Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 30/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2922

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
30/10

Verkündet am:
28.
September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5.
September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] zu
1 wird das
Urteil des 2.
Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 29.
Januar 2010 unter Zurückweisung der Revision der [X.] zu
2 und der weitergehenden Revision des [X.] zu
1 inso-weit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Klageantrag zu
1b (Umleiten von Spielern auf die [X.]seite der [X.] zu
2) auch gegenüber dem [X.] zu 1 stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die [X.] tragen die Kosten der
Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin organisiert und veranstaltet Sportwetten in [X.], unter anderem die Sportwette ODDSET.
1
-
3
-
Die Beklagte zu
2
ist ein Wettunternehmen mit Sitz in
[X.]. Der [X.] zu
1 vermittelte seit dem [X.] über die
[X.]seite "bwin.de"
Sportwetten zu festen Gewinnquoten an die Beklagte zu
2.
Nach dem
24.
August 2009
wurde veranlasst, dass
Besucher jener Seite
auf die [X.] "www.bwin.com"
umgeleitet
werden, auf der die Beklagte zu
2
bereits [X.] Sportwetten anbot. Nach Ansicht der Klägerin ist auch der Beklagte zu
1 für das [X.]angebot der [X.] zu
2 verantwortlich.
Dem [X.] zu
1 wurde im April 1990 vom Gewerbeamt der [X.][X.] auf der Grundlage des [X.] [X.] die Geneh-migung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in [X.] erteilt. Die Beklagte zu
2 ist Inhaberin einer ihr in [X.] verliehenen Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten; über eine Erlaubnis [X.] Behörden für die Veranstaltung von [X.] verfügt sie nicht.
Nach Ansicht der Klägerin handeln die [X.] wettbewerbswidrig im Sinne der §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §§
284, 287 StGB und §
4 GlüStV, weil sie in [X.] Glücksspiele ohne Genehmigung anbieten. Auf die Genehmigung durch ausländische Behörden komme es nicht an. Die Kläge-rin hat Klage auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht (ab dem 1.
Januar 2006) und [X.] (ab dem 2.
Februar 2006) erhoben.
Die [X.] haben die Auffassung vertreten, das staatliche Glücks-spielmonopol und das seiner Abwicklung dienende Normengeflecht verstießen gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienstleistungs-
und Niederlassungs-freiheit.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt (LG [X.], ZfWG 2007, 460).
2
3
4
5
6
-
4
-
In der Berufungsinstanz
hat die Klägerin
zuletzt
beantragt,
1.
die [X.] zu
1 und zu
2 unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs
a)
auf dem Gebiet der [X.] [X.] ohne behördliche Er-laubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
(es folgen
A[X.]ildungen, von denen nachfolgend zwei wiedergegeben sind)

