Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IX ZR 37/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1389

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 37/15
vom

2. Dezember 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Möhring

am
2. Dezember 2015
beschlossen:

Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 werden im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufene Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2014 -
27 O 392/13 -

O[X.], Entscheidung vom 05.01.2015

15 U 162/14 -

Meta

IX ZR 37/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. IX ZR 37/15 (REWIS RS 2015, 1389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1389

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15 U 162/14

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