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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 37/15
vom
2. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Möhring
am
2. Dezember 2015
beschlossen:
Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 werden im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufene Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2014 -
27 O 392/13 -
O[X.], Entscheidung vom 05.01.2015
15 U 162/14 -
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IX ZR 37/15 (REWIS RS 2015, 1389)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1389
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