7
-
5
-
b)
über das [X.] in [X.] befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Sportwetten
zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder abzuschließen, wenn dies durch Umleitung der Spieler auf ein entsprechendes Angebot von der Sei-te [X.] aus geschieht;
2.
festzustellen, dass die [X.] zu
1 und 2 als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1.
Januar 2009 aus den in Ziffer
1 beschriebenen Handlungen in der Freien Hansestadt [X.] bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
3.
die [X.] zu
1 und zu
2 zu verurteilen, der Klägerin [X.] zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1.
Januar 2009 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt [X.] haben.
Das Berufungsgericht hat der Klage mit den Unterlassungsanträgen zu
1a und 1b stattgegeben. Die
Anträge zu
2 (Feststellung der Schadenser-satzpflicht) und zu
3 ([X.]) hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der
[X.]n
zu
2 in vollem Umfang und
hinsichtlich des [X.] zu
1 mit der Maßgabe
zugesprochen, dass es die Verurteilung jeweils auf Ziffer
1a des [X.] und auf den [X.]raum bis zum 24.
August 2009 beschränkt
hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (OLG [X.], ZfWG 2010, 105).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, erstreben die [X.] weiterhin die vollstän-dige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten [X.] aus §§
8,
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs.
4 und §
5 Abs.
3,
4
GlüStV für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Im Streitfall komme es lediglich auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags an. Die Klägerin habe zuletzt als konkrete Verlet-8
9
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11
-
6
-
zungshandlung
das Angebot von Sportwetten durch die [X.] im [X.] ab dem 1.
Januar 2009 geltend gemacht. Demzufolge sei das [X.] nach dem Antrag
zu
1a (Unterlassung des [X.] und [X.] von Sportwetten) lediglich mit den im Berufungsverfahren vorgelegten [X.] der [X.]seite zu konkretisieren. Ferner sei das Unterlas-sungsgebot um den Anspruch gemäß
Antrag
zu
1b (Umleitung von Spielern)
zu erweitern. Bereits nach dem ursprünglichen Klageantrag habe die Klägerin die Unterlassung einer Dauerhandlung begehrt. Daher könne sie nun auch die Un-terlassung von Handlungen nach dem 1.
Januar 2009 geltend machen. Soweit die Klägerin die Klage
um
den
Antrag zu
1b erweitert habe, sei ihr dies im We-ge
der Anschlussberufung möglich. Die Klägerin habe bereits mit der [X.] fristgerecht vorgetragen, dass die [X.] noch
nach In-krafttreten des Glücksspielstaatsvertrags
am 1.
Januar 2008
ohne behördliche Erlaubnis täglich mehr als 10.000
Sportwetten zu festen Gewinnquoten über
das [X.] in [X.] anböten. Damit habe die Klägerin auch in die Zu-kunft gerichtete neue Verstöße eines
Dauerdelikts
zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht.
Die mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche seien auch [X.]. Die [X.] könnten sich weder auf die der [X.] zu
2 in [X.] erteilte Genehmigung noch auf die dem [X.] zu
1
von den Behörden der [X.]
vor dem Beitritt zur [X.] [X.] erteilte
Glücksspiel-konzession berufen.
Der Glücksspielstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsge-mäß. Den Ländern
habe
nicht die verfassungsrechtliche Regelungskompetenz für das Glücksspielrecht gefehlt. Der Glücksspielstaatsvertrag werde auch den Anforderungen des [X.] an ein staatliches
Wettmonopol gerecht.
12
13
-
7
-
Der Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags
stehe der Vorrang des Unionsrechts nicht entgegen. Zwar enthalte er Beschränkungen der Grundfrei-heiten aus Art.
43 und 49 [X.] (jetzt Art.
49 und 56 [X.]). Diese könnten jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Das sei hier der Fall.
Für die Rechtfertigung der Beschränkung der
Grundfrei-heiten sei keine auf alle Erscheinungsformen des Glücksspiels bezogene Ge-samtkohärenz erforderlich. Somit komme es auf
die
für
das Automatenspiel [X.] Regelungen nicht an. Unerheblich sei daher auch, inwieweit [X.] über das [X.] angeboten würden.
Der
Geltung des Glücksspielstaatsvertrags stehe
nicht
entgegen, dass das bremische
Glücksspielgesetz nicht
notifiziert worden sei. Dieses
Gesetz sei lediglich
ein Ausführungsgesetz zum notifizierten Glücksspielstaatsvertrag, von dem es
nicht maßgeblich abweiche.
Die Mitverantwortung des [X.] zu
1 folge daraus, dass dieser
bis zum 24.
August 2009 nicht nur administrativer
Ansprechpartner für die betref-fende [X.]seite gewesen, sondern sein Unternehmen auf der Seite [X.] als Betreiber der [X.] bezeichnet worden sei.
Die geltend gemachten Feststellungs-
und [X.]sansprüche stünden der Klägerin jedenfalls ab dem 1.
Januar 2009 zu. Allerdings sei die Schadens-ersatz-
und [X.]sverpflichtung des [X.] zu
1 auf Ziffer
1a des Klage-antrags und auf den [X.]raum bis zum 24.
August 2009 beschränkt.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
der [X.] zu
2
hat
keinen, die des [X.] zu
1 hat
nur in geringem Umfang
Erfolg.
Die Klä-gerin kann von den
[X.] nach §§
8,
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs.
4, §
5 Abs.
3 GlüStV verlangen, das Angebot von und die Werbung für 14
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18
-
8
-
Sportwetten über das [X.] in [X.]
zu unterlassen.
Der Anspruch, Umleitungen von Spielern
von der [X.]seite [X.] auf andere Sport-wettenangebote
zu unterlassen, steht der Klägerin allerdings nur
gegen die [X.] zu 2
zu, nicht auch gegen den [X.] zu
1.

I. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Un-terlassungsanträge zulässig sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Unterlassungsanträge
auf ein
Anbieten und Bewerben von Sport-wetten im [X.] ab dem 1.
Januar 2009 stützen.
Die Klägerin
hat als konkrete Verletzungshandlung das Angebot von Sportwetten unter der [X.]adresse [X.] vorgetragen. Der entspre-chende [X.]auftritt
ist Gegenstand des Klageantrags. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Sportwettenangebot nur
zu einem bestimmten [X.]punkt angreift. Die Klägerin hat nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klageanträge in der Berufungsinstanz auf den [X.] nach dem 1.
Januar 2009 beschränkt
und zur Begründung Dauerhand-lungen
ohne Angabe eines Enddatums
beschrieben. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
dass die [X.]
jedenfalls bis zum Schluss der mündli-chen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht am 18.
Dezember 2009 fortge-setzt wurden. [X.] bilden einen einheitlichen Klagegrund, so dass auch die fortgesetzten [X.] zum Streitgegenstand gehören ([X.], Urteil vom 18.
November 2010 -
I
ZR
168/07, GRUR
2011, 169 Rn.
23 = [X.], 213
-
Lotterien und Kasinospiele; v. Ungern-Sternberg, [X.], 1009, 1013).
Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten zusätzlichen [X.] dienen lediglich der weiteren Konkretisierung der bereits erst-19
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21
-
9
-
instanzlich beanstandeten und geltend gemachten Dauerhandlung des Veran-staltens und [X.] von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis.
II. Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterlas-sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. [X.] muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig ge-wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
23/08, [X.], 652 Rn.
10 = [X.], 872
[X.], mwN). Der [X.]punkt der Begehung der bean-standeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die [X.]serteilung maßgeblich ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2005

I
ZR
96/02, [X.], 442 =
[X.], 474

Direkt ab Werk).
Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1.
Januar 2009 bestehende Rechtslage an. Die Klägerin
stützt ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich nur noch auf Verletzungshandlungen, mit denen die [X.] den beanstande-ten [X.]auftritt nach dem 1.
Januar 2009 fortgesetzt haben. [X.] und Schadensersatzfeststellung begehrt sie allein
für die [X.] nach diesem Datum.
[X.] Die Klägerin ist als Mitbewerberin der [X.] gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wett-bewerbsverhältnis im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.], weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbs-verhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
99/08, [X.], 82 Rn.
19 = [X.], 55
[X.] ohne Umsatzsteuer).
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-
10
-
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Wett-bewerbsverhältnisses nicht entgegen, dass die Klägerin gehalten ist, ihren [X.] möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teilnahme an den von ihr veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch die Klägerin verbunden ist. Jedenfalls nimmt das Land [X.] über die Klägerin in berechtigter Weise am [X.] teil, so dass ihr auch der Schutz des [X.] zugutekommt (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 29.
Aufl., §
4 Rn.
13.5). Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1999

C-67/98, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 1272 Rn.
30
f.

