisen Einstellung des Verfahrens nicht berührt. Es ist mit Blick auf die weite-ren rechtsfehlerfrei abgeurteilten Straftaten auszuschließen, dass das [X.] -
das die jugendrechtliche Sanktion zutreffend gemäß § 18 Abs.
2 [X.] vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessen hat -
auf ei-ne dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte, wenn es den Fall II.
6. a) der Urteilsgründe außer Betracht gelassen hätte.

[X.] von Lienen

Hubert

Schäfer
4

Meta

3 StR 403/11

12.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 403/11 (REWIS RS 2012, 8298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8298

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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