[X.]; Urteil vom 6.
November 2003

C-243/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.] 2004, 115 Rn.
62
[X.] u.a.).
IV. Das angegriffene Sportwettenangebot der [X.] im [X.] ist gemäß §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs.
4 GlüStV unzulässig.
1. Am 1.
Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag gemäß §§
1 und 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.] des [X.] [X.] (nachfolgend: BremGlüG)
auch im [X.]esland [X.] in [X.] getreten. Nach §
4 Abs.
4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln
von [X.] im [X.] verboten.
Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele be-schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.]. Ent-gegen der Ansicht der Revision richtet es sich nicht nur an die in §
10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein [X.] Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden Anbieter und 25
26
27
28
-
11
-
Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne
von §
2 GlüStV und damit auch an die [X.]. Der Wortlaut des §
4 Nr.
4 GlüStV gibt für eine Beschränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für [X.], nicht aber für ohne Erlaubnis tätige
Veranstalter und Vermittler [X.] soll (ebenso [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
11). [X.] kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung entziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene Tätigkeit aus-zuüben.
2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Glücksspielstaatsvertrag die von Behörden der [X.] erteilten [X.] unberührt lässt. Der Beklagte zu
1 kann sich jedenfalls nicht auf die ihm vom Gewerbeamt der [X.] ab 1.
Mai 1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros berufen, um entgegen §
4 Abs.
4 GlüStV in [X.]
über das [X.] Sportwetten zu vermitteln oder zu veranstalten.
a) Die dem [X.] zu
1 für die [X.] ab 1.
Mai 1990 erteilte Genehmi-gung war ursprünglich auf das Hoheitsgebiet der [X.] beschränkt.
b) Art.
19 [X.] hat nicht zu einer Erstreckung der Erlaubnis auf das gesamte [X.] geführt. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der [X.] ergangene Verwaltungsakte der [X.] zwar wirksam. Art.
19 [X.]
hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von [X.] bewirkt ([X.]E 126, 149 Rn.
50
ff.; [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011

8
C
5.10, juris Rn.
46).
Für die Frage, ob sich ein
Verwaltungsakt der [X.] nach der Wiederver-einigung auf das gesamte Gebiet der [X.] erstreckt, kommt es auf 29
30
31
32
-
12
-
die hypothetische Prüfung an, ob ein inhaltlich entsprechender Verwaltungsakt der Behörde eines alten [X.]eslandes bundesweite Geltung hat.
Ist das der Fall, so ist dasselbe für den nach Art.
19 [X.] fortgeltenden Verwal-tungsakt anzunehmen. Andernfalls ist eine bundesweite Geltung zu verneinen. Denn die Rechtsordnung der (erweiterten) [X.], die für die mit dem Einigungsvertrag
angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föde-rale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungsunterschiede zwischen den einzelnen [X.]esländern bestehen (vgl. [X.]E 126, 149 Rn.
56).
In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Erstreckung der dem [X.]n zu
1 von der [X.] erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bun-deslands [X.]
nicht in Betracht (vgl. [X.]E 126, 149 Rn.
56; [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris
Rn.
47
f.;
ebenso [X.], GewArch
2008, 118, 120
f.; [X.], ZfWG 2008, 136, 137; [X.],
ZfWG 2008, 272, 274; [X.], [X.], 1241, 1242; [X.], NVwZ 2004, 1410, 1412
ff.). Auch in den alten [X.]esländern hätten Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten (mit Ausnahme von [X.]n) nur nach dem jeweiligen [X.]recht erteilt werden können, so dass ihre Wirkung auf das Gebiet des betreffenden [X.] beschränkt ge-wesen wäre. Eine außerhalb [X.]s
erteilte Glücksspielerlaubnis berechtigt also nicht dazu, in [X.]
Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln.
Mit der fehlenden Erstreckung auf das Land [X.] teilt die Gewerbeer-laubnis des [X.] zu
1 das Schicksal aller vergleichbaren Gestattungen, so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutzes widerstreitende Benachtei-ligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. [X.]E 126, 149 Rn.
56).
33
34
-
13
-
c) Die fehlende Erstreckung seiner von der [X.] erteilten [X.] auf das [X.]esland [X.]
greift auch in keine durch Art.
14 [X.] geschützte
Rechtsposition des [X.] zu 1 ein.
d) Es besteht kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf die Feststel-lungsklagen auszusetzen, die nach dem Vortrag der [X.] vor verschiede-nen Verwaltungsgerichten zur Klärung der Frage anhängig gemacht worden sind, ob der Beklagte zu
1 aufgrund der ihm erteilten [X.]-Genehmigung [X.] ist, Kunden in den alten [X.]esländern Sportwetten über das [X.] zu vermitteln. Bisher ist in keinem dieser Verfahren eine den [X.] günsti-ge Sachentscheidung ergangen. Nach dem Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2011 (8
C
5.10, juris) und der auch aus Sicht des Senats ein-deutigen Rechtslage ist eine solche Entscheidung nicht zu erwarten.
3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 [X.] sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verein-bar.
a) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Länder mit dem [X.] ihre Kompetenzen nicht überschritten. Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art.
74 Abs.
1 Nr.
11 [X.] hat der [X.] unge-achtet der Regelungen in §§
33c
ff. [X.] jedenfalls nicht in der Weise Ge-brauch gemacht, dass die Länder an den im [X.] Regelungen gemäß Art.
72 Abs.
1 [X.] gehindert wären ([X.], [X.] vom 14.
Oktober 2008

1
BvR
928/08, [X.], 1338 Rn.
25).
b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.
12 [X.]) sind durch überragend wichtige [X.] gerechtfertigt, nämlich 35
36
37
38
39
-
14
-
den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit [X.] verbundenen Folge-
und Begleitkriminalität (vgl. [X.], [X.], 1338 Rn.
27
ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonder-heiten des Glücksspiels im [X.], namentlich dessen Bequemlichkeit und
im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in einer Annahmestelle

dessen Ab-straktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünsti-gen. Das [X.]verbot ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. [X.], [X.], 1338 Rn.
40, 48, 59).
4. Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ein-klang.
a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, weil die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen seien.
aa) Gemäß Art.
8 Abs.
1 der Richtlinie 98/34/[X.] über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfol-gend: [X.]) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der [X.] zu übermit-teln. Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der [X.] im Binnenmarkt zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1996
[X.]/94, [X.]. 1996, [X.] =
[X.] 1996, 379 Rn.
40
f., 51
[X.]; Erwägungsgründe
4 und 7 der [X.]). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur Un-anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einzel-nen nicht entgegengehalten werden können ([X.] aaO Rn.
54).
40
41
42
-
15
-
[X.]) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der [X.] am 21.
Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der [X.] vom 14.
Mai 2007, abgedruckt als Anlage
1
c zum Entwurf des Gesetzes des [X.] zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.], [X.], Drucks.
14/4849). Gemäß Art.
9 Abs.
2 der [X.] durfte [X.] das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV dann jedenfalls ab 21.
Juni 2007 in [X.] setzen, also im Land [X.] auch durch ein ab 1.
Januar 2008 wirksames Ausführungsgesetz. Soweit §
1 BremGlüG die Zustimmung des [X.]eslands [X.] zum [X.] enthält, folgt daraus kein über diesen Vertrag hinausgehender notifizie-rungspflichtiger Inhalt des Ausführungsgesetzes.
[X.]) Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vor-schrift nach Art.
8 Abs.
1 Unterabs.
3 der [X.] eine erneute No-tifizierungspflicht auslösen. Das bremische Ausführungsgesetz zum [X.]
enthält aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfas-senden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden [X.]verbots gemäß §
4 Abs.
4 GlüStV. Insbesondere ist weder der Bestimmung über Sportwetten in
§
16 noch dem [X.] in
§
22 BremGlüG eine solche Verschärfung zu entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob für die Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Noti-fizierungspflicht bestand.
b) Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV ist auch materiell mit dem [X.] vereinbar.
43
44
45
46
-
16
-
aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art.
56 [X.] dar. Das [X.]verbot erschwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in [X.]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur unions-rechtskonform, wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwin-genden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu [X.], indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkei-ten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist ([X.], [X.] 2004, 115 Rn.
65
[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 6.
März 2007
[X.]/04 u.a., [X.].
2007, [X.] = [X.] 2007, 209 Rn.
49
Placanica; Urteil vom 8.
September 2009

[X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.] 2009, 689 Rn.
60
Liga [X.]).
[X.]) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV gilt gleichermaßen für In-
und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das [X.]verbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb [X.]s stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Zu-gang zum [X.] Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel genom-men wird (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011
[X.]/08, [X.] 2011, 674
Rn.
74
[X.] Ltd.). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des [X.]verbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der [X.] beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. [X.], [X.] 2009, 689 47
48
-
17
-
Rn.
52
ff.

Liga [X.]; [X.] 2011, 674
Rn.
76
ff.

[X.] Ltd.).
[X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des [X.] [X.] bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Be-reich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts dienen (ebenso [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtbekämpfung (§
1 Nr.
1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§
1 Nr.
2 GlüStV), der Jugend-
und Spielerschutz (§
1 Nr.
3 GlüStV) sowie die [X.] (§
1 Nr.
4 GlüStV). Der Gerichtshof der [X.] hat anerkannt, dass der Verbraucherschutz, die [X.], die Abwehr von Störungen der [X.] Ordnung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 1994

C-275/92, [X.]. 1994, [X.] = [X.] 1994, 311 Rn.
57
f.

[X.]; [X.], [X.], 1272 Rn.
30
f.

[X.]; [X.] 2004, 115 Rn.
67

[X.]; [X.] 2009, 689
Rn.
46
Placanica; [X.],
Urteil vom 8.
September 2010
[X.]/08, [X.], 1422
Rn.
55
ff. = [X.], 840

[X.] Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend-
und Spielerschutzes (§
1 Nr.
1 und Nr.
3 GlüStV) dienen dem Schutz der [X.]. Die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§
1 Nr.
2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu be-wahren.
49
-
18
-
dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten [X.] zu fördern.
(1) Der Gerichtshof der [X.] hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von [X.] über das [X.] verbo-ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die
legitimen Ziele der Vermeidung von [X.] zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht so-wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt ([X.], [X.], 1422
Rn.
105

[X.] Group). Denn über das [X.] angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer [X.] Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und [X.] oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugs-risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das [X.] typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internati-onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. [X.], [X.] 2009, 689 Rn.
70

Liga [X.]; [X.], 1422
Rn.
102
f.

[X.]; siehe auch [X.]E 115, 276 Rn.
139; [X.], [X.], 1338 Rn.
40; [X.], Urteil
vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
34).
Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV soll speziell diesen besonderen [X.] des Angebots von [X.] im [X.] begegnen. Für die Beurtei-lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des [X.]verbots kommt es deshalb nicht auf
die Verfügbarkeit von [X.] in anderen Vertriebskanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des [X.]vertriebs aufweisen (vgl. [X.], [X.] 2011, 674
Rn.
78
ff.
[X.] Ltd.).

50
51
52
-
19
-
(2) Das [X.]verbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer Ge-meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete
und belastbare
Nachwei-se dafür fehlen, dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im [X.] gefährdet werden können. Der Gerichtshof der [X.] hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer [X.]den Maßnahme im Glücksspielsektor
für die Verfolgung anerkannter [X.] auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten Un-tersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitgliedstaat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt ([X.], Urteil vom 8.
September 2010

C-316/07 u.a., [X.], 1338 Rn.
70
ff.

[X.] u.a.). Diese Anforderung ist im Streitfall erfüllt.
(3) Das [X.]verbot ist auch eine kohärente und systematische Be-schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
35
ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] den Gerichten der Mitgliedstaaten ([X.], [X.], 1422
Rn.
65

[X.] Group).
(a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale Be-schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen ([X.], [X.], 1422
Rn.
60

[X.] Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV und nicht der Glücksspiel-staatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das [X.] Glücksspielmonopol.
(aa) Das [X.]verbot ist nicht
in dem Sinne
"monopolakzessorisch", dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des [X.] Glücks-53
54
55
56
-
20
-
spielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
12). Es handelt sich vielmehr um eine eigen-ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem [X.] verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das [X.] Glücksspielmonopol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären, führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das [X.] Recht insoweit nicht anzuwenden wäre. Hingegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin an-wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handha[X.]are Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des [X.] entspricht (vgl. [X.]E 105, 336, 345
f.). Zur Sicherstellung der Ziele des §
1 GlüStV ist es nach der [X.] des [X.] geboten, den Vertriebsweg [X.] für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entfiele
auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glücksspiel-staatsvertrag wegfielen ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
12 aE).
([X.]) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von [X.] erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsichtlich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spieler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche An-wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von [X.] unterschiedliche nationale Re-gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtli-che Rechtfertigung verlieren ([X.], [X.], 1422
Rn.
62
f.

[X.]
Group; [X.], 1338 Rn.
95
f.

[X.] u.a.).
(b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
71

[X.] 57
58
-
21
-
Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien
zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels bestehen, wenn
-
andere Arten von [X.] von privaten Veranstaltern betrieben wer-den dürfen und
-
der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von [X.], die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die
dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren.
Außerdem sind auch
Ausnahmen und
Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohärenz-prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allge-meininteressen beseitigen
(vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
106
ff.

[X.] Group).
(c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu [X.], dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des [X.]verbots des §
4 Abs.
4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum [X.] und zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in [X.] im vorliegen-den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese [X.] setzen anders als das Spiel im [X.] die persönliche Anwesenheit der Spieler voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, können sie von [X.] nicht durch ein [X.]verbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa [X.],
[X.], 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Regelung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst wenn [X.] beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine 59
60
-
22
-
expansive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von §
4 Abs.
4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend-
und Spielerschutz sowie zur [X.] unberührt. Nach der Rechtsprechung des [X.] der [X.] ist ein allgemeines [X.]verbot grundsätz-lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zuläs-sig bleibt (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
105

[X.] Group).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des [X.] in der Sache "[X.]"
([X.], [X.] 2011, 674 Rn.
73
ff.). Der [X.] hat dort im Zusammenhang mit einem generellen Monopol für Pferde-wetten in [X.] zwar ausgeführt, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf wel-chem Wege
die Wetten abgeschlossen werden (aaO Rn.
77). Hat der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für er-forderlich gehalten, und eine allgemeine Ausschließlichkeitsregelung für Pfer-dewetten vorgesehen, so kommt es für die unionsrechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der [X.]n an (aaO Rn.
82
f.). Im Einklang mit [X.] bisherigen Rechtsprechung betont der Gerichtshof aber auch, dass der [X.] von [X.] über das [X.] gegenüber den klassischen Ver-triebswegen andere und größere Gefahren in sich [X.] kann (aaO Rn.
78
ff.). Wie sich aus Randnummer
82 des Urteils "[X.]"
ergibt, hält der Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitgliedstaat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im [X.] besondere Be-schränkungen dieses [X.] erfordern. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspielstaatsver-trags eine Lockerung des [X.]verbots erwägen. Im Streitfall steht allein das geltende Recht auf dem Prüfstand. [X.], die de lege 61
-
23
-
ferenda angestellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verändern.
Da [X.]
anders als [X.]
in dem der Entscheidung "[X.]"
zugrundeliegenden Fall

in §
4 Abs.
4 GlüStV eine besondere Rege-lung für den Glücksspielvertrieb im [X.] getroffen hat, die aufgrund der spe-zifischen Gefahren dieses [X.] gerechtfertigt ist, kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an.
Im Übrigen ist es nach §
4 Abs.
4 GlüStV generell verboten, im [X.] Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach §
33c Abs.
1 [X.] gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten ([X.], [X.] vom 27.
Oktober 2008

4
B
1774/07, juris; [X.], ZfWG 2010, 149, 150
f.). Spielbanken müssen das [X.]verbot gemäß §
2 Satz
2 GlüStV be-achten.
(d) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler
auch hinsichtlich des Bereichs der [X.]n einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohä-renzgebot verneint.
(aa) [X.]n dürfen nicht über das [X.] angeboten oder vermit-telt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des [X.]esverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1.
Juni 2011 an (8
C
5.10, juris Rn.
37
ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von [X.]n ist verbo-ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett-
und Lotteriegesetz vom 8.
April 1922 ([X.]
I, S.
393)
erlaubt wird. Die nach §
2 Abs.
2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgegen-genommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, 62
63
64
65
-
24
-
den Missstand des sog. [X.] zu bekämpfen, der dazu ge-führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum [X.] werden konnten. Wie das [X.]esverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (aaO Rn.
39), liegt dem Typus der erlaubten [X.] die Vorstellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetzes-zweck ist die
zulässige

telefonische oder telegrafische Wettannahme noch vereinbar, bei der die Initiative zum [X.] ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym ([X.] aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im [X.] anders. Das [X.]
ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder [X.] ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorstehenden [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
38 ff.). Dass das Rennwett-
und Lotteriegesetz in §
1 für die [X.] nicht ausdrücklich eine entspre-chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn-
und Pferde-zuchtvereine zugelassen werden (§
2 Abs.
1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett-
und Lotteriegesetz).
([X.]) Allerdings schreiten die [X.]esländer bislang nicht gegen die An-nahme und Vermittlung von [X.]n im [X.] ein. Damit besteht in die-sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2011

8
C
5.10, juris Rn.
41). Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des [X.]-verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] [X.] sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur [X.]. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage gestellt. So hat der 66
67
-
25
-
Gerichtshof der [X.] unter dem Aspekt der Kohärenz des [X.]verbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass §
25 Abs.
6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
106
ff.

[X.] Group).
Die Vorschrift des §
4 Abs.
4 GlüStV verliert danach nicht deswegen ihre Eignung zum Jugend-
und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ein-dämmung des Glücksspiels, weil [X.]n noch im [X.] abgeschlossen werden können. [X.]n machen
erkennbar
nur einen kleinen Prozentsatz des Glücksspielmarkts aus (vgl. [X.], ZfWG 2011, 47, 52; [X.], ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtgefahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhältnismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den [X.] zu können. Im Gegensatz dazu empfinden beim Fußball und anderen Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene "Wettkom-petenz", die
sie zum Spielen verleitet. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferde-rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim [X.]vertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der [X.]n für den [X.] insgesamt auch [X.], Urteil vom 1.
Juni 2011
8
C
5.10, juris Rn.
42).
([X.]) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der [X.] zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden [X.] Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von [X.]n privater Veranstalter angenom-men, eine mögliche Inkohärenz des [X.] Sportwettenmonopols aber [X.] mit der in den [X.] festgestellten Politik der [X.] im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet ([X.], NVwZ 68
69
-
26
-
2010, 1422
Rn.
67
f.

[X.] Group; [X.], 1338 Rn.
100, 106

[X.] u.a.).
(dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an [X.]n interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefah-ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als [X.] sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach [X.]m Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das gegenwärtige Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des §
4 Abs.
4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen,
weil die Gefahren für die [X.], die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von [X.]wetten für
Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten [X.] deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von §
4 Abs.
4 GlüStV erfassten Glücksspiele.
(e) §
4 Abs.
4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf §
8a Rundfunkstaats-vertrag ([X.]) unionsrechtlich inkohärent.
Die Vorschrift des §
8a [X.] lässt [X.] und [X.] im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach §
58 Abs.
4 in Verbindung mit §
2 Abs.
2 Nr.
13 [X.] gilt §
8a [X.] entsprechend für [X.] in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die [X.] richten. Dazu zählen auch [X.]portale, die redaktionelle Informa-tions-
und Unterhaltungsangebote für die Allgemeinheit bereitstellen (vgl. [X.], [X.], 669, 673).
(aa) Gewinnspiele im Sinne des §
8a [X.] können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wort-laut dieser Vorschrift. So ist nach §
8a Abs.
1 Satz
4 [X.] im Programm über 70
71
72
73
-
27
-
die Auflösung der
gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Auf-gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des §
8a [X.] ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer [X.] aufgekommenen "interaktiven"
[X.] und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pro-gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte [X.] bilden. Zu den nach §
8a [X.] zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-[X.] gegen Entgelt (vgl. [X.], [X.], 204, 205;
Begründung zum 10.
Rundfunkänderungsstaatsvertrag, [X.], LT-Drucks.

15/9667, S.
15; [X.], [X.], 669, 671). Das ergibt sich auch aus der [X.] der [X.]medienanstalten über [X.] und [X.] (Gewinnspielsatzung),
die zur Konkretisierung des §
8a [X.] erlassen worden ist. Nach §
2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein.
([X.]) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer

zu-mindest überwiegend zufallsabhängigen

Gewinnchance ein Entgelt gezahlt wird (vgl. §
3 Abs.
1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des
§
8a [X.].
Wie sich aus der Verweisung des §
8a Abs.
1 auf §
13 Abs.
1 Satz
3 [X.] ergibt, dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das [X.] auf höchstens 74
75
-
28
-
0,50

ch §
8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederhol-ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu setzen.
[X.]e von höchstens 0,50

r-heblich ([X.], [X.], 225; [X.] in [X.]/[X.], StGB,
28.
Aufl., §
284 Rn.
6; [X.]/[X.]/[X.], §
284 Rn.
8; [X.], [X.], 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen
die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. [X.] wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden [X.] und [X.] im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show-
und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch §
8a [X.] festgeleg-ten Entgeltrahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind.
([X.]) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des §
8a [X.] auch in [X.]portalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersicht-lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom [X.] erfassten Spiele haben (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
71

[X.] Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Unions-rechtswidrigkeit des [X.]verbots in §
4 Abs.
4 GlüStV führen.
(f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des [X.]s in [X.] dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des [X.]ver-bots jedenfalls für dieses [X.]esland ergäbe.
76
77
78
-
29
-
ee) Das [X.]verbot begegnet ferner unter dem Aspekt der [X.] keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legiti-men Ziele erforderlich ist (vgl. [X.], [X.] 2007 Rn.
49

Placanica; [X.], 1422
Rn.
60

[X.] Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats
zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltätig-keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu [X.] und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzu-sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erlas-senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen ver-folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an ([X.], [X.], 1422
Rn.
58

[X.] Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 28.
April 2009

C-518/06, [X.]. 2009, [X.] Rn.
83
ff.

[X.]/Italien). Das hat der Gerichtshof der [X.] gerade auch im Zu-sammenhang mit dem [X.]verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV betont ([X.], [X.], 1422
Rn.
104

[X.] Group).
Die [X.] [X.]esländer konnten es deshalb im Hinblick auf
die be-sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im [X.] (vgl. oben Rn.
51) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des [X.]s vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des §
4 Abs.
4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch weni-ger einschneidende Reglementierungen des Vertriebskanals [X.].
79
80
81
-
30
-
Der Gerichtshof der [X.] hat zwar ein mitgliedstaatliches Verbot des Vertriebs von [X.] über das [X.] als
nicht erforderlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit angesehen ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010

C-108/09,
[X.], 243 Rn.
58, 65
ff., 75

Ker-Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des [X.]vertriebs von [X.] rechtfertigenden Gefahren aber unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium [X.] verbunden (etwa mangelnde [X.] Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere [X.] der Spielteilnahme). Sie lassen sich
daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausräumen.
5. Die der
[X.] zu
2
in [X.] erteilte Genehmigung zur Vermitt-lung von Sportwetten ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen ([X.], [X.], 1338 Rn.
113

[X.] u.a.). Zudem gelten die Vorschriften der §
4 Abs.
4 und §
5 Abs.
3 GlüStV allgemein und damit auch für Inhaber einer [X.] Genehmi-gung zur Durchführung oder Vermittlung von [X.] und Wetten.
6. [X.] gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß
Art.
267 [X.]. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung [X.] im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. [X.] 2007, 209 Rn.
58
Placanica; [X.], 1422
Rn.
65

[X.] Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 82
83
84

-
31
-
6.
Oktober 1982

C-283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn.
14

C.I.L.F.I.T.).
Das gilt insbesondere für §
4 Abs.
4 GlüStV (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
98, 105

[X.] Group). Dabei war dem Gerichtshof auch die für [X.]n geduldete Ausnahme bekannt (vgl. [X.], [X.], 1422
Rn.
98

[X.] Group

in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des [X.], ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezugnahme auf die Ausführliche Stellungnahme der [X.] im Notifizierungsverfahren, S.
1 u., 3 bei Ziff.
2.2, Anlage
1
a zum Entwurf des Gesetzes des [X.] Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in [X.], [X.], Drucks.
14/4849). Sie hat dem Gerichtshof aber keinen Anlass zu Zweifeln an der Kohärenz des §
4 Abs.
4 GlüStV gegeben.
V.
Das Berufungsgericht hat den [X.] auch zu Recht untersagt, ihr Sportwettenangebot entsprechend den im Klageantrag in Bezug genommenen Bildschirmausdrucken im [X.] zu bewerben (§
4 Nr.
11 [X.], §
5 Abs.
3 GlüStV).
Nach §
5 Abs.
3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im [X.] verboten.
Auch gegen die Anwendung des
§
5 Abs.
3 GlüStV bestehen keine uni-onsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage der Errichtung des staat-lichen [X.] und seiner Durchsetzung stellt das Werbeverbot eine ge-rechtfertigte Beschränkung der Rechte der [X.] aus Art.
12 [X.] und Art.
49 [X.] dar. Es verfolgt dieselben legitimen Zwecke wie das [X.]ver-bot des [X.] und [X.] von öffentlichen [X.] gemäß §
4 Abs.
4 GlüStV und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Wett-tätigkeiten in geordnete und legale Bahnen zu lenken und Anreizen für Glücks-spiele entgegenzuwirken.
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-
32
-
Da der auf das Verbot der Werbung im [X.] gerichtete [X.] bereits aus §
5 Abs.
3 GlüStV begründet ist, kommt es auf die Vorschrift des §
5 Abs.
4 GlüStV im Streitfall nicht an.
VI. Entgegen der Auffassung der Revision besteht der [X.] bundesweit, obwohl die Klägerin nur in [X.]
tätig ist. Denn das [X.] der [X.] ist im Streitfall -
anders als in dem vom Senat am 14.
Februar 2008 entschiedenen Fall (I
ZR
207/05, [X.]Z 175, 238 Rn.
28 -
ODDSET) bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen. Das [X.]-verbot des §
4 und die Werbebeschränkungen des §
5 Glücksspielstaatsvertrag gelten gemäß
§
24 GlüStV in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder einheitlich im gesamten [X.]. Die von der Revision vertretene Annahme eines lediglich regionalen Unterlassungsanspruchs würde dann zu dem nicht praktikablen Ergebnis führen, dass der räumliche Geltungsbereich des wettbewerblichen Anspruchs für jeden als Anspruchsteller auftretenden Wettbewerber selbständig bestimmt werden müsste (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 1998 -
I
ZR
141/08, [X.], 509, 510 = [X.], 421 -
Vorratslücken).
VII. Das Berufungsgericht hat der [X.] zu
2 zu Recht verboten, Spielinteressierte von der [X.]seite [X.] auf Sportwettenangebote umzuleiten
(Klageantrag
zu
1b). Die Verurteilung des [X.] zu
1 hat inso-weit aber keinen Bestand.
Die Parteien haben vor dem Berufungsgericht übereinstimmend vorge-tragen, dass die Umleitung erst nach dem Ausscheiden des [X.] zu
1 als administrativer Ansprechpartner für die [X.]seite [X.] am 24.
Au-gust 2009 veranlasst worden ist. Eigene
Tatbeiträge des [X.] zu 1
zu wettbewerbswidrigen Sportwettenangeboten hat das Berufungsgericht
nach 88
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-
33
-
diesem Datum nicht festgestellt.
Damit ist davon auszugehen, dass der [X.] zu
1 keine Umleitungshandlung vorgenommen hat. Mangels [X.] konnte er dann auch nicht zu einer entsprechenden Unterlassung verurteilt werden.
Auch wenn es sich bei der Umleitung um eine mit dem Klageantrag zu
1a kerngleiche Verletzungsform handelt, kann ein entsprechendes Verbot gegen den [X.] zu 1 nur ausgesprochen werden, wenn in seiner Person für eine solche
Verletzungshandlung Wiederholungs-
oder Erstbegehungsge-fahr vorliegt. Daran
fehlt es aber. Der Beklagte zu
1 hat keine Umleitung [X.]. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er dies künftig tun wird, nachdem er nicht mehr administrativer Ansprechpartner für die fragliche [X.]seite ist.
V[X.] Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, hat das Berufungsgericht auch die darauf rückbezogenen Anträge auf [X.]ser-teilung (§
242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
9 [X.]) zu Recht zugesprochen.
1. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt vo-raus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens be-steht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist ([X.], Urteil vom 6.
März 2001
KZR
32/98, [X.], 849, 850). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Es ist nach der [X.] denkbar und möglich, dass das [X.]angebot der [X.], insbesondere wegen seiner großen Bequemlichkeit und Anonymität, Spielinteressierte in [X.] davon abgehalten hat, Spielmöglichkeiten bei der Klägerin im herkömmlichen Vertrieb zu nutzen.
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-
2. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der [X.] für den hier allein noch erheblichen [X.]raum ab dem 1.
Januar 2009 zutreffend mit der
Er-wägung bejaht, die Rechtslage sei mit dem Inkrafttreten des Verbots für das Veranstalten und Vermitteln von [X.] im [X.] (§
4 Abs.
4 GlüStV) hinreichend geklärt worden. Die [X.] mussten jedenfalls ernsthaft damit rechnen, dass das zuständige Gericht einen Wettbewerbsverstoß annehmen werde. Die [X.] hatte zwar Ende Januar 2008 eine Untersuchung unter anderem über die Vereinbarkeit des §
4 Abs.
4 und des §
5 GlüStV mit dem Unionsrecht eingeleitet und dazu am 31.
Januar 2008 eine Pressemitteilung veröffentlicht ([X.]/08/119). Das Ergebnis dieser Untersuchung und eines ihr ge-gebenenfalls folgenden Verfahrens vor dem [X.] war aber völlig offen. [X.] hatte bereits für den Entwurf des
[X.]s näher begründet, warum das [X.]verbot
unionsrechtlich zulässig sei. Soweit ersichtlich, hat die [X.] die Sache auch nicht wei-terverfolgt und keine mit Gründen versehene Stellungnahme im Vertragsverlet-zungsverfahren nach
Art.
258 [X.] abgegeben.
Die Verfassungsmäßigkeit
des
[X.]verbots (§
4 Abs.
4 GlüStV) und des
Werbeverbots (§
5 GlüStV)
wurde vom [X.]esverfassungsgericht bereits mit [X.] vom 14.
Oktober 2008
bestätigt
(1
BvR
928/08, ZfWG 2008, 351, 356).
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35
-
C. Die
Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
1
ZPO.
Der
Klageantrag
zu
1b (Umleiten von Spielern auf die [X.]seite der [X.]n zu
2) wirkt sich nicht
werterhöhend aus, weil das entsprechende Verbot als kerngleiche Verletzungshandlung bereits im Unterlassungsantrag
zu
1a enthal-ten
ist.
Dementsprechend haben die [X.] die Kosten insgesamt zu tragen, obwohl die Verurteilung des [X.] zu
2 nach dem Klageantrag zu
1b auf-gehoben worden ist.

Bornkamm
Ri[X.] Pokrant ist in Kur und
Schaffert

kann daher nicht unterschrei-

ben.

Bornkamm

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 -
12 O 379/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
97

Meta

I ZR 30/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 30/10 (REWIS RS 2011, 2922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2922

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